Nr. 4.
Nr. 5.
Nr. 1.
Nr. 2,
210 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. § 279 (Nr. 3—5), 5 280 (Nr. 1—2).
auf eine von dem Uberlasser als Zeichner neuer Aktien zu leistende Bareinlage an-
gerechnet werden soll, nicht beschränkt. Ferner brauchen weder die besonderen Vor-
teile, die einzelnen Aktionären für ihre Person mit Bezug auf die aus der neuen
Mitgliedschaft sich ergebenden Rechte und Pflichten bedungen sind, noch die zu Lasten
der Gesellschaft aus Anlaß der Erhöhung zugestandenen Entschädigungen oder Be-
lohnungen im Erhöhungsbeschlusse festgesetzt zu werden. In letzterer Hinsicht ist
lediglich vorgeschrieben, daß der Anmeldung der erfolgten Kapitalerhöhung eine Be-
rechnung der für die Gesellschaft durch die Ausgabe der neuen Aktien entstehenden
Kosten beizufügen sei (5 284 Abs. 2 Z. 3).
4. Nachgründung. Auch Abkommen über Sacheinlagen im Sinne des Abfs. 1
unterliegen unter den entsprechenden Voraussetzungen neben den Vorschriften des
§5 279 denjenigen der §§ 207, 208. Für die Frage, ob das Abkommen in die dort
bezeichneten Fristen fällt, entscheidet, sofern über die Facheinlage vor Annahme der
betreffenden Zeichnung ein besonderer Vertrag geschlossen ist, der Zeitpunkt dieses
Vertragsschlusses, anderenfalls der Zeitpunkt der Zeichnungsannahme. Die Zu-
stimmung der Generalversammlung (5 207 Abs. 2) kann auch in dem Erhöhungs-
beschlusse liegen (Staub--Pinner Anm. 99.
5. Die in dem älteren Rechte nicht enthaltenen Vorschriften des § 279 finden,
als der Organisation der Gesellschaft angehörend, vom 1. Januar 1900 ab schlechthin
nwendung.
20.
Der Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals ist von sämt-
lichen Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrats zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden.
In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß das bisherige
Grundkapital eingezahlt ist oder, soweit die Einzahlung nicht stattgefunden
hat, daß darauf weitere als die in der Anmeldung bezeichneten Beträge
nicht rückständig sind.
Entw. 1 § 255, II § 272; A.D. H.G. B. Art. 215 a Abs. 3.
1. Anmeldung. Die Anmeldung des Beschlusses über die Erhöhung bei dem
Gerichte des Sitzes liegt ausnahmsweise (5 277 Aab 1) sämtlichen Vorstands= und
Aufsichtsratsmitgliedern ob, d. h. nicht bloß sämtlichen derzeit tatsächlich vorhandenen,
sondern denjenigen, die nach dem Statut und Gesetz zur vollständigen Besetzung
notwendig sind (Kammerg. in Entsch. F.G. III S. 125 = Johow. Ring XXIVA198,
O.L.G. Jena ebenda IX 42). Eine Erzwingung dieser Anmeldung durch Ordnungs-
strafen findet nicht statt (§ 319 Abs. 2). Die Anmeldung bei dem Gericht einer
Zweigniederlassung ist von dem Vorstand in der zur Abgabe von Willenserklärungen
überhaupt ausreichenden esesung cu bewirken (§5 286). Sie muß nach Eintragung
in das Register des Sitzes erforderlichen Falles durch Ordnungsstrafen erzwungen
werden (§ 14). Der Anmeldung ist eine ösfentüich beglaubigte Abschrift des den Er-
höhungsbeschluß enthaltenden Generalversammlungsprotokolls als Grundlage bei-
zufügen (5 259 Abs. 5, vgl. § 277 Abs. 2 Satz 1).
2. Bersicherung. In der Anmeldung bei dem Gerichte des Sitzes ist zu ver-
sichern entweder, daß das bisherige Grundkapital eingezahlt sei, oder, daß darauf
weitere, als die angegebenen Beträge nicht rückständig seien. Die Versicherung in
letzterem Sinne ist einerseits erlaubt, andererseite geboten, wenn ein verhältnismäßig
uner Wicher Teil einer eingeforderten Einzahlung nicht eingegangen ist, sowie wenn
bei Versicherungsgesellschaften der Gesellschaftsvertrag die Erhöhung vor Volleistun
des bisherigen Kaptte 3 gestattet und das Letztere noch nicht ganz eingefordert ist
8 278 Abs. 1). Erfolgt die Erhöhung zum Zwecke der übernahm des Vermögens
einer anderen Aktiengesellschaft als Ganzes, so braucht eine dem § 280 Abs. 2 ent-
sprechende Versicheruug nicht abgegeben zu werden (5 305 Abs. 1). Die Prlifung,
ob die angegebenen Rückstände im Sinne des § 278 Abs. 1 Satz 3 verhältnismäßi
bnerheblich ind, fällt dem Registergericht anheim (Nr. 4 zu § 278). Die Wahrhei