8 280 (Nr. 2 -4), 5 281 (Nr. 1). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 4. Titel. 211
der ungabe unterliegt seiner Prüfung nicht (Makower Anm. III). WMissentlich
falsche Angabe macht strafbar (5 313 Abs. 1 Z. 3). In der Anmeldung bei dem
Gericht einer Zweigniederlassung ist die Versicherung nicht abzugeben (§ 286).
3. Eintragung. In das Handelsregister des Sitzes und jeder Zweignieder-
lassung ist gemäß § 277 Abs. 2 Satz 1 einzutragen, daß nac dem zu bezeichnenden
Beschlusse der Generalversammlung die Echöhur um den betreffenden Betrag erfolgen
solle (Preuß. J.M. V. vom 7. November 1899, J. M. Bl. S. 313, Formular Anl. 6),
da es sich wenigstens um die Vorbereitung einer Abänderung der im 5 198 bezeich-
neten Angabe üÜber die Höhe des Grundkapitals handelt. Die Eintragung wird
Wfolge §5 277 Abs. 2 Satz 2 mit §§ 199 Abs. 1, 201 Abs. 4 bekannt gemacht. Dem
Sinne des Gesetzes nach ist der Beschluß nicht ohne Eintragung in das Register
Nr. 3.
des Sitzes wirksam (5 277 Abs. 3). Doch läßt das Gesetz in nicht folgerichtiger
Weise eine Ver indung der Anmeldung und Eintragun des Erhöhungsbeschlusses
und der erfolgten Erhöhung zu (5§5 285), und damit die Ausführung des Erhöhungs-
beschlusses auch • Eintragung. Der §. 277 Abs. 3 gilt danach eigentlich nur für
den Krhöhunzebe chluß und die erfolgte Erhöhung zusammen. egen der Ver-
öffentlichung bei Sacheinlagen s. Wehrs in Holdheim X S. 166f.
4. Die dem Gebiete der Registerführung angehörenden Vorschriften gelten
vom 1. Januar 1900 ab schlechthin.
8 281.
Die Zeichnung der neuen Aktien geschieht mittelst Zeichnungsscheins.
Der Zeichnungsschein soll doppelt ausgestellt werden; er hat außer den
im § 189 Abs. 2 bezeichneten Angaben zu enthalten:
1. den Tag, an welchem der Beschluß über die Erhöhung des Grund-
kapitals gefaßt ist;
2. den Betrag, für welchen die Ausgabe der Aktien stattfindet, und
den Betrag der festgesetzten Einzahlungen;
3. die im § 279 vorgesehenen Festsetzungen und, wenn mehrere Gat-
tungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung ausgegeben werden,
den Gesamtbetrag einer jeden;
4. den Zeitpunkt, in welchem die Zeichnung unverbindlich wird, sofern
nicht bis dahin die erfolgte Erhöhung des Grundkapitals in das
Handelsregister eingetragen ist.
Die Vorschriften des § 189 Abs. 4, 5 finden mit der Maßgabe ent-
sprechende Anwendung, daß an die Stelle der Eintragung der Gesellschaft
in das Handelsregister die Eintragung der erfolgten Erhöhung des Grund-
kapitals tritt.
Entw. 1 5. 256, II 5 273; Denkschr. I S. 154, II S. 3215 f.; A.D. H.G.B.
Art. 215b Abf. 1.
1. Zeichnung. Mittelst Zeichnung der Aktie bietet der Erklärende sich der
Summe der vorhandenen Aktionäre als neuer Gesellschafter mit der festgesetzten
Einlage an. Das Angebot wird von dem zur Ausführung des Erhöhungsbeschlusses
berufenen Organe mit bindender Kraft für alle Aktionäre angenommen. Mit der
Annahme t der Vertrag; doch ist dessen Wirkung durch die Eintragung der
Selgten Erhöhung innerhalb der aus dem Zeichnungsscheine sich ergebenden Frist
aufschiebend bedingt. Eine alsbald auf die Aktie gemachte Leistung kommt als
Einlage nur in Betracht, wenn diese Eintragung erfolgt. Alsdann gibt sie mangels
abweichender Bestimmung Anspruch auf Gewinn nach Maßgabe des § 214, ins-
besondere also von dem Zeitpunkt ab, an dem die Einlage zu leisten war (a. M.
14“
Nr. 4.
Nr. 1.