Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 17. 
Nr. 18. 
16 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 182 (Nr. 16—18), § 183. 
schränkt, auf die Ubernahme von Aktien nicht Anwendung finden. Ist die Gesell- 
schaft mit auf die Erklärung hin eingetragen, so ist, wer in der gesetzlichen Form 
bewußt Aktien übernommen hat, schlechthin an die Erklärung gebunden, (nicht ganz 
so weitgehend Wieland a. a. O., der den Aktionär nur hinter die Gläubiger der 
Gesellschaft zurücktreten läßt). Er kann nicht gemäß B. G. B. S§ 116ff. geltend 
machen, daß die Erklärung unter Mentalreservation, zum Schein, nicht ernstlich, 
zufolge Irrtums über den Inhalt, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung 
abgegeben sei (dazu insbes. Wiener in Z. XXIV S. 459, 472 f.; R.G.Z. IX S. 36ff.; 
— vgl. R.O. H. G. V S. 417, XXII S. 196, Bolze VII Nr. 644, R. G. Z. LIV. S. 129, 
IL.VII S. 292 (vereinigte Zivilsenate für Genossenschaften), LXVIII S. 348 für Betrug; 
R.G.Z. XIX S. 126, O. L.G. Dresden bei Seuffert LX Nr. 215, Bolze V Nr. 753 
für Irrtum; R.O. H.G. VII S. 417, R.G.Z. XXVIII S. 77, R.G. Straff. XXX S. 312 
und in Seuffert LVII Nr. 41 vgl. auch R.G. in Jur. Wochenschrift 1901 
S. 4847, L. Z. 1907, 219 1908, 535 für Schein; aber auch R.G.Z3. XXXVI S. 105ff.). 
Ebenso sind Schadenersatzansprüche der zeichnenden Aktionäre wegen Betrugs der 
A.G. oder der Gründer gegen die A.G. nie zulässig und die vertragliche An- 
erkennung seitens der Gesellschaft ist ohne Wirkung. Aber auch umgekehrt kann 
die A.G. nicht Rückgängigmachung eines Einlageversprechens wegen Irrtums 
oder Betruges verlangen (R.G. Z. UXVIII, 271). Ja das Reichsgericht versagte 
jede Schadenersatzklage oder jeden sonstigen Anspruch gegen die Aktiengesellschaft, 
die sich darauf stützten, daß der Erwerber von Aktien durch rechtswidriges Ver- 
halten der Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder zum Erwerb von Aktien (auch 
seitens Dritter) bestimmt sei. Vergl. R.G.8. LXII Nr. 10, anders für die Ges. 
mit b. H. R.G.Z. LXVIII Nr. 76. Doch hat neuestens das R. G. diesen Stand- 
punkt bei Kauf von Aktien wieder aufgegeben (R.G.. LXXII Nr. 28; vgl. unten 
bei 5 213 Nr. 2). Für Zeichnungen auf die Aktien einer ausländischen Aktien- 
gesellschaft hat das R.G. in einem Falle die gewöhnlichen Grundsätze des bürgerl. 
Rechts zur Anwendung gebracht (vgl. D.J. Z. 1904 S. 555). 
Dagegen steht, da bewußte Ubernahme erforderlich ist, die Anfechtung mit 
der Begründung frei, daß der Erklärende überhaupt nicht, wie geschehen, habe über- 
nehmen wollen (B.G. B. §5 119, R.G. Z. IX S. 39). Weiter der Einwand, daß, weil 
ein unwiderstehlicher Zwang geübt sei, eine beachtliche Willenserklärung nicht vor- 
liege. Die Unwirksamkeit von Ubernahmen in Folge solcher Mängel zieht Nichtig- 
keit der eingetragenen Gesellschaft nicht nach sich (dazu K. Lehmann in Shering 
XXXIII S. 427ff.). Auch die Anfechtung der Sach= oder Bareinlage durch die 
Gläubiger des Einlegenden aus dem Gesichtspunkt des Gläubigeranfechtungsrechts 
bleibt unberührt (R.G. im Recht 1910 Nr. 2719). 
8. Das ältere Recht des G. von 1884 ist im Wesentlichen übernommen. Nach 
§5 2 Abs. 1 dieses G. waren die bei dem Inkrafttreten des G. von 1884 bis zu einer 
gewissen Reife der Entstehung gediehenen Gesellschaften von den dem § 182 Abft. 1, 
2, entsprechenden Bestimmungen ausgenommen. Mangels solcher befreienden Norm 
traf und trifft die Vorschrift in Abs. 3 die älteren Gesellschaften; auch für sie ist 
deshalb der Reichsanzeiger Gesellschaftsblatt. — Jetzige Ubergangsbestimmung. 
E.H.G. B. Art. 23. 
9. Stempel. Landesrechtlich wird der Gesellschaftsvertrag durch 
einen Errichtungsstempel besteuert (R. St.G. 8 11 Abs. 2, vgl. R.G.Z. XLV 
Nr. 22). Für Preußen ist maßgebend das Stempelsteuergesetz vom 26. Juni 1909, 
Tarif Nr. 25a. 
8 183. 
Ist im Gesellschaftsvertrage nichts darüber bestimmt, ob die Aktien 
auf den Inhaber oder auf Namen lauten sollen, so sind sie auf Namen 
zu stellen. 
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß auf Verlangen 
des Aktionärs die Umwandlung seiner auf Namen lautenden Aktie in 
eine Inhaberaktie oder umgekehrt stattzufinden hat. 
Entw. 1 § 169, II 5§ 181; Denkschr. I S. 122, II S. 3198f.; Komm. Ber. S. 3898;. 
A. D. H. G. B. Art. 209 Abs. 2 Z. 4, 209a Abs. 1 Z. 3.
	        
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