Nr. 4.
218 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. § 284 (Nr. 3—4), § 285, § 286.
zulässig, so ist sie zu löschen, sei es von Amtswegen, sei es auf Antrag. Vgl. G.F.G.
* 142, 143. Die Beschwerde nach § 20 G.F. G. gegen den zurückweisenden Beschluß
steht jedem Aktionär zu, da das Recht des Aktionärs durch die Eintragung einer
unzulässigen Kapitalserhöhung beeinträchtigt wird (Kammerg= in Entsch. F.G. V
S. 173 = Johow-Ring XXVIII A 228). Behebung des Mangels beseitigt die
Beschwerde (ebenda S. 179).
4. Das ältere Recht des Gesegzes von 1884 regelt die Anmeldung der statt-
gefundenen Kapitalerhöhung durch Bezugnahme auf die Vorschriften über die An-
meldung des ursprünglichen Gesellschaftsvertrags. Die anwendbarkeit dieser Normen
blieb in Einzelheiten zweifelhaft (Ring, A.G. S. 367 ff., vgl. R.G. bei Holdheim
1904 S. 113). Die nunmehrigen dem Gebiete der Registerführung angehörenden
Bestimmungen gelten vom 1. Januar 1900 ab schlechthin. ·
§285.
Die Anmeldung und Eintragung der erfolgten Erhöhung des Grund-
kapitals kann mit der Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über
die Erhöhung verbunden werden.
Entw. 15259 Abs. 5, II § 277; Denkschr. I S. 155 f., II S. 3216; A.D.H.G. B.—
Verbindung beider Anumeldungen und Eintragungen.
Der Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals enthält noch nicht eine
Abänderung des Gesellschaftsvertrags hinsichtlich des Grundkapitals, sondern be-
reitet solche Abänderung nur vor (Denkschr. S. 3216). Deshalb braucht auf ihn
die Vorschrift des § 277 Abs. 3, wonach die Abänderung des Gesellschaftsvertrags
vor der Eintragung in das Handelsregister keine Wirkung hat, nicht Anwendung
wu finden. In der Denkschrift ist zutreffend erwogen, daß der 5277 Abs. 3 ins-
esondere einer Annahme der Zeichnungen und ersten Einzahlungen vor Eintragung
des Erhöhungsbeschlusses nicht entgegenstehe- da diese Rechtshandlungen nicht not-
wendig die vorgängige Anderung des Gesellschaftsvertrags voraussetzten, vielmehr
umgekehrt in der Voraussetzung des demnücchstigen Eintritts der Rechtswirksamkeit
dieser Anderung geschähen (S. 3216). Allerdings ist nach dem Gesetze die Wirk-
samkeit der Erhöhung durch die Eintragung auch des Erhöhungeveschlusses bedingt.
Allein der Beschluß als solcher ist ohne Eintragung wirksam. Die Anmeldung des
Erhöhungsbeschlusses und der erfolgten Erhöhung kann folgerichtig zusammen, und
zwar auch in einer Urkunde, stattfinden. Alsdann muß den Vorschüften des §5 280.
und des §5 284 (5 286) entsprochen sein. Die Eintragung ist dahin zu bewirken, daß
die Erhöhung des Grundkapitals um die betreffeude Summe durch die zu be-
eichnende Generalversammlung beschlossen und daß sie erfolgt sei. Dies ist mit
eifügung des Ausgabebetrags zu veröffentlichen. Altere Gesellschaften können
von der erleichternden Vorschrift des § 285 Gebrauch machen.
* 286.
Bei einem Gericht, in dessen Bezirke die Gesellschaft eine Zweig-
niederlassung hat, sind die in den §§ 280, 284 bezeichneten Anmeldungen
zur Eintragung in das Handelsregister durch den Vorstand zu bewirken.
Die Vorschrift des § 284 Abs. 5 findet Anwendung; die Vorschriften des
§ 280 Abs. 2 und des § 284 Abs. 2 bis 4 bleiben außer Anwendung.
Entw. 1 8 260, II §5. 278; Denkschr. I S. 156, II S. 3217; A.OD. H.G.B.
Art. 215 a Abs. 3 Satz 3, Art. 215b Abs. 2 Satz 2.
Anmeldungen 2c. für Zweigniederlassungen.
Für die Anmeldungen betreffs der Kapitalerhöhung bei dem Gerichte einer
Zweigniederlassung sind einfachere Erfordernisse aufgestellt. Die Anmeldungen sind
von dem Vorstand in der zur Abgabe von Willenserklärungen überhaupt aus-
reichenden Besetzung zu bewirken, nicht notwendig von sämtlichen Vorstands-
mitgliedern und ucht von den Auffichtsratsmitgliedern. Es bedarf nicht der Ver-
sichenung über die Einzahlung des bisherigen Grundkapitals (5 280 Absf. 2), nicht