Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

220 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. § 287 (Nr. 2), 5 288 (Nr. 1). 
das Reichsgericht aus Fassung und Entstehungsgeschichte der Norm her, daß nach 
Eintragung des Erhöhungsbeschlusses, aber vor Eintragung der stattgefundenen 
Erhöhung ausgegebene Aktien gültig seien (R.G.Z. XL S. 147 ff.). Die Gültigkeit 
solcher vor dem 1. Januar 1900 verfrüht ausgegebenen Aktien ist auch durch das 
jetzige H. G. B. nicht berührt. Neue Aktien, die seit dem 1. Januar 1900 vor Ein- 
  
tragung der betreffenden Kapitalerhöhung ausgegeben worden, sind nichtig, auch 
wenn es sich um eine früher beschlossene Erhöhung handeln sollte. 
g 288. 
Eine Herabsetzung des Grundkapitals kann nur mit einer Mehrheit 
beschlossen werden, die mindestens drei Vierteile des bei der Beschlußfassung 
vertretenen Grundkapitals umfaßt. Der Gesellschaftsvertrag kann noch 
andere Erfordernisse aufstellen. 
Durch den Beschluß muß zugleich festgesetzt werden, zu welchem Zwecke 
die Herabsetzung stattfindet, insbesondere, ob sie zur teilweisen Rückzahlung 
des Grundkapitals an die Aktionäre erfolgt, und in welcher Weise die 
Maßregel auszuführen ist. 
Sind mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung 
vorhanden, so bedarf es neben dem Beschlusse der Generalversammlung 
eines in gesonderter Abstimmung gefaßten Beschlusses der Aktionäre jeder 
Gattung; auf diese Beschlußfassung finden die Vorschriften des Abs. 1 
und des § 275 Abs. 3 Satz 2 Anwendung. 
Entw. 1 § 262, II § 280; Denkschr. I S. 157f., II S. 3217; Komm Ber. 
S. 3916; Sten. Ber. S. 5564 ff.; A.D. H. G. B. Art. 248 Absf. 1. 
Literatur: Keyßner in Z. XX S. 467, Reisch in Grünhuts Z. XXVIII 
S. 717ff., E. Leist, die Sanierung von Aktiengesellschaften 1905, Lehmann, 
A.G. II § 116 (daselbst weitere Literatur), Rehm §§ 119ff., Sée, Herabsetzung des 
Grundkapitals bei A.G., Diss. 1906; Neuburger, Herabsetzung des Grundkapitals bei 
Aktiengesellschaften 1911; Enzensberger, die Herabsetzung des Grundkapitals bei 
A.G. und die Aktieneinziehung 1910. 
1. Herabsetzung des Grundkapitals. Die Aktiengesellschaft beruht auf dem 
durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten festen Grundkapital in dem Sinne, daß 
vor dessen Deckung durch Aktiva keine Austeilung von Gesellschaftsvermögen an die 
Aktionäre erfolgen darf (FP 261 Z. 5 u. 6, 215 Abs. 1). Es kann wirtschaftlich 
geboten oder wenigstens wünschenswert sein, daß diese kapitalistische Grundlage der 
Aktiengesellschaft eingeschränkt wird. Hierzu bieten die § 288ff. die Handhabe. 
Die Herabsetzung des Grundkapitals im weiteren Sinne begreift jede Vornahme, 
zufolge deren die bisherige Ziffer des Grundkapitals vermindert wird. Unter sie 
fällt daher auch die Einziehung (Amortisation) von Aktien gemäß § 227. Aber 
zwischen der Amortisation und der sonstigen Herabsetzung besteht ein innerer 
Unterschied. Bei der Amortisation sollen einzelne Mitgliedschaften ganz aus- 
eschieden werden, wodurch zugleich die übrigen eine veränderte kapitalistische Grund- 
age erhalten. Bei der sonstigen Herabsetzung wird nur die Grundlage sämtlicher 
Mitgliedschaften verändert, deren Bestand aber an sich nicht berührt. Verdunkelt 
wird die Grenze allerdings dadurch, daß auch bei der sonstigen Herabsetzung eine 
Verminderung der Aktienzahl eintreten kann, wie es bei der Sufammenlegun von 
Aktien der Fall ist. Allein dies ist nur eine technische Maßregel zur Durcführun 
der jede aufrechterhaltene Mitgliedschaft treffenden Herabsetzung, die namentli 
deshalb nötig wird, weil auch die Aktien des herabgesetzten Grundkapitals den 
gesetzlichen Mindestbetrag haben müssen (vgl. R.O. H.G. XXV S. 263f.). Da es 
sich bei der Amortisation um die Ausscheidung einzelner Mitgliedschaften handelt, 
sind die Mitglieder gegen eine willkürliche Beseitigung ihres Rechtes durch die 
Vorschrift geschützt, daß die nicht mittelst Aktienankaufs erfolgende Amortisation
	        
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