220 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. § 287 (Nr. 2), 5 288 (Nr. 1).
das Reichsgericht aus Fassung und Entstehungsgeschichte der Norm her, daß nach
Eintragung des Erhöhungsbeschlusses, aber vor Eintragung der stattgefundenen
Erhöhung ausgegebene Aktien gültig seien (R.G.Z. XL S. 147 ff.). Die Gültigkeit
solcher vor dem 1. Januar 1900 verfrüht ausgegebenen Aktien ist auch durch das
jetzige H. G. B. nicht berührt. Neue Aktien, die seit dem 1. Januar 1900 vor Ein-
tragung der betreffenden Kapitalerhöhung ausgegeben worden, sind nichtig, auch
wenn es sich um eine früher beschlossene Erhöhung handeln sollte.
g 288.
Eine Herabsetzung des Grundkapitals kann nur mit einer Mehrheit
beschlossen werden, die mindestens drei Vierteile des bei der Beschlußfassung
vertretenen Grundkapitals umfaßt. Der Gesellschaftsvertrag kann noch
andere Erfordernisse aufstellen.
Durch den Beschluß muß zugleich festgesetzt werden, zu welchem Zwecke
die Herabsetzung stattfindet, insbesondere, ob sie zur teilweisen Rückzahlung
des Grundkapitals an die Aktionäre erfolgt, und in welcher Weise die
Maßregel auszuführen ist.
Sind mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung
vorhanden, so bedarf es neben dem Beschlusse der Generalversammlung
eines in gesonderter Abstimmung gefaßten Beschlusses der Aktionäre jeder
Gattung; auf diese Beschlußfassung finden die Vorschriften des Abs. 1
und des § 275 Abs. 3 Satz 2 Anwendung.
Entw. 1 § 262, II § 280; Denkschr. I S. 157f., II S. 3217; Komm Ber.
S. 3916; Sten. Ber. S. 5564 ff.; A.D. H. G. B. Art. 248 Absf. 1.
Literatur: Keyßner in Z. XX S. 467, Reisch in Grünhuts Z. XXVIII
S. 717ff., E. Leist, die Sanierung von Aktiengesellschaften 1905, Lehmann,
A.G. II § 116 (daselbst weitere Literatur), Rehm §§ 119ff., Sée, Herabsetzung des
Grundkapitals bei A.G., Diss. 1906; Neuburger, Herabsetzung des Grundkapitals bei
Aktiengesellschaften 1911; Enzensberger, die Herabsetzung des Grundkapitals bei
A.G. und die Aktieneinziehung 1910.
1. Herabsetzung des Grundkapitals. Die Aktiengesellschaft beruht auf dem
durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten festen Grundkapital in dem Sinne, daß
vor dessen Deckung durch Aktiva keine Austeilung von Gesellschaftsvermögen an die
Aktionäre erfolgen darf (FP 261 Z. 5 u. 6, 215 Abs. 1). Es kann wirtschaftlich
geboten oder wenigstens wünschenswert sein, daß diese kapitalistische Grundlage der
Aktiengesellschaft eingeschränkt wird. Hierzu bieten die § 288ff. die Handhabe.
Die Herabsetzung des Grundkapitals im weiteren Sinne begreift jede Vornahme,
zufolge deren die bisherige Ziffer des Grundkapitals vermindert wird. Unter sie
fällt daher auch die Einziehung (Amortisation) von Aktien gemäß § 227. Aber
zwischen der Amortisation und der sonstigen Herabsetzung besteht ein innerer
Unterschied. Bei der Amortisation sollen einzelne Mitgliedschaften ganz aus-
eschieden werden, wodurch zugleich die übrigen eine veränderte kapitalistische Grund-
age erhalten. Bei der sonstigen Herabsetzung wird nur die Grundlage sämtlicher
Mitgliedschaften verändert, deren Bestand aber an sich nicht berührt. Verdunkelt
wird die Grenze allerdings dadurch, daß auch bei der sonstigen Herabsetzung eine
Verminderung der Aktienzahl eintreten kann, wie es bei der Sufammenlegun von
Aktien der Fall ist. Allein dies ist nur eine technische Maßregel zur Durcführun
der jede aufrechterhaltene Mitgliedschaft treffenden Herabsetzung, die namentli
deshalb nötig wird, weil auch die Aktien des herabgesetzten Grundkapitals den
gesetzlichen Mindestbetrag haben müssen (vgl. R.O. H.G. XXV S. 263f.). Da es
sich bei der Amortisation um die Ausscheidung einzelner Mitgliedschaften handelt,
sind die Mitglieder gegen eine willkürliche Beseitigung ihres Rechtes durch die
Vorschrift geschützt, daß die nicht mittelst Aktienankaufs erfolgende Amortisation