5 288 (Nr. 1—4). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 4. Titel. 221
nur bei Anordnung oder Gestattung in dem ursprünglichen oder vor Zeichnung der
Aktien abgeänderten Gesellschaftsvertrage geschehen kann (5 227 Abs. 1). Zwar folgt
die amortisation, wenn sie nicht aus dem Reingewinne der Gesellschaft stattfindet,
den Regeln von der sonstigen Herabsetzung des Grundkapitals (5 227 Abs. 2). Aber
stets ist die Amortisation eine besonders geordnete Art der Herabsetzung, auf welche
diese Regeln nur zur Anwendung gebracht sind. Unmittelbare Bedeutung haben
die §§ 288 ff. lediglich für die sonstige Herabsetzung.
2. Zweck. Die Amortisation bezweckt die Ausscheidung von Mitgliedschaften
(ogl. Denkschr. S. 3217; dagegen Makower Anm. II). Die Zwecke der jonsti en
Herabsetzung sind mannigfacher Art. Bezweckt kann die teilweise Rückzahlung des
Grundkapitals an die Aktionäre (§ 288 Abs. 2) sein, die vorgenommen wird, wenn
gewisse zu dem Gesellschaftsvermögen gehörige Gegenstände, namentlich Geld, für
en Betrieb überflüssig sind. Weiter die Befreiung der Aktionäre von der Ver-
pflichtung zur Leistung von Einlagen auf die Aktien (5 289 Abs. 4), wenn nämlich
die Gesellschaft dieser Leistung nicht mehr bedarf. Sodann die nur rechnungsmäßige
Abschreibung vom Grundkapital, durch die eine Aus leichung der Aktiva und Passiva
der Bilanz in Fällen erzielt werden soll, in denen die Bilanz sonst einen Verlust
aufweisen würde, sei es, weil Vermögen durch schlechte Betriebsergebriisse aufgezehrt
ist, sei es, weil anfänglich überschätzte oder inzwischen entwertete Aktiva zu Minder-
beträgen angesetzt werden müssen (R.O. H. G. XX S. 94, XXV S. 264 ff.). Auch
Nr. 2.
wohl eine Umwandlung von Grundkapital in einen der freien Verfügung unter-
liegenden Reservefonds (Denkschr. S. 3217) 2c.
3. Ausführungsweise. Die Maßregeln zur Ausführung der Herabsetzung
können wiederum verschiedenartig sein. Es ist möglich, daß eine Verminderung des
Nennbetrags jeder Aktie bei unveränderter Aktienzahl oder eine Verminderung der
Ttienzahl bei unverändertem Nennbetrage der Aktien oder eine Verminderung der
Zahl und des Betrags eintritt Jedenfalls muß der verminderte Nennbetrag dem
§l 180 entsprechen, also die Mitgliedschaft auch weiterhin auf einer Beteiligung mit
mindestens 1000 M. an dem herabgesetzten Grundkapitale beruhen, es sei denn, daß
eine Ausnahme des § 180 Abs. 2, 3 vorliegt 82 XX S. 94, Johow XV
S. 27f., Begründ. 1884 S. 245, Denkschr. S. 3217). Ein in der Reichstags-
kommission gestellter und bei der zweiten Plenarberatung wiederholter Antrag, die
Herabsetzung des Grundkapitals vermittels Zusammenlegung mehrerer aktien zu
einer einzigen für unzulähfig zu erklären, dagegen diese Herabsetzung durch gleich-
mäßige Verminderung des Nennbetrags sämtlicher Aktien der nämlichen Gattung
auf einen Nennbetrag von mindestens 200 M. zu gestatten, wurde abgelehnt (Komm.
Ber. S. 3916, Sten. Ber. S. 5564 f.). Auch für die rein technischen Vornahmen
zur Herstellung der Ubereinstimmung zwischen dem herabgesetzten Grundkapital und
den Nennbeträgen der Aktienurkunden bleibt ein weiter Spielraum. Es kann sein,
daß die Aktienurkunden auf eine geringere Summe abgestempelt, daß von einer
Nr. 3.
Mehrzahl von Aktienurkunden ein Teil vernichtet, der Rest mit Stempelvermerk
zurückgegeben, daß statt der alten Urkunden neue mit verändertem Nennbetrag
qusgeliefert werden 2c. Nicht zulässig erscheint aber, daß von der Herstellung dieser
Ubereinstimmung überhaupt abgesehen wird. Die Aktien sind begriffsmäßig er-
schöpfende Teile des Grundkapitals, und der Nennbetrag der Aktienurkunde drückt
das Verhältnis des betreffenden Teiles zum Ganzen aus. Bleiben die Aktien-
urkunden trotz Herabsetzung des Grundkapitals unverändert, so ist ir Gesamt-
nennbetrag höher als das Grundkapital und bezeichnet ihr Einzelnenn etrag das
gedachte Verhältnis unrichtig. Dies ist begriffs= und deshalb auch gesetzwidrig
(a. M. Makower Anm. IIc zu § 278). Ob die Herabsetzung zu einer Aenderung
in Bezug auf Maß und Inhalt der Mitgliedschaft führt, hängt von den Tat-
umständen ab. Bei der gewöhnlichen Sachlage, wo alle Aktien von der Herab-
setzung gleichmäßig betroffen werden, ist dies nicht der Fall (R.O. H. G. XXV
S. 263 f., R.G. in J.W. Schr. 1896 S. 6). Ein Anderes kann sich namentlich da
ergeben, wo Aktien, auf die eine Zuzahlung erfolgt, bei der Herabsetzung bevorzugt
werden (unten Nr. 5).
4. Beschlußfassung. Uber die Herabsetzung des Grundkapitals hat die General-
versammlung zu beschließen. Nach dem Sinne des Gesetzes unterliegt der Herab-
schungspeschluß zunächst den allgemeinen Regeln von der Abänderung des Gesell-
chaftsvertrags. Deshalb kann die Generalversammlung die Beschlußfassung über