Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

§5 288 (Nr. 8—10). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 4. Titel. 223 
nicht befugt, die Entschließung betreffs der einen oder anderen Maßnahme einem 
sonstigen Gesellschaftsorgane zu übertragen (oben Nr. 1; R.G., Kammerg. und 
ayer. Ob.L.G. a. a. O., O. L.G. Hamburg in 3. XIVII S. 123). 
6. Abänderung des Gesellschaftsvertrags. Der Beschluß über die Herabsetzung 
bedeutet, daß diese erfolgen kann und soll. Hierdurch allein wird die im Gesell- 
schaftsvertrage bestimmte Ziffer des Grundkapitals noch nicht abgeändert. Diese 
Abänderung tritt vielmehr erst ein, wenn der Beschluß ausgeführt, die Herabsetzung 
erfolgt ist. Für die Erhöhung des Grundkapitals ist angenommen (Nr. 2 zu §8 278), 
daß das erhöhte Grundkapital erst mit Eintragung der erfolgten Er ohuns in das 
Beafter des Gesellschaftssitzes rechtlich vorhanden sei. Diese Auffassung findet, 
abgesehen von der allgemeinen Vorschrift des § 277 Abs. 3, in den besonderen Be- 
stimmungen des § 287 ihre Rechtfertigung, wonach das Zusatzkapital bis zur Ein- 
tragung der erfolgten Erhöhung ein künftiges ist, auf das keine Aktienurkunden 
ausgegeben werden können und an dem keine als Aktien veräußerlichen Anteils.- 
rechte bestehen. Auch bei der Herabsetzung des Grundkapitals ist eine doppelte Ein- 
tragung, diejenige des Beschlusses über die (5F 289 Abs. 1) und diejenige 
der erfolgten Herabsetzung (5F 291), vorgesehen. Eintragung ist erst durch 
einen Beschluß der Reichstagskommission in der eingeführt: es liege im 
allgemeinen Interesse, zur öffentlichen Kenntnis zu bringen, ob ein Beschluß über 
die Herabsetzung des Grundkapitals (erfolgt und ob derselbe) ausgeführt sei; danach 
bemesse sich unter Umständen der Kredit, der einem Unternehmen eingeräumt werde 
(Bericht S. 3916). Eine Neuerung dahin, daß das Grundkapital erst mit der Ein- 
tragung der erfolgten Herabsetzung rechtlich wirksam vermindert werde, lag der 
Reichstagskommission offenbar fern. Die 55 289 Abs. 4, 290 erkennen auch Herab- 
setzungsakte auf Grund des eingetragenen Beschlusses an, deren Rechtsbestand nicht 
durch Unterlassung einer weiteren Registrierung in Frage gestellt werden kann. Die 
Eintragung der erfolgten Herabsetzung verleiht nicht der Tatsache der Herabsetzung 
rechtliche Wirkung, sondern gibt nur die rechtlich wirksame Tatsache der Herab- 
setzung öffentlich kund. (So auch Rehm S. 399). Einer formellen Abänderung 
der Angabe des Gesellschaftsvertrags über das Grundkapital bedarf es nicht. Die 
Abänderung ergibt sich aus der Eintragung der erfolgten Herabsetzung. Soll 
außerdem die Angabe des Gesellschaftsvertrags entsprechend berichtigt werden, so 
handelt es sich hierbei um eine Fa sungsänderung im Sinne von §5 274 Abs. 1 
Satz 2. Von der Eintragung des Herabsetzungsbeschlusses an wird eine Zurück- 
nahme der Herabsetzung nur im Wege der Erhöhung des Grundkapitals möglich 
ein, während bis zur Eintragung eine Zurücknahme mit der für eine Statuten- 
inderung erforderlichen Mehrheit zulässig sein dürfte (K. Lehmann A. G. II 
637; a. A. Neuburger §# 10, 19, III. 
7. Häufig findet die Verbindung eines Herabsetzungs= und eines Erhöhungs- 
beschlusses oder eines Beschlusses auf Umwandlung vorhandener Aktien in Vorzugs- 
aktien gegen Zuzahlung statt. Wirtschaftlich ist sie namentlich dann gerechtfertigt, 
wenn die Gese schat durch die Herabsetzung des Grundkapitals eine Unterbilanz 
ausgleichen und sich alsbald durch dessen Erhöhung 2c. neue Betriebsmittel ver- 
schaffen will. Die rechtliche Zulässigkeit der Verbindung unterliegt auch dann keinen 
Bedenken, wenn die beiden Maßregeln nicht unabhän ig von einander vorgenommen 
werden, sondern sich wechselseitig bedingen sollen (vgl. R. O. H. G. XXV S. 267, R. G. Z. 
XXXVIII S. 91, O. L. G. Hamburg in O. L.G. Rspr. IVS. 263, Liebmann in Holdheim 
VII S. 183, Makower uur 5 278 Anm. IV, Pinner Anm. VI, Staub- Pinner zu 
§. 290 Anm. 13ff.). Selbst ein Beschluß dahin, daß diejenigen alten Aktien, deren 
Eigentümer nicht neue Aktien eines Zusatzkapitals oder umgewandelte Aktien nehmen, 
in stärkerem Maße als die anderen von der Herabsetzung (Zusammenlegung) betroffen 
werden als die anderen, ist nicht zu beanstanden. Damit wird den Aktionären nicht 
eine Zubuße Über den Nennbetrag der Aktie auferlegt, sondern nur die Freiheit 
elassen, die stärkere Herabsetzung, die von ihnen an sich hingenommen werden muß, 
urch den werb neuer Aktien abzuwenden (Nr. 4 zu § 185; Kammerg. in 
Johow XVI S. 18f. und in Holdheim VI S. 130; vgl. Pinner Anm. I 1 zu 
5 290; a. M. besonders R. G. Z. LII Nr. 78 (hierüber Nr. 4 zu § 185). Im Plenum 
des Reichstags bezeichnete allerdings ein Abgeordneter die Methode, wonach die 
Aktionäre mangels einer Zubuße privatim expropriiert werden, als Mißbrauch. 
Sein auch mit dem Hinweise hierauf begründeter Antrag, die Herabsetzung des 
   
  
  
Nr. 9. 
Nr. 10.
	        
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