5 183 (Nr. 1—4), § 184. 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 1. Titel. 17
JInhaber= und Namensaktien. 1. Nach früherem Rechte mußte der Ge-
sellschaftsvertrag bestimmen, ob Inhaber- oder Namensaktien auszugeben seien.
Nach jetzigem muß nicht, kann aber in dem Gesellschaftsvertrag eine solche Anord-
nung getroffen werden. Schweigt der Vertrag, so sind die Urkunden auf Namen
zu stellen. Werden trotzdem Inhaberaktien ausgegeben, so find sie mangels ab-
weichender Bestimmung gültig. Doch kann eine Schadensersatzpflicht der Verwaltungs-
organe gegenüber der engesellschaft in Betracht kommen. Bisher war aus-
drücklich gestattet, Inhaber= und Namensaktien nebeneinander auszugeben. Dies
ist weiter zulässig, zumal der Abs. 2 zu dem nämlichen Ergebnis des Nebeneinander-
bestehens beider Aktienarten führen kann. Früher war in solchem Falle die Zahl
der Aktien jeder Art im Gesellschaftsvertrag anzugeben. Mangels besonderer Vor-
schrift erscheint dies jetzt unnötig: wie Abs. 2 ergibt, besteht kein öffentliches Interesse
an d Feststellung, welcher Art die umlaufenden Aktien sind (ogl. schon Prot.
327).
2. Umwandlung. Der Gesellschaftsvertrag kann weiter bestimmen, daß auf
Verlangen des Aktionärs seine Inhaberaktie in eine Namensaktie und umgekehrt
umzuwandeln sei. Der Wortlaut des Gesetzes gibt nur die Umwandlung der dem
Gesell chaftsvertrag oder Gesetz entsprechend ausgegebenen Aktien frei. Dem Sinn
entspricht auch eine Bestimmung, wonach der Aktionär von vornherein nach seiner
Wahl Inhaber- oder Namensaktien beziehen darf. Die Umwandlung ist eine Ver-
waltungsmaßregel, die im Zweifel dem Vorstand obliegt (Denkschrift S. 3199). Eine
Anderung des Gesellschaftsvertrags liegt in der tatsächlichen Umwandlung nicht, da der
Gesellschaftsvertrag bei Freilassung der Umwandlung beide Arten vorsieht. Selbstver-
ständlich kann die Umwandlung der Namensaktie in eine Inhaberaktie nur erfolgen,
wenn die Aktie an sich dem Erfordernis der Inhaberaktie entspricht. Demnach ist
die Umwandlung von Kleinaktien (5 180 Abs. 2, 3) ausgeschlossen. Lediglich der
Gesellschaft steht die Umwandlung zu, nicht dem Aktionär. Außerkurssetzung von
Inhaberaktien durch den Aktionär ist unwirksam (E. B.G.B. Art. 176, E. H.G.B.
Art. 26). Darüber, ob die Umwandlung ohne und selbst gegen den Willen des
Aktionärs statthaft ist, fehlt eine Bestimmung. Die Denkschrift nimmt an, daß eine
Zwangsumwandlung, da sie in die Sonderrechte der Aktionäre eingreife, nur auf
Grund einer vor der Entstehung der betreffenden Anteilsrechte zu Stande ge-
kommenen Bestimmung des Gesellschaftsvertrags zulässig sei. Dem Gesetz ist dies
nicht zu entnehmen. Muß der Aktionär sich den einschneidensten Abänderungen
des Gesellschaftsvertrags unterwerfen und sogar dulden, Aktionär einer sonstigen,
vielleicht nur mit einer anderen Aktienart ausgerüsteten Gesellschaft zu werden, so
ist es bedenklich, anzunehmen, daß die Bewahrung der Aktienart gesetzlicher, un-
antastbarer Inhaltsteil des Mitgliedschaftsrechts sei. Demgemäß kann ein den Ge-
sellschaftsvertrag abändernder Beschluß wirksam bestimmen, daß die Aktien umzu-
wandeln seien. Die Umschreibung der Inhaberaktien läßt sich durch Vorenthaltung
der Dividende erzwingen (dagegen Makower Anm. II, Pinner Anm. II, Staub-
Pin###r 4, Goldmann Nr. 10, Brand Nr. 24 und K. Lehmann A. G.
. 206f).
3. Alteres Recht. Vgl. oben Nr. 1; Übergangsbestimmung E. H.G.B.
Art. 23. Sind Aktien vor Geltung des G. von 1884 rechtmäßig auf Beträge unter
1000 Mk. gestellt, so kann nach E. H.G.B. Art. 24 Abs. 1 eine Umwandlung unter
Aufrechterhaltung der bisherigen Beträge erfolgen, gleichviel, ob die Bestimmung
über die Umwandlung unter der Herrschaft des üheren oder des jetzigen Rechts
getroffen ist. Nach der nunmehrigen Sonderregelung können auch Namensaktien,
ie nach Maßgabe des älteren Rechts auf weniger als 100 Taler lauten, in In-
haberaktien ohne Rücksicht darauf umgewandelt werden, daß Art. 207a des G. von
1870 für Inhaberaktien einen Mindestbetrag von 100 Taler vorsah.
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Für einen geringeren als den Nennbetrag dürfen Aktien nicht aus-
gegeben werden.
Die Ausgabe für einen höheren Betrag ist statthaft, wenn sie im
Gesellschaftsvertrage zugelassen ist.
Lehmann-Ring, Handelsgesetzbuch. II. 2. Aufl. 2
Nr. 1.
Nr. 2.
Nr. 3.