5 289 (Nr. 1—5). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 4. Titel. 225
dem Nachweise der Beobachtung der zugunsten der Gläubiger bestehenden Schutz-
maßregeln abhängig gema t werden, da diese gerade die vorgängige Eintragung
des Beshluffes zur Voraussetzung haben (Johow I1 S. 14, V S. 26ff., 30, IX S. 21).
In das Register wird nur einzutragen sein, daß die Herabsetzung des Grundkapitals
um die betreffende Summe in der zu bezeichnenden Generalversammlung beschlossen
sei; dies ist von dem Registergerichte bekannt zu machen (5277 Abs. 2 mit §§ 198
Abs. 1, 199 Abs. 1, 201 Abs. 4).
2. Aufforderung an die Gläubiger. Abgesehen von der Veröffentlichung durch
das Registergericht hat der Vorstand eine Bekanntmachung an die Gesellschafts-
gläubiger zu erlassen und zwar auch dann, wenn die Herabsetzung eine rein ziffern-
mäßige ist, also weder Auszahlungen an Aktionäre noch Befreiungen von Leistungen
mit sich bringt (a. A. Kammerger. in Entsch. F. G. IX 31). Der Vorstand muß sie
auffordern, ihre Ansprüche anzumelden und sie zugleich auf die beschlossene Herab-
setzung des Grundkapitals hinweisen (Johow-Ring XX S. A. 271ff.). Die Auf-
forderung findet wirksam erst nach der Eintragung des Herabsetzun beschlus es
statt. Gleichviel, ob Gläubiger horhenten und bekannt sind oder n ct st die
Aufforderung dreimal in den Gesellschaftsblättern (4 182 Abs. 3, 219 Abs. 2) zu
veröffentlichen. Zwischenfristen für die einzelnen Veröffentlichungen sind nicht vor-
GEsschrieben. Doch haben die Veröffentlichungen in drei verschiedenen Nummern der
lätter zu erfolgen. Uberdies sind bekannte Gläubiger durch besondere Mitteilun
ur Anmeldung aufzufordern (anders § 297). Wer als Gläubiger bekannt ist, bestimm
ch nach den Tatumständen. Auch bei einer Schuldverschreibung auf den Inhaber
besteht die Möglichkeit, daß die Gesellschaft den Gläubiger kennt (dagegen
Pinner Anm. IV La). Eine besondere Mitteilung ist solche, die dem Gläubiger
eigens zugeht. Die Aufforderung an die bekannten Gläubiger wird sachgemäß als-
bald mit der öffentlichen Aufforderung ergehen.
3. Befriedigung oder Sicherstellung ist denjenigen Gläubigern zu gewähren,
deren Forderungen vor der letzten öffentlichen Aufforderung begründet sind und die
sich zu diesem Zwecke gemeldet haben.
a) Vor dem gedachten Zeitpunkte muß die Forderung begründet sein: ihr
Rechtsgrund muß auf früheren Ereignissen beruhen (Staub- Pinner Anm. 4).
Forderungen, die an dem Tage des Erscheinens der letzten Aufforderung begründet
sind, werden mit zu berücksichtigen sein (Makower Anm. IIIa). Begründet ist die
Forderung auch, wenn sie nur als bedingte, betagte, von Gegenleistungen ab-
hängige besteht.
b) Ein Gläubiger ist nur bei Meldung zu befriedigen oder sicherzustellen.
Sonst (anders, wie bei der Auflösung der Gesellschaft) nicht, auch wenn seine Person
und der Forderungsbetrag feststehen. Eine Form für die Meldung ist nicht vor-
esehen. Dem Inhalte nach wird mitzuteilen sein, ob Befriedigung oder Sicher-
Keellung und wegen welcher Forderung sie verlangt wird. Eine Frist für die Mel-
dung ist nicht ausdrücklich angeordnet. Doch wird nach dem Sinne des Gesetzes
ein Gläubiger, der sich trotz gehöriger Aufforderung erst nach Ablauf des Sperr-
jahres (§ 289 Abs. 4) meldet, Befriedigung oder Sicherstellung nur nach allgemeinen
Grundsätzen, nicht aber nach Aktienrecht zu beanspruchen haben. Das Sperrjahr hat
jetzt, wo anders wie nach früherem Recht nur Gläubiger zu berücksichtigen sind, die sich
gemeldet haben, auch den Zweck, die Gesellschaft zu vergewissern, welcher Betrag zur
Verfügung der Gläubiger zu halten ist. Wenn die Gesellschaft nach Befriedigung
oder Sicherstellung der bis zum Ablaufe des Sperrjahres angemeldeten Forderungen
ihr Recht auf die Einlagen der Aktionäre durch Rückzahlung und Befreiung (5289 Abk. 4)
endgültig verliert, so muß sie dagegen gesichert sein, daß nicht später von Gläubigern
Ansprüche erhoben werden, die ohne die Herabsetzung nicht gerechtfertigt wären.
c) Der Gläubiger hat Befriedigung nur zu beanspruchen, wenn er dies auch
ohne den Herabsetzungsbeschluß könnte. Namentlich werden nicht etwa betagte
Forderungen durch die beschlossene Herabsetzung fällig (R.O. H. G. XXIV. S. 2
R.G. Z. IX S. 14ff.). Demjenigen, welcher nicht befriedigt werden muß, ist Sicherheit
zu leisten, ohne daß es darauf ankommt, ob sein Anspruch gefährdet ist oder nicht
(O. A.G. Lübeck in Z. XI S. 594ff.). Das bisherige Recht gedachte besonders der
schwebenden Verbindlichkeiten und streitigen Forderungen. Ist bei den Ersteren
noch unsicher, ob eine Forderung entstehen wird, so ist zu verfahren, als sei die
Entstehung gewiß; läßt sich bei ihnen die Höhe der Forderung noch nicht bestimmen,
Lehmann-Ring, Handelsgesetzbuch, II. 2. Aufl. 15
Nr. 2.
Nr. 3.
Nr. 4.
Nr. 5.