Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5 289 (Nr. 1—5). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 4. Titel. 225 
dem Nachweise der Beobachtung der zugunsten der Gläubiger bestehenden Schutz- 
maßregeln abhängig gema t werden, da diese gerade die vorgängige Eintragung 
des Beshluffes zur Voraussetzung haben (Johow I1 S. 14, V S. 26ff., 30, IX S. 21). 
In das Register wird nur einzutragen sein, daß die Herabsetzung des Grundkapitals 
um die betreffende Summe in der zu bezeichnenden Generalversammlung beschlossen 
sei; dies ist von dem Registergerichte bekannt zu machen (5277 Abs. 2 mit §§ 198 
Abs. 1, 199 Abs. 1, 201 Abs. 4). 
2. Aufforderung an die Gläubiger. Abgesehen von der Veröffentlichung durch 
das Registergericht hat der Vorstand eine Bekanntmachung an die Gesellschafts- 
gläubiger zu erlassen und zwar auch dann, wenn die Herabsetzung eine rein ziffern- 
mäßige ist, also weder Auszahlungen an Aktionäre noch Befreiungen von Leistungen 
mit sich bringt (a. A. Kammerger. in Entsch. F. G. IX 31). Der Vorstand muß sie 
auffordern, ihre Ansprüche anzumelden und sie zugleich auf die beschlossene Herab- 
setzung des Grundkapitals hinweisen (Johow-Ring XX S. A. 271ff.). Die Auf- 
forderung findet wirksam erst nach der Eintragung des Herabsetzun beschlus es 
statt. Gleichviel, ob Gläubiger horhenten und bekannt sind oder n ct st die 
Aufforderung dreimal in den Gesellschaftsblättern (4 182 Abs. 3, 219 Abs. 2) zu 
veröffentlichen. Zwischenfristen für die einzelnen Veröffentlichungen sind nicht vor- 
GEsschrieben. Doch haben die Veröffentlichungen in drei verschiedenen Nummern der 
lätter zu erfolgen. Uberdies sind bekannte Gläubiger durch besondere Mitteilun 
ur Anmeldung aufzufordern (anders § 297). Wer als Gläubiger bekannt ist, bestimm 
ch nach den Tatumständen. Auch bei einer Schuldverschreibung auf den Inhaber 
besteht die Möglichkeit, daß die Gesellschaft den Gläubiger kennt (dagegen 
Pinner Anm. IV La). Eine besondere Mitteilung ist solche, die dem Gläubiger 
eigens zugeht. Die Aufforderung an die bekannten Gläubiger wird sachgemäß als- 
bald mit der öffentlichen Aufforderung ergehen. 
3. Befriedigung oder Sicherstellung ist denjenigen Gläubigern zu gewähren, 
deren Forderungen vor der letzten öffentlichen Aufforderung begründet sind und die 
sich zu diesem Zwecke gemeldet haben. 
a) Vor dem gedachten Zeitpunkte muß die Forderung begründet sein: ihr 
Rechtsgrund muß auf früheren Ereignissen beruhen (Staub- Pinner Anm. 4). 
Forderungen, die an dem Tage des Erscheinens der letzten Aufforderung begründet 
sind, werden mit zu berücksichtigen sein (Makower Anm. IIIa). Begründet ist die 
Forderung auch, wenn sie nur als bedingte, betagte, von Gegenleistungen ab- 
hängige besteht. 
b) Ein Gläubiger ist nur bei Meldung zu befriedigen oder sicherzustellen. 
Sonst (anders, wie bei der Auflösung der Gesellschaft) nicht, auch wenn seine Person 
und der Forderungsbetrag feststehen. Eine Form für die Meldung ist nicht vor- 
esehen. Dem Inhalte nach wird mitzuteilen sein, ob Befriedigung oder Sicher- 
Keellung und wegen welcher Forderung sie verlangt wird. Eine Frist für die Mel- 
dung ist nicht ausdrücklich angeordnet. Doch wird nach dem Sinne des Gesetzes 
ein Gläubiger, der sich trotz gehöriger Aufforderung erst nach Ablauf des Sperr- 
jahres (§ 289 Abs. 4) meldet, Befriedigung oder Sicherstellung nur nach allgemeinen 
Grundsätzen, nicht aber nach Aktienrecht zu beanspruchen haben. Das Sperrjahr hat 
jetzt, wo anders wie nach früherem Recht nur Gläubiger zu berücksichtigen sind, die sich 
gemeldet haben, auch den Zweck, die Gesellschaft zu vergewissern, welcher Betrag zur 
Verfügung der Gläubiger zu halten ist. Wenn die Gesellschaft nach Befriedigung 
oder Sicherstellung der bis zum Ablaufe des Sperrjahres angemeldeten Forderungen 
ihr Recht auf die Einlagen der Aktionäre durch Rückzahlung und Befreiung (5289 Abk. 4) 
endgültig verliert, so muß sie dagegen gesichert sein, daß nicht später von Gläubigern 
Ansprüche erhoben werden, die ohne die Herabsetzung nicht gerechtfertigt wären. 
c) Der Gläubiger hat Befriedigung nur zu beanspruchen, wenn er dies auch 
ohne den Herabsetzungsbeschluß könnte. Namentlich werden nicht etwa betagte 
Forderungen durch die beschlossene Herabsetzung fällig (R.O. H. G. XXIV. S. 2 
R.G. Z. IX S. 14ff.). Demjenigen, welcher nicht befriedigt werden muß, ist Sicherheit 
zu leisten, ohne daß es darauf ankommt, ob sein Anspruch gefährdet ist oder nicht 
(O. A.G. Lübeck in Z. XI S. 594ff.). Das bisherige Recht gedachte besonders der 
schwebenden Verbindlichkeiten und streitigen Forderungen. Ist bei den Ersteren 
noch unsicher, ob eine Forderung entstehen wird, so ist zu verfahren, als sei die 
Entstehung gewiß; läßt sich bei ihnen die Höhe der Forderung noch nicht bestimmen, 
Lehmann-Ring, Handelsgesetzbuch, II. 2. Aufl. 15 
  
Nr. 2. 
Nr. 3. 
Nr. 4. 
Nr. 5.
	        
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