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232 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 291 (Nr. 6—8).
Gesellschaft von dem Zeitpunkt an, wo der betreffende Betrag zur Rückzahlung frei
wird, wo also das Sperrjahr beendet und die Befriedigung oder Sicherstellung der
älteren Gläubiger aurchgeführt ist. Daß es, um den Gläubigeranspruch zu be-
ründen, aber noch der Entschließung eines Gesellschaftsorgans — etwa des Vor-
Kndes — bedürfte, ist nicht anzunehmen. Das Gläubigerrecht ist von dem gedachten
Zeitpunkt an unmittelbar durch den Herabsetzungsbeschluß Laeben. Hieraus sind
die Folgerungen für den Gesellschaftskonkurs zu ziehen. Wird vor Ablauf des
Sperrjahres und vor Befriedigung oder Sicherstellung der älteren Gläubiger Konkurs
über das Gesellschaftsvermögen eröffnet, "P ist die weitere Durchführung des Herab-
setzungsbeschlusses durch die Auflösung der Gesellschaft (5§ 292 Abs. 1 Z. 3) regel-
mäßig erledigt. Die Aktionäre, denen zufolge des Herabsetzungsbeschlusses etwas
zurückgezahlt werden soll oder die entgegen dem ihre Befreiung von der Einlage-
verpflichtung festsetzenden Beschlusse haben zahlen müssen, sind nicht Konkursgläubiger.
Wohl aber sind die einen wie die anderen vorgedachten Aktionäre Konkursgläubiger
in Höhe des ihnen zukommenden Betrags gleich allen sonstigen Gläubigern der
Gesellschaft, wenn der Konkurs erst nach Ablauf des Sperrjahres und nach Be-
friedigung oder Sicherstellung der älteren Gläubiger eröffnet ist. Vgl. Behrend
S. 955, Lehmann, A. G. II 641; anders, abgesehen von Staub-Pinner Anm. 19,
der hier grundsätzlich abweicht (oben), Pinner Anm. VII zu § 289 mit der Aus-
führung, daß ein Gläubigerrecht der Aktionäre erst mit einem Beschlusse des Vor-
stendes auf Rückzahlung entstehe, der aber erst nach Erfüllung der Gläubiger-
chutzvorschriften erfolgen solle; ähnlich Makower Anm. IIk 2 zu § 278; ferner
Simon, Bilanzen S. 215, der meint, daß die Rückzahlung an die Aktionäre als
Körperschaftsmitglieder und nicht als Gläubiger erfolge.
6. Anmeldung und Eintragung der erfolgten Herabsetzung. Die erfolgte Herab-
setzung ist zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes und jeder Zweig-
niederlassung anzumelden, und zwar ausnahmsweise (5 277 Abs. 1) von sämtlichen
Vorstandsmitgliedern, nicht von dem Vorstand als Organ. Die Eintragung stellt
nur die bereits eingetretene Verminderung der im Gesellschaftsvertrage bestimmten
Grundkapitalziffer öffentlich klar. Die Wirksamkeit dieser Abänderung des Gesell-
schaftsvertrags ist durch die Eintragung der erfolgten Herabsetzung nicht bedingt
r. 9 zu § 288). Da es sich bei dieser Eintragung nur um eine Ordnungssache
andelt, ist die Anmeldung auch von dem Gerichte des Sitzes durch Ordnungs-
trafen Lemäß § 14 zu erzwingen (Pinner Anm. 4, Staub-Pinner Anm. 2;
a. M. Simon, Bilanzen S. 214). Unterlagen für die Anmeldung sind nicht vor-
esehen. Das Registergericht ist nicht befugt, solche zu fordern (a. M. Staub-
Pin#er Anm. 4). Eine Verbindung der Eintragung des Herabsetzungsbeschlusses
und der erfolgten Herabsetzung ist nicht zugelassen und mit Recht, da die Herab-
setzung nicht vor Erfüllung der zugunsten der Gläubiger gegebenen Schutzvorschriften
eintritt, diese Vorschriften aber erst nach Eintragung des Herabsetzungsbeschlusses
erfüllt werden können. Nach Kammerger. in Entsch. F.G. IX S. 27 — vgl. R.G.
im Recht 1903 S.161, Landger. Hamburg bei Holdheim XII S. 230 — kann sie statt-
haft sein, wenn die Herabsetzung weder zum Zwecke der teilweisen Rückzahlung des
Grundkapitals an die Aktionäre noch zum Zwecke der Befreiung der Aktionäre von der
Verpflichtung zur Leistung von Einlagen erfolgt, es sich also um bloße ziffernmäßige
Herabsetzung handelt. Allein auch in diesem Falle sind die Gläubiger wieder sicher
zu stellen, da sie es von nun ab mit einem geringeren Grundkapital zu tun haben.
ach dem Beispiele für die Erhöhung des Grundkapitals in Anl. 6 zur Preuß. J. M. V.
vom 7. November 1899 (J. M. Bl. S. 313) wäre einzutragen, daß das Grundkapital
um die betreffende Summe herabgesetzt sei und jetzt so und so viele betrage.
7. Das ältere Recht sah die Eintragung der erfolgten Herabsetzung nicht
vor. Herabsetzungen, die vor dem 1. Januar 1900 vollständig abgeschlossen sind,
werden nur von den früheren Gesetzen beherrscht. Es geht nicht an, auch auf sie
den §5 291 zu beziehen. Danach muß die Ansicht, daß das Registergericht auf eine
Regelung des Registers hinsichtlich aller bisherigen Herabsetzungen hinzuwirken
habe, abgelehnt werden. Lediglich wenn die Ausführung eines Herabsetzungs-
beschlusses ganz oder zum Teile nach dem 1. Januar 1900 stattfindet, ist die neue
Vorschrift anwendbar.