Nr. 1.
Nr. 2.
Nr. 3.
Nr. 5.
18 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 184 (Nr. 1—5), §5 185.
Entw. 1 § 170, II § 182; Denkschr. I S. 122, II S. 3199; A. D. H.B. G.
Art. 209a Abf. 1 Z. 2, Abs. 2.
Ausgabe unter und über Neunbetrag. 1. Aktien dürfen nicht für einen ge-
ringeren, aber für einen höheren als den Nennbetrag ausgegeben werden. Jede
Unterpariemission, auch die verschleierte (ogl. Staub-Pinner Anm. 1) ist unzu-
lässig. Die Vorschrift bezieht sich nicht auf die Ausgabe der Aktienurkunden, über
die vielmehr § 179 Abs. 3, 4 bestimmt. Sie bedeutet, daß für die Mitgliedschaft
zufolge der Aktienübernahme und zeichnung jedenfalls der Nennbetrag des ent-
sprechenden Grundkapitalteils geleistet werden muß, aber auch mehr geleistet werden
kann. Dies gilt für das erste und jedes zusätzliche Kapital. Bleibt die Verpflichtung
des Ubernehmers oder Zeichners hinter dem Nennbetrag zurück, so ist die so erfolgte
Übernahme oder Zeichnung wegen unzulässiger Beschränkung nichtig, doch Heilung
dergestalt möglich, daß Verpflichtung auf den Nennbetrag eintritt (§ 189 Abf. 4;
a. M. Staub-Pinner Anm. 2, sowie Makower II, die nur Verletzung einer
Ordnungsvorschrift annehmen). Die Ausgabe über den Nennbetrag ist auch bei
Aktien, für die Sacheinlagen gewährt werden, nicht ausgeschlossen (Simon,
Bilanzen S. 280, R.G.Z. LXI S. 307).
2. Die Ausgabe über den Nennbetrag (wohl zu scheiden von der Pariausgabe
gegen einen Gegenwert, der tatsächlich den Nennbetrag übersteigt, sg. versteckte Agio-
emission; über solche Fälle R.G.S. LXI Nr. 74, LXVII Nr. 80, LXIX Nr. 46,
IXXVI Nr. 36) ist nur bei Zulassung im Gesellschaftsvertrag statthaft; es
bedarf aber nur der Zulassung, nicht der näheren Bestimmung, insbesondere wegen
des Ausgabebetrags (Denkschr.). Der Satz gilt lediglich für das ursprüngliche
Grundkapital. Bei dessen Erhöhung muß der Mindestbetrag, unter dem die Aus-
gabe niht gfolgen soll, in dem Beschluß über die Erhöhung bezeichnet werden
(6 278 . 3).
3. Der eigentliche Ausgabebetrag ergibt sich für die übernommenen
Gründeraktien aus den Feststellungsverhandlungen der 88 182 Abs. 1, 188 Abs. 2.
Die Vorherbestimmung des Ausgabebetrags für gezeichnete Aktien fällt, insoweit
nicht der für die übernommenen Gründeraktien bestimmte Betrag schlechthin entscheidet
(unten), im Zweifel dem Vorstand anheim. Der Zeichnungsschein muß den Aus-
abebetrag enthalten (55 189 Abs. 3 Z. 3, 281 Abs. 1 Z. 2). Stets muß der Uber-
etrag mit der ersten Einzahlung entrichtet und, soweit er die Kosten der Aktien-
ausgabe übersteigt, in den Reservefonds eingestellt, auch der Ausgabebetrag dem
Registergericht angegeben und von ihm veröffentlicht werden (§5 195 Abs. 3, 199
Abs. 1 Z. 2, 284 Abs. 3, 5). Sehr bedenklich ist die Ausgabe zu verschiedenen
Beträgen; gegen ihre Zulässigkeit spricht, daß jeder, der sich im Falle der Ausgabe
über den Nennbetrag beteiligen will, aus seiner Verpflichtung auf eine gleichartige
der anderen Aktienanwärter schließt und danach auf einen bestimmten Gesamtüber-
trag rechnet, der den Reservefonds bereichert (anders die allgem. Ansicht; vgl. für
die Kapitalerhöhung zu § 278 Nr. 10).
4. Alteres Recht. Die bisherigen Bestimmungen sind beibehalten. Die
Ausgabe unter dem Nennbetrag war mit Recht schon vor der ausdrücklichen, dem
5 184 Abs. 1 entsprechenden Vorschrift des G. von 1884 Art. 209a Abs. 1 Z. 2 für
unzulässig erachtet worden (Ring A.G. S. 204f.).
5. Stempelrechtliches bei Uberpariemission: R. St.G. Tarif Nr. 1,
Nr. 4, § 4 der Ausführungsbest. des Bundesrats; dazu R.G.8. LV Nr. 11, LXI
Nr. 74, LXVII Nr. 80, LXVIII Nr. 29, LXIX Nr. 46, LXXIII Nr. 49; Bank-A. X
157, 239, IX 77, VI 37 und v. Lüder im Bank-A. XI 272.
§ 185.
Im Gesellschaftsvertrage können für einzelne Gattungen von Aktien
verschiedene Rechte, insbesondere in Betreff der Verteilung des Gewinns
oder des Gesellschaftsvermögens, festgesetzt werden.
Entw. I §. 171, II §. 183: Denkschr. I S. 122f., II S. 3199; Komm. Ber.
S. 3897, 3898f.; A. D. H.G.B. Art. 209a Abs. 1 3. 4.