Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 3. 
Nr. 4. 
Nr. 5. 
Nr. 6. 
234 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 292 (Nr. 2—6). 
XXXII Aul5t, XXXIV A 166; R.G. bei Holdheim 1904 S. 136). Andererseits kann 
mittelst Abänderung des Gesellschaftsvertrags die in ihm bestimmte Zeitdauer auch 
verkürzt und damit die vorzeitige Auflösung beschlossen werden. Solcher Beschluß- 
unterliegt aber Über dies dem § 292 Abs. 1 3. 2 (unten Nr. 3 und Nr. 3 zu § 274 
a. A. Goldmann Nr. 4; Wimpfheimer 132). 
b) Generalversammlungsbeschluß. Die Aktiengesellschaft kann ihre Geltung 
als Person freiwillig beenden, aber nur durch Generalversammlungsbeschluß, der 
mindestens eine Mehrheit von ¾ des bei der Beschlußfassung vertretenen Grund- 
kapitals bedarf. Der Gesellschaftsvertrag darf nur noch schwerere Erfordernisse 
stellen. Geht der Beschluß nicht unmittelbar auf die Auflösung, sondern zieht er 
sie nur notwendig nach sich, so unterfällt er gleichfalls den Regeln über den Auf- 
lösungsbeschluß, Dies trifft auch zu, wenn die Generalversammlung die Verlegung 
des Sitzes in das Ausland beschließt, da hierin der Beschluß auf Aufgeben der 
inländischen Persönlichkeit liegt (R.G.Z. VII S. 68ff., dagegen Makower Anm. le 3, 
Ritter Nr. 10). Der Beschluß enthält regelmäßig nicht eine Abänderung des 
Gesellschaftsvertrags, wohl aber ausnahmsweise, wenn die Gesellschaft durch ihn 
vor der bestimmten Zeit aufgelöst wird (oben Rr. 2), in welchem Falle auch die 
Vorschriften über die Abänderung des Gesellschaftsvertrags zu beobachten sind. 
Daß in einem derartigen Falle zunächst der Abänderungsbeschluß gefaßt und ein- 
getragen werden müsse und erst dann der Auflösungsbeschluß ergehen könne 
(Makower Anm. Ib), ist unzutreffend. Denn die Generalversammlung kann 
unbedenklich durch Abänderungsbeschluß eine Verkürzung der im Gesellschafts- 
vertrage bestimmten Zeitdauer dahin beschließen, daß die Gesellschaft sofort aufhört. 
Der Auflösungsbeschluß bedeutet aber nichts Anderes. Liegt keine Abänderung des 
Gesellschaftsvertrags vor, so wird der Beschluß ohne Eintragung in das Handels- 
register wirksam. 
c) Konkurseröffnung. Begrifflich brauchte die Konkurseröffnung die Auf- 
lösung der Aktiengesellschaft nicht herbeizuführemn. Weil aber der Konkurs regel- 
mäßig der Gesellschaft ihre natürliche Grundlage, das Vermögen, völlig entzieht, 
ist er als Auflösungsgrund gesetzlich anerkannt. Uber die Einzelheiten unten Nr. 10. 
3. Andere Auflösungsgründe. Ergeben sich solche aus sonstigen gesetzlichen 
Vorlcheiften, so findet dieser 5. Titel ebenfalls Anwendung. Hervorzuheben ist 
namentlich: 
a) Die Amortisation aller Aktien, d. h. die Beseitigung sämtlicher Mitglied- 
schaften (§ 227) muß die Vernichtung der Gesellschaft herbeiführen; mit Einziehung 
der letzten Aktie ist die Gesellschaft nicht nur aufgelöst, sondern untergegangen 
(Gierke G.Th. S.834, v. Hahn H. G. B. I S. 748, Renaud A.A. S. 828, Lehmann, 
A.G. II 511 2e.). über den Anfall des Vermögens entscheidet zunächst der Gesellschafts- 
vertrag. Solange die Gesellschaft besteht, kann sie durch Abänderung oder Ergänzung 
des Gesellschaftsvertrags über ihr Vermögen für den Vernichtungsfall, unbeschadet 
erworbener Rechte, verfügen. Fehlt jede Bestimmung, so fällt das Vermögen an 
den Fiskus des Bundesstaats, in dessen Gebiete die Gesellschaft ihren Sitz hatte 
(GB. G. B. 8 45 Abs. 3). Von Rechtswegen anfallberechtigte Mitglieder kommen 
nicht in Betracht da solche zur Zeit der Vernichtung nicht vorhanden sein können. 
Bei Anfall an einen Anderen, als den Fiskus, wird die erforderliche Abwickelung 
unter entsprechender Anwendung der Regeln von der Liquidation stattzufinden 
haben (vgl. B.G. B. § 47). 
b) Die Bereinigung aller Aktien in einer Hand soll nach der allgemeinen 
Ansicht keinen Auflösungsgrund abgeben (R.G. in J. W. Schr. 1897 S. 191, vgl. ferner 
R.G. Z. LXII S. 73, Kammerger. in Entsch. F.G. VII S. 42 = Johow-Ring 
XXXI A 164; K. G. in O. L.G. Rspr. XIX 338; O.L. G. Hamburg in O.L.G. Rspr. 
X 240 und für Gewerkschaften R.G.3. XXIII S. 202ff., für Gesellschaften mitbe- 
schränkter Haftung R.G. Z. LXVIII S. 174, R.G. bei Seuffert LUX, 410, Renaud, 
A.G. S. 822ff., Cosack S. 772, Lehmann A. G. II 512, Staub-Pinner 
Anm. 18 2c.). Die Meinung ist bedenklich, weil eine einzige Person eben keine 
Gesellschaft, keine Gemeinschaft darstellt, die durch körperschaftliche Odrgane wollen 
und wissen kann (Gierke, Genossensch.Theorie S. 833 ff., bes. 839). Der Einwand, 
daß die Persönlichkeit der ertiengesellschaft doch nicht ohne weiteres aufhören 
könne, greift nicht durch, da hier nicht ein Untergang der Gesellschaft, sondern nur
	        
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