Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 1. 
238 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 293, 5 294 (Nr. 1). 
293. 
Die Auflösung der Gesellschaft ist außer dem Falle des Konkurses 
durch den Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
Entw. 1 § 266, I1 § 284; A.D. H.G.B. Art. 243 Abs. 1 Satz 1. 
Anmeldung und Eintragung der Auflösung. Jeder Fall der Auflösung, außer 
derfenigen durch Konkurs, ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, 
leichviel, wie die Auseinandersetzung sich vollzieht (wegen der Eintragung der 
Konkurseröffnung K.O. 5 112, H.G.B. Ss 32, 6). Dies trifft auch für die Auf- 
lösung durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeitdauer zu, obschon 
der Ablauf aus dem Register hervorgeht (55 198 Abs. 2, 201 Abs. 3). Die An- 
meldung erfolgt zum Register des Sitzes und jeder Zweigniederlassung. Der Vor- 
stand bewirkt sie gültig in der Besetzung, die überhaupt für seine Willenserklärungen 
genügt. Er ist erforderlichen Falles vor der Anmeldung so zu ergänzen, daß er 
diese vornehmen kann (Nr. 2 zu § 295). In der Regel ist die Anmeldung durch 
Ordnungsstrafen gegen die Vorstandsmitglieder erzwingbar (5 14). Ausnahms- 
weise die Anmeldung zum Register des Gesellschaftssitzes dann nicht, wenn der 
Auflösungsbeschluß zugleich eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags enthält 
(Nr. 2, 3 zu § 292), wie aus § 319 Abs. 2 in Verbindung mit §5 277 Abfs. 1 folgt. 
Die Wirksamkeit der Auflösung hängt grundsätzlich nicht von der Eintragung in 
das Register ab; nur in dem gedachten Falle gleichzeitiger Abänderung des Gesell- 
schaftsvertrags muß gemäß §5 277 Abs. 3 ein anderes gelten. Dagegen greift über- 
all der § 15 ein: ist die Auflösung nicht eingetragen und nicht vom Registergerichte 
bekannt gemacht, so braucht ein Dritter sie nicht gelten zu lassen, es sei denn, daß 
ihm Kenntnis bewiesen wird; ist sie eingetragen und bekannt gemacht, so wirkt sie 
gegen den Dritten, sofern er nicht beweist, daß er sie weder kannte noch kennen 
mußte (vgl. Nr. 5 zu § 143). Außer der mit diesen Rechtsfolgen verknüpften Be- 
kanntmachung durch das Registergericht (§ 10) findet übrigens ein öffentlicher Hin- 
weis auf die Auflösung durch die Liquidatoren statt (5 297). Uber die Anmeldung 
des Erlöschens der Firma bestimmen die §§ 31 Abs. 2, 302 Abs. 1; vgl. auch die 
§§ 304 Abs. 5, 306 Abs. 1, in welchen Fällen die Firma als kraft Gesetzes erloschen 
von Amts wegen zu löschen ist. 
  
§5 294. 
Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, 
sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist. 
Bis zur Beendigung der Liquidation kommen die Vorschriften der 
vorausgehenden Titel zur Anwendung, soweit sich nicht aus diesem Titel 
oder aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt. 
Entw.15 267, II 285; Denkschr. 1 S. 160, II S. 3218; A. D. H.G.B. Art. 244 a Abs 1. 
Lit. Lehmann, A.G. II 5§ 105 ff.; Wimpfheimer a. a. O. 
1. Eintritt in die Liqnidation. Der Gesellschaftsauflösung folgt außer in den 
Fällen des Konkurses, der §§ 304, 306 H.G.B. und der §s 80, 81 Ges. betr. die G. m. 
b. H., anders wie bei der offenen Handelsgesellschaft (Nr. 3 zu § 145), notwendig die 
Liquidation. Das Gesetz hat hier den Zersetzungsprozeß namentlich lm Interesse der 
Gläubiger, denen mit Erledigung der Gesellschaft der Schuldner entzogen wird, 
zwingend geordnet. Weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch eine sonstige 
Übereinkunft der Aktionäre kann die Abstandnahme von der Liquidation, abgesehen 
von den gesetzlichen Ausnahmen, wirksam bestimmt werden (anders früher Johow V 
S. 36 ff.). Regelmäßig wird also die Aktiengesellschaft mit der Auflösung zur Liqui- 
dationsgesellschaft. Diese ist mit der bisherigen Aktiengesellschaft identisch, ist aber 
dem Gegenstande nach von Rechtswegen auf die Erfüllung der Liquidationsaufgabe 
beschränkt. Sie besteht solange, als noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist. Die 
Wiederaufhebung einer Liquidation kann nicht bestimmt werden, es sei denn, daß 
der § 307 Abs. 1 zuträfe. Auf den Fall der Nichtigkeit der Gesellschaft fsind die 
Liquidationsvorschriften erstreckt (§ 311 Abs. 1).
	        
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