Nr. 5.
Nr. 6.
Nr. 7.
242 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 295 (Nr. 5—7).
2. Die Liquidatoren stehen in einem Vertragsverhältuisse zu der Gesellschaft,
das sich, je nachdem die Liquidation unentgeltlich oder entgeltlich zu besorgen ist,
als Auftrag (B.G.B. 5 662) oder als Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung
#um Gegenstande hat (B.G. B. 58 611, 675), darstellt. Die Vorstandsmitglieder, die
aft Gesetzes in den Liquidationsvorstand eintreten, bleiben regelmäßig in dem bis-
herigen Vertragsverhältnisse (R.G.3. XXIV S. 70ff.). Insoweit ihnen eine Tantieme
vom Jahresgewinne zustand, können sie solche nicht mehr erhalten, da die Gesellschaft
im Liquidationszeitraum einen Jahresgewinn im rechtlichen Sinne nicht erzielt.
Einen Anspruch auf Entschädigung hierfür haben sie im Zweifel nicht. Schlimmsten
Falles sind sie auf die übliche Vergütung und Ersatz der Aufwendungen (B.G. B. 59 612
Abs. 2, 670, 675) angewiesen. (Vgl. Staub-Pinner Anm. 10 zu 5 294). Bei Be-
stimmung der Liquidatoren seitens der Gesellschaft wird der Anstellungsvertrag durch
die Festsetzung im Gesellschaftsvertrag oder den Generalversammlungsbeschluß und
durch die Annahme der Bestellung geschlossen (ogl. oben Nr. 3). Ob ohne ausdrück-
liche Zubilligung einer Besoldung durch den Gesellschaftsvertrag oder die General-
versammlung eine übliche Vergütung geschuldet wird, richtet sich nach den Umständen
des Falles (B.G.B. 5 612). Bei Ernennung der Liqudidatoren seitens des Gerichts
kommt der Anstellungsvertrag durch die gerichtliche Entscheidung und die Annahme der
Ernennung zu Stande. Das Gericht wird hier als außerordentliches Gesellschafts-
organ tätig (Nr. 13 zu § 266). Zur Zubilligung einer bestimmten Zesoldung erscheint
aber das Gericht mangels besonderer Vorschrift — wie im § 194 Abs. 2 — nicht befugt
(Kammerger. in Entsch. FG. IV S. 144 — Johow Ring XXVII A 222, a. M.
Behrend S. 926, Makower Anm. l 4). Der Ernannte ist auch hier, wenn ihm
nicht eine Vergütung zufolge sonstiger Vereinbarung mit der gehörig vertretenen Gesell-
schaft oder zufolge Vertrags mit anderen Personen zusteht, auf die Ansprüche aus
B. G. B. 88 612, 670 beschränkt (ovgl. Pinner Anm. 13, Staub-Pinner Anm. 9).
3. Die Abbernfung der Liquidatoren kann durch die Generalversammlung und
das Gericht, nicht dagegen durch den Aufsichtsrat (Kammerger. in Entsch. FG. IV
S. 148) erfolgen. Der Generalversammlung steht die Abberufung jederzeit, aber
nur hinsichtlich der nicht vom Gericht ernannten Liquidatoren zu. Ein Verzicht
hierauf ist nicht unwirksam. Die Einschränkung, daß die durch den Gesellschasts-
vertrag bestimmten Liquidatoren erst nach entsprechender Abänderung des Gesellschafts.
vertrags abberufen werden können (so Makower Anm. Ia), findet an dem Wort-
laute des Gesetzes keine Stütze und entspricht auch nicht dessen Sinne, da offenbar
beabsichtigt war, hierin der Gesellschaft möglichste Bewegungsfreiheit zu verschaffen
(ogl. R.G.Z. XLIV S. 95 ff., Johow-Ring XIXI S. A 261 ff.). Für die Abbe-
ufung enügt nach dem Gesetz einfache Stimmenmehrheit. Der Gesellschaftsvertrag
kann erschwerende Vorschriften treffen (5 251 Abs. 1). Ein anderes Ge Eschafts.
organ oder ein Dritter kann für die Abberufung auch nicht zufolge Gesellschafts-
vertrags oder Generalversammlungsbeschlusses zuständig sein. Das Gericht ist unter
denselben Voraussetzungen, unter denen es die Ernennung vorzunehmen hat, zur
übberufung befugt, gleichviel ob es sich um Liquidatoren kraft Gesetzes, kraft Be-
stimmung der Gesellschaft oder kraft Ernennung durch das Gericht handelt. Die
vom Gericht ernannten Liquidatoren sind gegen ihren Willen nur durch gerichtliche
Abberufung zu beseitigen. Wegen des Verfahrens gilt das oben Nr. 4 Bemerkte.
Auch hier erscheint die Anhörung des Liquidationsvorstandes als Organ der Gesell-
schaft, wenn sie tunlich ist, geboten; außerdem wird aber der von dem Antrage
Betroffene als Person anzuhören sein. Die sofortige Beschwerde gegen die Abberufung
steht außer der Gesellschaft (durch ihr Vertretungsorgan) auch den Abberufenen
als unmittelbar Beeinträchtigten, dagegen weder einem einzelnen Aktionär noch
dem Aufsichtsrat zu (Kammerger. in Entsch. FG. IV S. 148; D. F. G. G. § 20). Die
Abberufung erfolgt wie nach §*5 231 Abs. 3 (vgl. § 298 Abs. 2), nur unbeschadet des
Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Für die Berechtigung dieses Anspruchs
entscheidet, ob nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes die Ent-
lassung zu dem betreffenden Zeitpunkt erfolgen konnte oder nicht. Da die Abberufung
durch das Gericht nur aus wichtigen Gründen stattfindet, wird hier regelmätig ein
Anspruch des Abberufenen für die Folgezeit nicht zu erheben sein (B.G.B. 5 626).
Vgl. im Übrigen Nr. 12—14 zu § 231. Für die Niederlegung der Stellung durch den
Liquidator gelten dieselben Grundsätze, wie für ein Vorstandsmitglied (Nr. 15 zu § 231).
4. Das ältere Recht stimmte überein.
—8