Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5296 (Nr. 1—3). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 5. Titel. 243 
6296. 
Die ersten Liquidatoren sind durch den Vorstand, jede Anderung in 
den Personen der Liquidatoren ist durch die Liquidatoren zur Eintragung 
in das Handelsregister anzumelden. Ist bei der Bestellung der Liquidatoren 
eine Bestimmung über ihre Vertretungsbefugnis getroffen, so ist auch diese 
Bestimmung zur Eintragung anzumelden. 
Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urkunden 
über die Bestellung oder Anderung beizufügen; diese Vorschrift findet auf 
die Anmeldung zum Handelsregister einer Zweigniederlassung keine An- 
wendung. 
Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung von 
Liquidatoren geschieht von Amts wegen. 
Die Liquidatoren haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrift 
zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen. 
Entw. 1 § 269, II § 287; A. D. H.G.B. Art. 244 Absf. 3. 
1. Anmeldung der Liquidatoren. Die ersten Liqnidatoren sind, wenn nicht 
durch das Gericht ernannt, durch den Vorstand zum Handeleregister des Sitzes und 
jeder Zweigniederlassung anzumelden. Der Vorstand genügt dieser Pflicht in der 
Besetzung. die für sns Willenserklärungen überhaupt erforderlich ist (5 232). Ist 
die zur Abgabe von Willenserklärungen nötige Anzahl von Vorstandsmitgliedern 
nicht vorhanden, so bedarf es zunächst der Ergänzung (Makower Anm. 1b). Der 
Vorstand hat nach dem klaren Gesetzeswortlaute die Anmeldun Heloe dann zu be- 
wirken, wenn die Liquidation nicht durch seine Mitglieder geschieht (a. M. Staub- 
Pinner Anm. 1). Die Anmeldung findet auch statt, wenn nur die Vorstands- 
mitglieder Liquidatoren sind. Anzumelden sind die Personen der Liquidatoren und 
von der gesetzlichen Regel (5 298 Abs. 3 mit § 232 Abs. 1 Satz 1) abweichende Be- 
stimmungen über die Vertretungsbefugnis, sofern diese Bestimmungen nicht als die 
Liquidatoren betreffend im Gesellschaftsvertrag enthalten und deshalb beretts ein- 
etragen sind (ss 198 Abs. 2, 201 Abs. 3, 277 Abs. 2). Jede Anderung in dem 
Persolnenbestand und nach dem Sinne des Gesetzes auch jede spätere Bestimmung 
üÜber die Vertretungsbefugnis ist entsprechend anzumelden. Zur Anmelhung berufen 
sind hier dielenigen Liquidatoren, welche, unter rrücksichtigung einer nderung, im 
Zeitpunkte der Anmeldung das Amt bekleiden (Johow XIV S. 27ff.). Auch hier 
genügt die Anmeldung durch soviele Liquidatoren, als zur Abgabe von Willens- 
erklärungen für die Gesellschaft befugt sind. Die Anmeldung wird nötigen Falles 
durch Ordnungsstrafen erzwungen (5§ 14), jedoch nur, wenn Liquidatoren vorhanden 
find. Die Bestellung der Liquidatoren kann nicht erzwungen werden. 
2. Anlagen der Anmeldung sind für das Register des Sitzes öffentlich be- 
glaubigte Abschriften der Urkunden über die Bestellung oder Anderung einschließlich 
der etwaigen Bestimmungen betreffs der Vertretungsbefugnis. Für das Register 
einer Zweigniederlassung werden diese Anlagen durch den Nachweis der Eintragung 
bei dem Gerichte des Sitzes (5 13 Absf. 2) ersetzt. 
3. Die Eintragung erfolgt regelmäßig nur auf Grund einer Anmeldung. 
Ausnahmsweise ist die gerichtliche Ernennung oder Abberufung von Amts wegen 
einzutragen. Sinngemäß auch die zufolge der gerichtlichen Ernennung ergangene 
Bestimatung über die Vertretungsbefugnis. Das Gericht des Sitzes, daus die Er- 
nennung oder Abberufung vorgenommen hat (6 295 Abs. 2, 3), muß nach deren 
Eintragung von Amts wegen auch die Gerichte von Zweigniederlassungen um ent- 
sprechende Eintragung aasuchen. Die Eintragung ist zur Wirksamweltt der Ernennung 2c. 
nicht erforderlich, es sei denn, daß Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die 
Vertretungsbefugnis abgeändert werden. Die Folgen einer Unterlassung der Ein- 
tragung und Bekanntmachung werden durch § 15 bestimmt; der gutgläubige Dritte 
16“ 
  
  
Nr. 1. 
Nr. 2. 
Nr. 3.
	        
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