Nr. 4.
Nr. 5.
Nr. 1.
Nr. 2.
Nr. 3.
244 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. §J 296 (Nr. 3—5), § 297 (Nr. 1—8), 5 298.
kann, wenn die Eintragung von ersten Liquidatoren verabsäumt ist, annehmen, daß
die Liquidation durch die letzten Vorstandsmitglieder geschieht (5 295 Abf. 1).
4. Die Zeichnung durch die Liquidatoren zur Aufbewahrung bei Gericht ist
auch für bisherige Vorstandsmitglieder geboten. Sie erfolgt zu den Akten der
Gerichte des Sitzes und jeder Zweigniederlassung. Sie ist auch gegenüber den ge-
richtlich ernannten Liquidatoren durch Ordnungsstrafen zu erzwingen (5 14). Anders-
wie die Vorstandsmitglieder (55 195 Abs. 4, 234 Abs. 3) haben die Liquidatoren nicht
nur ihre Namensunterschrift, sondern auch die Firma zu zeichnen, und zwar a
biqhutdationsfirma, d. h. mit einem die Liquidation andeutenden Zusatze (5 298 Abs. 1
mit §& 153).
. 5. Die Vorschriften gelten, als die formelle Registerführung betreffend, auch
für ältere Gesellschaften.
8 297.
Die Liquidatoren haben unter Hinweis auf die Auflösung der Ge-
sellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche an-
zumelden. Die Aufforderung ist dreimal in den Gesellschaftsblättern zu
veröffentlichen.
Entw. 1 § 270, II § 288; A. D. H.G.B. Art. 243, vgl. Art. 245 Absf. 3.
. Aufforderung an die Gläubiger. 1. Die Liquidatoren, nicht wie bisher der
Vorstand, haben die Gläubiger unter Hinweis auf die Auflösung zur Anmeldung
ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Aufforderung wird regelmäßig alsbald nach der
Auflösung zu erlassen sein (a. M. Makower Anm. II). Eine vor der Auflösung
ergangene Aufforderung ist wirkungslos, denn es ist offenbar auf die Auflösung
als bereits erfolgte hinzuweisen. Sofern nicht ausnahmsweise die Gültigkeit der
Auflösung durch die Eintragung derselben bedingt ist (Nr. 3 zu § 292), kann die
Aufforderung auch vor dieser Eintragung stattfinden, ebenso vor der Eintragung der
Liquidatoren. Die Aufforderung hat durch dreimalige Bekanntmachung (Veröffent-
lichung) in den Gesellschaftsblättern, also in drei verschiedenen Nummern derselben,
zu erfolgen. Es genügt, daß die Aufforderung zur Anmeldung aus der Bekannt-
machung hervorgeht, auch wenn dabei nicht genau dem Gesetz entsprechende Worte
gebraucht sind (Loho ZB XX S. A 274). Mit der dritten Bekanntmachung
beginnt das Sperrjahr (5 301 Abs. 1), nicht etwa erst mit Ablauf des zweiten Tage
nach ihr, entsprechend dem §5 50 Abs. 1 B.G. B. Die Form der Bekanntmachung ist
die gewöhnliche, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben muß (5 182 Abs. 2 Z. 6).
Eine besondere Aufforderung an die bekannten Gläubiger, die nach früherem Rechte
erfolgen mußte, findet nicht mehr statt, weil auch mangels Meldung derselben die
Schuldbeträge zu zahlen, zu hinterlegen oder sicherzustellen sind (6 301 Abs. 2, 8;
anders § 289 Absf. 2, 3).
2. Durch Ordnungsstrafen kann die Aufforderung nicht erzwungen werden;
weder trifft hier der § 14 zu, noch führt der § 319 den § 297 an. Bei Unterlassung
der Aufforderung sind die Liquidatoren und Aufsichtsratsmitglieder wegen des hieraus
der Gesellschaft erwachsenen Schadens gemäß §§ 241 Abs. 2 (298 Abs. 2), 249 Abs. 2
verantwortlich. Uberdies beginnt alsdann der Lauf des Sperrahres nicht (5 301
Abs. 1), sodaß die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder durch Verteilungen an die
Aktionäre nach 88 241 Abs. 3 Z. 5, Abs. 4, 249 Abs. 3 verhaftet werden und die
Aktionäre in Höhe des Empfangenen nach § 217 einstehen.
3. Die Bestimmung gilt als dem Verfahren angehörig für Liquidationen
älterer Gesellschaften vom 1. Januar 1900 ab, selbst wenn die Auflösung vorher
eingetreten sein sollte.
8 298.
Der Geschäftskreis der Liquidatoren sowie die Form, in welcher sie
die Firma zu zeichnen haben, bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 149,
151, 153.