Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 4. 
Nr. 6. 
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248 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 299 (Nr. 3—6). 
legung wird auch dem Grundsatze des § 39 Abs. 2 unq wonach das Geschäfts. 
jahr zwar kürzer, aber nicht länger als zwölf Monate sein kann (vgl. Makower 
IIIb 3). Daß bei Beginn der Liquidation inmitten eines Geschäftsjahres auch im 
Falle der Beibehaltung des bisherigen Geschäftsjahres die der ersten Jahresbilanz 
beigegebene Gewinn= und Verlustrechnung an die Liquidationseröffnungsbilanz und 
nicht an die letzte frühere Jahresbilanz anzuknüpfen hat, erscheint nicht zweifelhaft 
(Makower Anm. IIIb 2). Wird die Beibehaltung des bisherigen Geschäftsjahres 
nicht beliebt, so ist das Liquidationsjahr entscheidend, also die Bilanz immer auf 
den dem Au Nungstag entsprechenden Tag zu ziehen. Auch Zwischenbilanzen find 
statthaft (vgl. § 240 Abs. 2). 
4. Auf das Berfahren finden, gleichviel ob es sich um die Erbflmungsbilanz 
oder eine spätere Bilanz handelt (Denkschr. S. 3218), diejenigen Grundsätze An- 
wendung, welche für die stehende Gesellschaft gelten (K. G. in OLG. Rspr. XIX S. 338). 
Danach hat die Generalversammlung üÜber die Bilanz zu beschließen und ist von den 
Liquidatoren zu diesem Zwecke in den ersten drei Monaten des neuen Jahres oder 
in der anderweiten, im Gesellschaftsvertrage für die stehende Gesellschaft zulässiger 
Weise bestimmten Frist die Bilanz dem Aufsichtsrat und mit dessen Bemerkungen 
der Generalversammlung vorzulegen (§ 260; Kammerger. in Entsch. FG. IX 157). 
Aus der Anführung des § 260 (und der §§ 263, 265) im §5 299 ergibt sich auch, 
daß mit der Bilanz eine Gewinn= und Verlustrechnung, sowie ein Geschäftsbericht 
vorzulegen sind. Der erste Entwurf nahm von der Vorlegung der Gewinn= und 
Verlustrechnung ausdrücklich Abstand (5 272 Abs. 2 und Denkschr. 1 S. 161); der 
zweite Entwurf beseitigte indessen diese Abweichung, weil die alljährliche Vorlegung 
einer Gewinn= und Verlustrechnung auch nach Auflösung der Gesellschaft zweck- 
mäßig sei, um den Aktionären Kenntnis Über die Entstehung der im Laufe der 
Liqudation sich ergebenden Mehreinnahmen oder Ausfälle zu verschaffen (Denkschr. II 
S. 3219; so auch Rehm, Bilanzen S. 20, dageßen Pinner Anm. II 8, der eine Vor- 
schrift über die Aufstellung von Gewinn= und Verlustrechnungen vermißt, und, vom 
gesetzgeberischen Standpunkt aus, Riesser, Neuerungen S. 69f.). Ferner verbleibt 
es bei der Verpflichtung zur Auslegung und Abschrifterteilung nach § 263, bei dem 
Vertagungs- und Reviftolrsrecht aus §§ 264, 266, 267, bei der Verbindlichkeit zur 
Bekanntmachung und Einreichung zum Handelsregister nach § 265. 
5. Die Bilanggrundsätze des § 261 finden auf die Liquidationsbilanzen ein- 
schließlich der Eröffnungsbilanz nicht Anwendung, die Liquidationsbilanzen sind 
nicht Gewinnverteilungs- sondern Vermögenverteilungsbilanzen (Rehm S. 23ff.). 
Die Bilanzen sind nach den sonst geltenden Regeln aufzustellen. Es entscheidet der 
objektive Wert der Vermögensgegenstände. Nicht aber ist mehr einerseits der Er- 
werbspreis das Höchstmaß der Bewertung ohne Rücksicht auf größeren objektiven 
Wert und andererseits der Ansatz von Betrtebsgegenständen ohne Rücksicht auf einen 
kleineren objektiven Wert zulässig. Für die Bestimmung des objektiven Wertes 
kommt in Betracht, daß die Liquidation sich durch Versilberung der Aktiva vollzieht. 
Deshalb sind auch Betriebsgegenstände zum Verkaufswert anzusetzen. Soll ein an 
sich veräußerlicher Gegenstand ausnahmsweise nicht veräußert, beispielsweise die 
Fälligkeit einer der Gesellschaft gehörigen Hypothek abgewartet werden, so ist die 
sich hieraus ergebende ertänderung. zu berücksichtigen (Simon, Bilanzen S. 448). 
Auch die Art der Veräußerung ist für den Wertansatz zu beachten, insbesondere ob 
Verkauf im Einzelnen oder im Ganzen erfolgen soll (Rehm S. 106). Bei richtiger 
Schätzung der Aktiva sällt der Erneuerungsfonds fort (ugl. Simon S. 449). Der 
Reservefonds wird nicht mehr dotiert (51 299 Abs. 2 mit § 262). Die Kapitalkonten 
— Grundkapital, Reservefonds, Gewinn= und Verlustkonto — können zu einem 
einzigen Bilanzposten zusammengefaßt werden, wenn dies auch nicht empfehlens- 
wert sein mag (Simon S. 447, dagegen Rehm S. 105). 
6. Die Liquidatoren sind nach § 319 Abs. 1 zur Befolgung der Vorschriften 
des § 299 durch Ordunugsstrafen anzuhalten, es kann der Aufsichtsrat kraft seines 
Überwachungsrechts dazu den Anstoß geben. Dies soll sicherlich nur bedeuten, daß 
die Liquidatoren dem Ordnungsstrafverfahren in den Grenzen wie die Vorstands- 
mitglieder unterliegen. Erzwingbar ist also die Deobachtung des § 260 Abft. 2, 
5 263 Abs. 1 (nicht Abs. 2, vgl. Nr. 4 zu § 268), des § 267 Abs. 1 und 2, sowie 
nach § 14 des § 265. Die Liquidatoren können 46 nicht damit entschuldigen, daß 
ihnen von der Aktiengesellschaft die erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung gestellt 
 
	        
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