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ewöhnlichen Grundsätze Platz. Für hinterlegte Beträge kommen B. G. B. S 382 und
n Preußen Hinterlegungsordnung vom 14. März 1879 n. F. 5 58a in Betracht.
Der Gesellschaftsvertrag kann die Verjährungsfrist — bei Inhaberaktien auch die
Vorlegungefrist unter Vermerk auf der Urkunde — verkürzen (B.G. B. 5§ 225, 801
Abs. 3). Auch duch Anderung des Gesellschaftsvertrags kann die Verkürzung der
Verjährung eingeführt werden, bis die Liquidation begonnen hat; denn bis dahin
ist das Recht auf Anteil am Restvermögen nur veränderlicher Bestandteil des Mit.
liedschaftsrechts (vgl. R. G. Z. VII S. 32ff., Esser Anm. 4; a. M. Staub-Pinner
Anm. 5, Goldmann Nr.2, Ritter Nr. 1). Mit Beginn der Liquidation ist das
betreffende Recht zum Gläubigeranspruche geworden und deshalb auch in diesem
Punkte der Antastung durch die Generalversammlung entzogen.
4. Berhältuis der Verteilung. a) In erster Reihe sind für das Verteilungs-
verhältnis die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags Üüber eine verschiedene Be-
teiligung mehrerer vorhandenen Aktiengattungen maßgebend (vgl. R.G.Z. LXVIII
S. 289). Dies gilt sowohl gegenüber der Regel im Abs. 2, als auch gegenüber den
Bestimmungen des ion 3 von § 300. Zu beachten ist hierbei, daß Vorschriften des
Gesellschaftsvertrags über die Verteilung des Reingewinns noch keinen Schluß auf
die Verteilung des Restvermögens zulaßen (Nr. 2 zu § 185, R.G.. XXXIII S. 16).
t durch einen Generalversammlungsbeschluß, der über die Verwertung des Ge-
ellschaftsvermögens anders verfügt, als dies den gesetzlichen Regeln entspricht, das
durch den Gesellschaftsvertragx gewährleistete Recht einer Aktiengattung beeinträchtigt,
so findet anfechtung wegen Verletzung des Gesellschaftsvertrags nach allgemeinen
Grundsätzen statt (R.G. Z. XIV S. 134).
b) Mangels zutreffender Vorschriften des Gesellschaftsvertrags erfolgt die
Verteilung nach Maßgabe des Gesetzes. Von Belang ist zunächst, ob die Ein-
zahlungen auf die Aktien in dem gleichen oder in verschiedenem Verhältnisse bewirkt
sind. Hierbei kommt lediglich die Leistung auf den betreffenden Teil des Grund-
kapitals in Betracht. Unerheblich it dagegen, was als Aufgeld (88 184 Abs. 2,
278 Abs. 3) gezahlt war. Ebenso bleiben die Nebenleistungen des § 212 unbeachtet.
Was für Einzahlungen bestimmt ist, gilt auch für unbare Einlagen. Die auf solche
zusallenden Aktien geben, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag anders verfügt,
Anspruch wie alle übrigen. Bei Volleistung unbarer Einlagen kommt der Nenn-
betrag der für sie gewährten Aktien in Ansatz. Bei Teilleistung ist dieser Nennbetrag
so zu kürzen, wie es dem Verhältnisse des objektiven Wertes des Ganzen zu dem
des geleisteten Teiles entspricht Makower Anm. IIIb). Zu berücksichtigen ist überall
nur, was wirklich geleistet ist, nicht dagegen was zufolge Einforderung zu leisten
gewesen wäre. Es ist also für die Feststellung, daß in verschiedenem Maße geleistet
ist, ohne Belang, ob die Minderleistung auf einer Mindereinforderung oder auf
einer Verzögerung der eingeforderten Leistung beruht.
J) Ergibt sich hiernach, daß auf alle Aktien in demselben Berhältnisse geleistet
ist, so wird nach dem Verhältnisse der Aktienbeträge verteilt: Der dem Einzel-
aktionär zukommende Betrag verhält sich zu der verteilbaren Liquidationsmasse,
wie der Nennbetrag seiner Aktien zu dem Grundkapital. Besitzt die Aktiengesell-
schaft bigene Aktien, so ist der auf diese entfallende Anteil auf die übrigen Aktien
zu verteilen. ·
d) Ergibt sich dagegen, daß auf die Aktien nicht in demselben Verhältnisse
eleistet ist, so findet eine Ausgleichung statt (zur Entstehungsgesch chte der Vorschrift
imon in seinen und Makower's Beitr. z. H. G. B. S. 52sf.). Ist das vor-
handene Restvermögen so groß oder größer als die Summe aller Leistungen auf
das Grundkapital, so wird auf jede Aktie der geleistete Betrag erstattet. Ein
etwaiger Uberschuß kommt auf alle Aktien nach deren Nennbetrage zur Verteilung.
Ist das vorhandene Restvermögen kleiner als die Summe aller Leistungen auf das
Grundkapital, so wird der so ermittelte Verlust auf alle Aktien nach deren Nenn-
betrage verteilt. Ingoweit sich für gewisse Aktien nach Abrechnung des hiernach
auf sie entfallenden Verlustes ein Guthaben ergibt, ist dasselbe zunächst aus der
vorhandenen Masse zu berichtigen; reicht die Masse dazu nicht aus, so ist der Fehl-
betrag durch Einziehung der noch ausstehenden Einlagen zu decken, und zwar so,
daß auf diejenigen Aktien, für die sich bei Vergl ung des auf sie geleisteten
Betrags und des auf sie entfallenden Verlustes ein Überschuß des letzteren ergibt,
dieser Uberschuß eingezogen wird. Ausfälle, die durch Zahlungsunfähigkeit von ein-
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