Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 1. 
Nr. 2. 
252 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. § 300 (Nr. 8—9), 5 301 (Nr. 1—2). 
Gupssichtigen Aktionären entstehen, werden auf sämtliche übrigen Aktien nach dem 
Verhältnisse der Nennbeträge zu verteilen sein. Nach allgemeinen Grundsätzen 
haben die Liquidatoren nicht zu beweisen, daß die Einziehung nötig sei; dagegen 
steht dem in Anspruch genommenen Aktionär der Einwand der überflüssigkeit der 
Einziehung zu (Makower Anm. IVa 2). 
5. Das ältere Recht enthielt nur die Vorschrift, daß das Vermögen einer 
aufgelösten Artiengesellschaft nach Tilgung ihrer Schulden unter die Aktionäre nach 
Verhältniß ihrer Aktien verteilt werde. Daß dies nur vorbehaltlich der Berück- 
sichtigung der verschiedenen Rechte mehrerer Aktiengattungen galt, war selbst- 
verständlich. Ferner wurde angenommen, daß bei dem Zusammentreffen von Aktien 
auf die in verschiedenem Maße geleistet war, der geleistete Mehrbetrag vorab aus 
der Liquidationsmasse zu erstatten sei (R.G. S. XXXIII S. 16ff., Ring, A.G. 
S. 677). Da das neue Gesetz im § 300 Abs. 3 nur eine Ausführung dieses Grund- 
satzes enthält, erscheint es auch insoweit auf ältere Gesellschaften anwendbar. Auch 
in diesem Punkte muß aber in erster Reihe der Gesellschaftsvertrag entscheiden, 
sofern ihm andere Verteilungsregeln zu entnehmen sind. 
  
96 301. 
Die Verteilung des Vermögens darf nur erfolgen, wenn seit dem 
Tage, an welchem die im § 297 vorgeschriebene öffentliche Aufforderung 
an die Gläubiger zum dritten Male stattgefunden hat, ein Jahr ver- 
strichen ist. 
Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete 
Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den 
Gläubiger zu hinterlegen. 
Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar 
oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Verteilung des Vermögens 
nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist. 
Entw. 1 §§ 274, II § 292; Denkschr. I S. 163, II S. 3219; A.D. H.G.B. 
Art. 245 Abs. 2, 3. 
1. Die Geeuschestegtävbiger werden an sich von der Liquidation nicht betroffen. 
Die Liquidationsgesellschaft haftet ihnen, als bestände die Gesellschaft fort. Die 
Liquidation als solche gibt auch keinen Arrestgrund ab (R.O. H.G. XXIII S. 150 f.). 
Da aber die Liquidation dem Zwecke dient, das Gesellschaftsvermögen allmali 
fortzuf affen, sind besondere Schutzmaßregeln getroffen, die verhüten sollen, da 
en Gläubigern der Gegenstand ihrer Befriedigung durch voreilige Verteilung unter 
die Aktionäre entzogen wird. Es findet dreimaliger öffentlicher Aufruf der Gläubiger 
statt (§ 297). Erst nach Ablauf eines Jahres seit dem letzten Aufrufe, des soge- 
nannten Sperrjahres, und nach Befriedigung oder Sicherstellung aller bekannten 
Gläubiger darf das Vermögen unter die Aktionäre verteilt werden. 
2. Das Sperrjahr rechnet von dem Tage, an dem die Liquidatoren in den 
Gesellschaftsblättern zum dritten Male unter Hinweis auf die Gesellschaftsauflösung 
die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufgefordert haben. Hat die Bekannt- 
machung in mehreren Blättern zu erfolgen, so entscheidet der dritte Aufruf im letzt- 
erschienenen. B.G.B. 5 50, insbesondere Abs. 1 Satz 3, findet keine Anwendung, 
weil das H. G. B. hier Sonderregeln enthält. Während des Sperrjahres hat eine 
Verteilung von Gesellschaftsvermögen unter die Aktionäre zu unterbleiben. Dagegen 
ist das Sperrjahr für die Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger recht 
eigentlich bestimmt. Dies gilt auch für die Gläubigeransprüche der Aktionäre, 
abgesehen von demjenigen aus der Liquidation selbst, sowie für Tantiemeforderungen. 
Nach dem Zwecke der Vorschrift, die Gläubiger gegen eine Verflüchtigung des 
Gesellschaftsvermögens zu schützen, ist das Sperrjahr keine Ausschlußfrist (R.O. H.G. 
XIX S. 161, Motive z. B. G. B. I S. 116). Es kann dazu auch nicht durch den 
Gesellschaftsvertrag werden; entgegenstehende landesgesetzliche Vorschriften sind
	        
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