5301 (Nr. 2—4). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 5. Titel. 253
beseitigt (R. G. in Seuffert XILII S. 121ff.). Wer als Gläubiger bekannt ist,
muß befriedigt oder sichergestellt werden, gleichviel ob er sich meldet oder nicht.
Dies trifft auch für diejenigen Gläubiger zu, welche erst durch Meldung nach Ablauf
des Sperrjahres bekannt werden, mit der Maßgabe freilich, daß solche Gläubiger
eine nach diesem Ablaufe gesetzmäßig vollzogene Verteilung unter die Aktionäre
gegen sich gelten lassen müssen, wobei die Bewetslast die Gesellschaft trifft (R.O. H. G.
XIX S. 163f.). Die Unterlassung der Anmeldung bewirkt nicht einmal Annahme-
verzug des Gläubigers (Prot. z. B.G.B. S. 6008).
3. Befriedigung und Sicherung der Gläubiger. a) Befriedigung und Hinter-
legung. Die Liquidation läßt Nrundsählich die Schuldverhältnisse der Gesellschaft
unberührt (Nr. 2 zu § 294). Namentlich verbleibt es bei der Natur einer Schuld
als Bring= oder Holschuld (Motive z. B.G.B. 1 S. 116, Prot. z. B. G. B. S. 6007,
6009). Gläubigern, deren Forderungen als sofort zu begleichende feststehen, ist
Befriedigung zu gewähren. Die Liquidatoren, deren Aufgabe auch die Befriedigung
der Gläubiger umfaßt (5 149), müssen das nach dieser Richtung Erforderliche ver-
anlassen, also die Leistung bei Bringschulden tatsächlich, bei Holschulden wörtlich
anbieten (B.G.B. 85 294, 295). Gerät ein Gläubiger in Annahmeverzug (B. G. B.
§ 293) oder liegt ein sonstiger Hinterlegungsgrund vor (B.G.B. § 372), so ist für
bekannte Gläubiger der Schuldbetrag zur Hinterlegung zu bringen. Dies gilt trotz
der ungenauen, dem B. G.B. § 52 Abs. 1 entlehnten Mfsung des Gesetzes gleichviel,
ob der Gläubiger sich gemeldet hat oder nicht. Der Sinn des Gesetzes ist, daß in
den Fällen, in welchen die Berechtigung zur Hinterlegung gemäß B. G. B. 5 372
besteht, die Verpflichtung zur Hinterlegung vor Verteilung des Gesellschaftsvermögens
eintritt (Motive z. B.G.B. 1 S. 116, Staub-Vinner Anm. 5; anders Makower
Anm. 1b). Im Sinne der vorliegenden Norm bekannt ist ein Gläubiger auch
dann, wenn nur das Vorhandensein einer fälligen und unstreitigen Schuld, nicht
aber die Person des Gläubigers feststeht. Denn der Abs. 2 verweist auf die all-
gemeinen Bestimmungen über die Berechtigung zur Hinterlegung. Daß hierbei aber
der Fall des B.G.B. 5 372 ausgeschieden sein sollte, in welchem die Hinterlegung
bei Ungewißheit über die Person des Gläubiges zugelassen ist, kann nicht ange-
nommen werden. Es ist auch beispielsweise nicht abzusehen, weshalb für ein In-
haberpapier, das eine jederzeit zahlbare Schuld der Gesellschaft verbrieft, mangels
Meldung des Gläubigers nicht Hinterlegung des Schuldbetrags erforderlich sein,
sondern eine andere Art der Sicherheitsleistung genügen sollte (Makower Anm. Ib;
a. M. Pinner Anm. IV 2, vgl. Staub-Pinner Anm. 4). Für die Hinterlegung
sind die §§ 372ff. B. G.B. und die betreffenden landesgesetzlichen Vorschriften (für
Preußen Hinterlegungsordnung vom 14. März 1879 n. F.) maßgebend. Hervor-
zuheben ist, daß die Rücknahme des hinterlegten Betrags nach Maßgabe von B.G. B.
5 376 erfolgen kann (Prot. zum B.G.B. S. 6009) und daß der Betrag möglicher-
weise durch Zeitablauf zugunsten der Gesellschaft frei wird (B.G.B. § 382; pgl.
H. G. B. § 302 Abs. 4).
b) Für Verbindlichkeiten, deren Berichtigung zur Zeit nicht ausführbar ist
oder die streitig sind, ist als Voraussetzung für die Verteilung des Gesellschafts-
vermögens Sicherheitsleistung erforderlich. Das frühere Recht bestimmte in wesent-
licher Uebereinstimmung hiermit, daß der Betrag schwebender Verbindlichkeiten und
streitiger Forderungen zu hinterlegen sei, sofern nicht die Vertetlung des Gesellschafts-
vermögens bis zu deren Erledigung ausgesetzt bleibe oder den Gläubigern eine
angemessene Sicherheit bestellt werde. Die neue Fassung entspricht dem B.G.B.
8 52 Abs. 2. Die Vorschrift trifft, abgesehen von streitigen, die ungewissen, bedingten
befristeten Verbindlichkeiten (uvgl. dazu Prot. #m alten H. G.B. S. 365 ff., O. L.G.
Cöln in Busch XLIVII S. 79 f., R.G.Z. IX S. 14 f.). Ist bei schwebenden Ver-
bindlichkeiten noch unsicher, ob eine Forderung entstehen wird, so ist zu verfahren,
als sei die Forderung gewiß; läßt sich bei solchen die Höhe der Forderung noch
nicht erkennen, so ist der höchstmögliche Betrag zu berücksichtigen. Bei streitigen
Verbindlichkeiten werden die Liquidatoren, erforderlichen Falles unter Benehmen
mit dem Aufsichtsrate, nach verantwortlichem Ermessen zu bestimmen haben, welcher
Betrag als vielleicht geschuldet sicherzustellen ist (Pinner Anm. IV 3; a. M. Ma-
kower Anm. le, der Sicherheitsleistung in Höhe der behaupteten Forderung ver-
langt, vgl. Staub-Pinner Anm. 4). Der Gläubiger kann indessen im Prozeß-
verfahren Erhöhung der Sicherheitsleistung erzielen. Für die Sicherheitsleistung
Nr. 3.
Nr. 4.