Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 5. 
Nr. 7. 
254 H. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 301 (Nr. 4—7), 5 302. 
sind die 88 232 ff. B.G. B. maßgebend; bei Versicherungsgesellschaften ist die Prä- 
mienreserve keine genügende Sicherheit (RG.8. LXXII S. 20). Wer schon eine diesen 
Bestimmungen entsprechende Sicherheit hat, braucht nicht nochmals gesichert zu 
werden; ebenso nicht derjenige, welcher laut Vertragsabrede nur Anspruch auf Be- 
friedigung aus einer Sache haben soll, wenn ihm diese Sache weiter haftet (Grund- 
schuld). Die Liquidatoren dürfen nur die Verteilung des Vermögens nicht vor- 
nehmen, bevor sie für die bezeichneten Verbindlichkeiten Sicherheit geleistet haben. 
Mangels Anweisung durch die Generalversammlung hängt es von ihrem pflicht- 
mäßigen Ermessen ab, ob die statt Sicherheit zu leisten, einstweilen von der Ver- 
teilung absehen wollen. erbindlichkeiten, die durch eine nach Beendigung der 
Liquidation vorzunehmende Verwaltungshandlung entstehen, werden nicht vom 
Abs. 3, und ebensowenig vom Abs. 2 betroffen; die Liquidatoren werden die hierfür 
nötigen Beträge zurückzubehalten haben (so Makower Anm. 1d). 
c) Die Liquidatoren werden für den Regelfall die Gläubiger gleichmäßig be- 
rücksichtigen müssen. Grundlose Deorzugung einzelner Gläubiger macht verant- 
wortlich. Ausgeschlossen erscheint aber nicht, daß die Liquidatoren drängende Gläu- 
biger vorweg befriedigen, vorausgesetzt freilich, daß nicht Zahlungsunfähigkeit oder 
Ueberschuldung der Gesellschaft besteht. Dies kann gerade im Interesse der Gesell- 
schaft liczen. (Val. Behrend S. 931, Pinner Anm. II; Lehmann, A. G. II 681 
und in Verh. des 31. deutschen Juristentages Bd. I S. 544 f.; strenger R.G. Z. VII 
S. 108 ff., Makower Anm. la, Staub-Pinner Anm. 6, 8 und vor allem 
Goldmann Nr. 8). 
4. Folgen des Zuwiderhandelns. Vor Ablauf des Skrhahres und vor Be- 
friedigung oder Sicherstellung der Gläubiger darf das Gesellschaftsvermögen nicht 
unter die Aktionäre zufolge des Anspruchs aus der Liquidation verteilt werden. 
Insbesondere sind vorher Abschlagszpahlungen unzulässig. Auch der Schleichwe 
der Aktienbeleihung durch die Gesellschaft fällt unter das Verbot, (ebenso Bran 
Nr. 1a). Dritten, welche die Gesellschaft „entgründen", steht die Beleihung natür- 
lich frei. Wird ohne Beobachtung der Schutzvorschriften zur Verteilung geschritten, 
so können die Gläubiger ihre Rechte gegenüber der Gesellschaft im Prozeßverfahren, 
insbesondere durch Klage auf Sicherheitsleistung und durch Anträg= auf Arrestmaß- 
regeln wahren (dazu R.O.H.G. XXIII S. 150 ff., XXIV S. 252; Oest. Ob.G. H. in 
Z. XXII S. 393; O.A.G. Lübeck in Z. XI S. 595 ff.). Ist den gesetzlichen Be- 
stimmungen entgegen Vermögen verteilt, so ist die Verteilung zwar nicht unwirksam; 
allein die Liquidatoren und ussichtsratsmttglteder haften gemäß § 241 Abs. 3 Z. 5, 
Abs. 4 (§ 298 Abs. 2), 5 249 Abs. 3 der Gesellschaft und den Gläubigern für Ersatz 
(vgl. R.O. H. G. XIX S. 162, R.G. Z. VII S. 105 ff.), und die Aktionäre stehen in 
höhe des Empfangenen nach den zu §5 217 entwickelten Grundsätzen ein. Eine 
gaftun etwa bevorzugter Gläubiger gegenüber den Benachteiligten besteht nicht. 
ie Anfechtung nach Maßgabe der Konkursordnung bleibt unberührt. 
5. Das ältere Recht wich lachuch darin ab, daß der Betrag alsbald zahlbarer 
Forderungen bekannter Gläubiger, die sich auf die — jetzt nicht mehr vorgeschriebene 
— besondere Aufforderung nicht meldeten, schlechthin gerichtlich zu hinterlegen war 
(vgl. auch oben Nr. 4). Die ichige Bestimmung, wonach die Hinterlegung nur 
unter der Voraussetzung von B.G. B. § 372 stattfindet, im Üübrigen aber die Gläu- 
biger auch ohne Meldung zu befriedigen sind gereicht den Gläubigern zum Vorteil. 
Shre Anwendung seit dem 1. Januar 1900 ist anach undedenklich. 
  
— 
g 302. 
Ist die Liquidation beendigt und die Schlußrechnung gelegt, so haben 
die Liquidatoren das Erlöschen der Gesellschaftsfirma zur Eintragung in 
das Handelsregister anzumelden. 
Die Bücher und Papiere der Gesellschaft sind an einem von dem 
Gerichte des Sitzes der Gesellschaft zu bestimmenden sicheren Orte zur Auf- 
bewahrung auf die Dauer von zehn Jahren zu hinterlegen.
	        
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