Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 3. 
Nr. 4. 
256 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 302 (Nr. 2—5) 
(5 10); die früher verordnete Veröffentlichung der Liquidationsbeendigung durch 
die Liquidatoren ist fortgefallen. 
3. Aufbewahrung der Bücher 2c. Die Bücher und Papiere der Gesellschaft 
sind zur Aufbewahrung zu hinterlegen. Es sardelt sich hierbei um eine Hinter- 
legung nach B.G.B. 5§8 688 ff., nicht um eine solche gemäß B.G.B. §s 372ff. Der 
Ort der Hinterlegung ist vom Registergerichte des Gesellschaftssitzes nach freiem 
Ermessen zu bestimmen. Nur muf er sicher sein. Das Registergericht wird die 
Bestimmung auch von Amts wegen treffen müssen. Die Hinterlegung ist von den 
Liquidatoren zu bewirken, die hierzu nötigen Falles durch Ordnungsstrafen an- 
gehalten werden (5 319 Abs. 1). Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Bücher 
und Papiere, die zur Zeit der Liquidationsbeendigung der Gesellschaft gehören; 
deshalb scheiden Bücher 2c. aus, die mit dem Handelsgeschäft an einen anderen 
veräußert sind (R.G.3. XILIII S. 134). Zu den Büchern und Papieren ist natürlich 
auch das Aktienbuch zu zählen. Die Bücher 2c. sind zur Aufbewahrung auf die 
Dauer von zehn Jahren zu hinterlegen. Es hat also nach klarer Gesetzesvorschrift 
die Aufbewahrung zehn Jahre seit der Hinterlegung zu dauern, nicht seit der 
Beendigung der Liquidation und nicht seit der letzten Eintragung in die Bücher 
(so wegen § 44 Makower Anm. IVd, vgl. Renaud, A.G. S. 839). Die Kosten 
der Aufbewahrung fallen der Gesellschaft zur Last; ein entsprechender Betrag ist 
bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens einzubehalten (Prot. z. H. G. B. S. 367). 
4. Einsicht der Bücher 2c. Die Aktionäre und Gläubiger, aber auch nur sie, 
können von dem Redgistergerichte zur Einsicht ermächtigt werden. Sinngemäß nicht 
nur die letzten Aktionäre, sondern auch ihre Rechtsnachfolger (Begr. 1884 S. 244). 
Es besteht aber ferner kein Grund, Rechtsvorgänger der letzten Aktionäre von der 
Einsicht auszuschließen. Denn das Gesetz gestattet die Ermächtigung von Aktionären 
schlechthin. Gegenwärtige Aktionäre einer völlig erledigten Gesellschaft gibt es nicht. 
Somit kann das Gesetz nur frühere Aktionäre meinen. Dies sind aber sowohl die 
letzten, als auch alle ehemaligen. (So u. a. Behrend S. 135, Pinner Anm. V; 
a. M. Esser, Anm. 3, Makower Anm. Va.) Gläubiger sind auch deesenigen, 
welche bei der Liquidation nicht hervortreten (Staub.- Pinner Anm. 11). n 
unbedingtes Recht auf Einsicht ist den Bezeichneteu nicht gewährt. Es wird ein 
berechtigtes Interesse — D.F.G.G. § 34 — darzulegen sein (Begr. a. a. O.). Gegen 
Ablehnung des Antrags findet sofortige Beschwerde und weitere Fiteel e Beschwerde 
statt (D. F. G. G. 88 146, 146 Abs. 2, 29 Abs. 2). Weigert der Verwahrer die Ein- 
sicht, so kann auf Grund der Ermächtigung gegen ihn im Prozeßwege vorgegangen 
werden. Auch gibt möglicherweise das Landesrecht dem Registergerichte das Recht, 
der Ermächtigung durch die Zulassung der Anwendung von Gewalt Nachdruck zu 
verschaffen (so Preuß. F.G.G. Art. 17; Staub-Pinner Anm. 14, a. M. Ma- 
kower Anm. Vb). Der zur Einsicht Ermächtigte kann auch Notizen und Abschriften 
entnehmen (vgl. Johow VII S. 99ff.). 
5. Wiederaufnahme der Liquidation. Es kann sein, daß trotz formeller Be- 
endigung der Ligutdation ch noch Gesellschaftsvermögen herausstellt. So, wenn 
sich Vermögensstücke finden, deren Vorhandensein den Liquidatoren unbekannt war, 
oder wenn sich von den Liquidatoren als wertlos übergangene Vermögensstücke 
äter als wertvoll ergeben, oder wenn die Liquidatoren ihnen als wertvoll bekannte 
ermögensstücke nicht reallsiert haben, beispielsweise Ansprüche gegen Aktionäre auf 
Rückgewähr gesetzwidrig gezahlter Beträge und Ansprüche gegen Gesellschaftsbeamte, 
oder auch, wenn hinterlegte Beträge durch Zeitablauf (B.G.B. § 382) zugunsten 
der Gesellschaft frei werden 2c. In allen solchen Fällen kann, wie der auf einem 
Beschlusse des Reichstags beruhende Abs. 4 anerkennt, die Liquidation wieder auf- 
genommen werden. Das Gesetz spricht davon, daß sich nachträglich „weiteres der 
Verteilung unterliegendes Vermögen“ herausstellt. Doch ist hierbei nicht an eine 
Verteilung nur unter die Aktionäre gedacht. Gemeint ist vielmehr Vermögen, über 
das mangels vorzeitiger Beendigung der Liquidation von den Liquidatoren zu 
verfügen gewesen wäre. Wie die Reichstagsverhandlungen ergeben, bestand gerade 
die Absicht, durch die Wiederaufnahme der Liquidation nicht befriedigten Gläubigern zu 
ihrem Rechte u verhelfen (Sten. Ber. S. 5566 f.). Die Wiederaufnahme vollzieht sich 
formell durch die Ernennung von Liquidatoren seitens des Registergerichts des Gesell- 
schaftssitzes (K.G. in zus, F.G. X, 255— Johow-Ring XII 138). Zum Antrag ist 
jeder befugt, der ein berechtigtes Interesse an der Wiederaufnahme hat, namentlich einer
	        
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