Nr. 3.
Nr. 4.
256 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 302 (Nr. 2—5)
(5 10); die früher verordnete Veröffentlichung der Liquidationsbeendigung durch
die Liquidatoren ist fortgefallen.
3. Aufbewahrung der Bücher 2c. Die Bücher und Papiere der Gesellschaft
sind zur Aufbewahrung zu hinterlegen. Es sardelt sich hierbei um eine Hinter-
legung nach B.G.B. 5§8 688 ff., nicht um eine solche gemäß B.G.B. §s 372ff. Der
Ort der Hinterlegung ist vom Registergerichte des Gesellschaftssitzes nach freiem
Ermessen zu bestimmen. Nur muf er sicher sein. Das Registergericht wird die
Bestimmung auch von Amts wegen treffen müssen. Die Hinterlegung ist von den
Liquidatoren zu bewirken, die hierzu nötigen Falles durch Ordnungsstrafen an-
gehalten werden (5 319 Abs. 1). Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Bücher
und Papiere, die zur Zeit der Liquidationsbeendigung der Gesellschaft gehören;
deshalb scheiden Bücher 2c. aus, die mit dem Handelsgeschäft an einen anderen
veräußert sind (R.G.3. XILIII S. 134). Zu den Büchern und Papieren ist natürlich
auch das Aktienbuch zu zählen. Die Bücher 2c. sind zur Aufbewahrung auf die
Dauer von zehn Jahren zu hinterlegen. Es hat also nach klarer Gesetzesvorschrift
die Aufbewahrung zehn Jahre seit der Hinterlegung zu dauern, nicht seit der
Beendigung der Liquidation und nicht seit der letzten Eintragung in die Bücher
(so wegen § 44 Makower Anm. IVd, vgl. Renaud, A.G. S. 839). Die Kosten
der Aufbewahrung fallen der Gesellschaft zur Last; ein entsprechender Betrag ist
bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens einzubehalten (Prot. z. H. G. B. S. 367).
4. Einsicht der Bücher 2c. Die Aktionäre und Gläubiger, aber auch nur sie,
können von dem Redgistergerichte zur Einsicht ermächtigt werden. Sinngemäß nicht
nur die letzten Aktionäre, sondern auch ihre Rechtsnachfolger (Begr. 1884 S. 244).
Es besteht aber ferner kein Grund, Rechtsvorgänger der letzten Aktionäre von der
Einsicht auszuschließen. Denn das Gesetz gestattet die Ermächtigung von Aktionären
schlechthin. Gegenwärtige Aktionäre einer völlig erledigten Gesellschaft gibt es nicht.
Somit kann das Gesetz nur frühere Aktionäre meinen. Dies sind aber sowohl die
letzten, als auch alle ehemaligen. (So u. a. Behrend S. 135, Pinner Anm. V;
a. M. Esser, Anm. 3, Makower Anm. Va.) Gläubiger sind auch deesenigen,
welche bei der Liquidation nicht hervortreten (Staub.- Pinner Anm. 11). n
unbedingtes Recht auf Einsicht ist den Bezeichneteu nicht gewährt. Es wird ein
berechtigtes Interesse — D.F.G.G. § 34 — darzulegen sein (Begr. a. a. O.). Gegen
Ablehnung des Antrags findet sofortige Beschwerde und weitere Fiteel e Beschwerde
statt (D. F. G. G. 88 146, 146 Abs. 2, 29 Abs. 2). Weigert der Verwahrer die Ein-
sicht, so kann auf Grund der Ermächtigung gegen ihn im Prozeßwege vorgegangen
werden. Auch gibt möglicherweise das Landesrecht dem Registergerichte das Recht,
der Ermächtigung durch die Zulassung der Anwendung von Gewalt Nachdruck zu
verschaffen (so Preuß. F.G.G. Art. 17; Staub-Pinner Anm. 14, a. M. Ma-
kower Anm. Vb). Der zur Einsicht Ermächtigte kann auch Notizen und Abschriften
entnehmen (vgl. Johow VII S. 99ff.).
5. Wiederaufnahme der Liquidation. Es kann sein, daß trotz formeller Be-
endigung der Ligutdation ch noch Gesellschaftsvermögen herausstellt. So, wenn
sich Vermögensstücke finden, deren Vorhandensein den Liquidatoren unbekannt war,
oder wenn sich von den Liquidatoren als wertlos übergangene Vermögensstücke
äter als wertvoll ergeben, oder wenn die Liquidatoren ihnen als wertvoll bekannte
ermögensstücke nicht reallsiert haben, beispielsweise Ansprüche gegen Aktionäre auf
Rückgewähr gesetzwidrig gezahlter Beträge und Ansprüche gegen Gesellschaftsbeamte,
oder auch, wenn hinterlegte Beträge durch Zeitablauf (B.G.B. § 382) zugunsten
der Gesellschaft frei werden 2c. In allen solchen Fällen kann, wie der auf einem
Beschlusse des Reichstags beruhende Abs. 4 anerkennt, die Liquidation wieder auf-
genommen werden. Das Gesetz spricht davon, daß sich nachträglich „weiteres der
Verteilung unterliegendes Vermögen“ herausstellt. Doch ist hierbei nicht an eine
Verteilung nur unter die Aktionäre gedacht. Gemeint ist vielmehr Vermögen, über
das mangels vorzeitiger Beendigung der Liquidation von den Liquidatoren zu
verfügen gewesen wäre. Wie die Reichstagsverhandlungen ergeben, bestand gerade
die Absicht, durch die Wiederaufnahme der Liquidation nicht befriedigten Gläubigern zu
ihrem Rechte u verhelfen (Sten. Ber. S. 5566 f.). Die Wiederaufnahme vollzieht sich
formell durch die Ernennung von Liquidatoren seitens des Registergerichts des Gesell-
schaftssitzes (K.G. in zus, F.G. X, 255— Johow-Ring XII 138). Zum Antrag ist
jeder befugt, der ein berechtigtes Interesse an der Wiederaufnahme hat, namentlich einer