Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 1. 
Nr. 2. 
Nr. 3. 
258 II. Buch. Handelsgesellschaften stille Gesellschaft. z 303 (Nr. 1—3). 
Die Vorschriften der 88 194 bis 302 kommen mit der Maßgabe 
zur Anwendung, daßtdie Liquidatoren zu denjenigen Geschäften und Rechts- 
handlungen befugt sind, welche die Ausführung der beschlossenen Maßregel 
mit sich bringt. Die Ausantwortung des Vermögens an den Übernehmer 
darf nur unter Beobachtung der für die Verteilung unter die Aktionäre 
nach den 88 297, 301 geltenden Vorschriften stattfinden. 
Aoa 1 § 276, II § 294; Denkschr I S. 163, 164f., II S. 3219, 3220; 
1. Das frühere Recht behandelte von den Fällen der Veräußerung des 
Gesellschaftsvermögens im Ganzen nur denjenigen der Ubertragung an eine andere 
Aktiengesellschaft gegen Gewährung von Aktien der letzteren. Doch stand das Gesetz 
einer sonstigen Veräußerung des Vermögens im Ganzen nicht entgegen. Nunmehr 
sind in dieser Hinsicht weitergehende Vorschriften getroffen. Der §8 303 gibt die 
allgemeine Regel, die §§ 304 bis 306 enthalten Sonderbestimmungen für die so- 
genannte Verstaatlichung und JFusion. 
2. Die Vorschriften über die Beräußerung des Gesellschaftsvermögens im 
Ganzen, oder wie das Gesetz pleonastisch sagt, die Verwertung des Gesellschafts- 
vermögens durch solche Veräußerung, treffen jeden Vertrag, durch den die Gesellschaft 
sich verpflichtet, ihr gesamtes gegenwärtiges Vermögen, d. h. die Summe der aktiven 
und passiven Vermögensbestandteile an einen anderen zu übertragen. Eine Ver- 
äußerung, bei der einzelne Aktiva oder Passiva ausgeschlossen sind, ist nicht eine 
solche des Gesellschaftsvermögens im Ganzen. Doch wird auch auf sie, wenn es sich 
n der Tat nicht um die Veräußerung einzelner Vermögensbestandteile, sondern um 
diejenige des Vermögenskomplexes unter Ausscheidung einzelner Bestandteile handelt, 
der § 303 entsprechend anzuwenden sein (Makower Anm. lc). Ohne Belang für 
die Anwendung des Gesetzes ist es, ob die Veräußerung erst die Auflösung der 
Gesellschaft bewirkt (unten Nr. 4), oder ob sie nach der anderweit erfolgten Auflösung 
vorgenommen wird. Nicht dagegen fällt ohne weiteres unter § 303 (auch nicht unter 
5 305) der Fall, daß eine Aktiengesellschaft die sämtlichen Aktien einer anderen 
erwirbt (R.G.3. LXII S. 70), ebensowenig, daß zwei Aktiengesellschaften sich zu 
gemeinsamem Betrieb auf Teilung des Gewinnes unter Aufrechterhaltung der 
beberseitigen Selbständigkeit zusammenschließen (O. L.G. Hamburg in O.-.G. 
Rspr. X S. 240). 
3. Bertragsabschluß. Generalversammlungsbeschluß. Die Errichtung des 
Vertrags über die gedachte Veräußerung wird für die Gesellschaft deren ordentlichen 
Vertretungsorganen, also dem Vorstand oder Liquidationsvorstand obliegen. Der 
Vertrag bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung (B.G.B. §5 311). Die 
Veräußerung ist indessen nur „auf Grund eines Beschlusses der Generalversammlung" 
ulässig. Dies bedeutet, wie der § 304 Abs. 2 ergibt, daß der Vertrag ohne Zu- 
stimm#ng der Generalversammlung nicht wirksam ist. Die Zustimmung kann vor oder 
nach der Vertragserrichtung (in letzterer Hinsicht anders Rehm, Bilanzen S. 395) er- 
folgen (vgl. B.G.B. 55 183, 184), einer Mitteilung der Zustimmung an die andere Aktien- 
gesellschaft bedarf es nicht (a. I. Plotke bei Holdheim X S. 249). Ist der Vertrag 
vor der Zustimmung errichtet, so entbehrt er bis zur Wirksamkeit der Zustimmun 
der rechtlichen Bedeutung. Die allgemeine Vertretungsmacht des Vorstandes if 
durch § 303 eingeschränkt (Nr. 4 zu § 235). Für den Generalversammlungsbeschlu 
ist kraft zwingenden Rechtssatzes eine Mehrheit von mindestens ¾ des bei der Be- 
huffallima vertretenen Grundkapitals notwendig (Nr. 1 zu § 275). Der Gesell- 
schaftsvertrag kann nur noch schwerere Erfordernisse aufstellen, deren Erfüllung 
dann ebenfalls die Wirksamkeit des Beschlusses bedingt. Dem Inhalte nach muß 
der Beschluß entweder sich auf einen schon errichteten Vertrag beziehen oder über 
einen noch zu errichtenden dergestalt bestimmen, daß das mit der Vertragserrichtung 
befaßte Organ lediglich als nach fester Anweisung handelndes Ausflhrungsorgan 
in Betracht kommt. Die allgemeine Ermächtigung eines anderen Organs zum Ab- 
schluß eines Vertrags über die Veräußerung des Vermögens im Ganzen würde eine 
unzulässige Delegation darstellen. Jedenfalls muß der Beschluß den Erwerber bezeichnen 
(Kammerg. in Entsch. F. G. VII 192= Johow-- Ring XXXIIA159). Daß das Geset 
  
  
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