Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 6. 
Nr 7. 
Nr. 8. 
260 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 303 (Nr. 5—8). 
Denkschr. S. 3220). Aus den allgemeinen Grundsätzen folgt auch, daß eine Ver- 
teilung des durch die Veräußerung der Gesellschaft zugeflossenen Vermögens unter 
die Aktionäre nicht vor Ablauf der Sperrfrist erfolgen darf. Dagegen erscheint eine 
vorgängige Auszahlung an die Aktionäre seitens des Ubernehmers zulässig (Nr. 6. 
zu 9 301). 
b) Der Geschäftsbereich der Liqnidatoren wird zunächst durch & 149 bestimmt, 
indessen mit den Erweiterungen und Einschränkungen, die aus der Aufgabe folgen, 
die beschlossene Maßregel zur Ausführung zu bringen. Soweit dadurch der Ge- 
schäftsbereich der Liquidatoren erweitert ist, gilt die Erweiterung nach innen und. 
außen. Soweit sich aus der Veräußerung des Vermögens im Ganzen eine Ein- 
schränkung dieses Geschäftsbereichs ergibt, wirkt sie nur nach innen; nach außen sind. 
dagegen die Liquidatoren ungeachtet dieser Veräußerung zur Einzelabwickelung 
gemäß § 149 ermächtigt. Dies ist aus § 151 in Verbindung mit dem Umstande 
herzuleiten, daß die Veräußerung des Vermögens im Ganzen nicht mit bindender 
Kraft gegenüber Dritten registerkundig wird (Makower Anm. IIIlc, Staub- 
Pinner Anm. 12). In den Fällen, in denen die Veräußerung behufs Fortsetzung. 
des in Betrieb stehenden Geschäfts durch den Ubernehmer erfolgt, können die 
Liquidatoren zufolge der Erweiterung ihres Geschäftsbereichs bis zur Ausantwortung. 
des Gesellschaftsvermögens an den Erwerber alle Geschäfte vornehmen, die der 
Betrieb mit sich bringt (Denkschr. S. 3220). 
c) Ausantwortung des Gesellschaftsvermögens. Das Gesellschaftsvermögen 
darf dem Ubernehmer erst ausgeantwortet werden, wenn der dreimalige Aufruf der 
Gläubiger bewirkt, ein Jahr seit dem dritten Aufrufe verstrichen und die Befriedigung 
oder Sicherstellung der Gläubiger erfolgt ist. Hiervon ist namentlich auch die Uber- 
tragung des Handelsgeschäfts mit der Firma abhängig. Ein früherer Gebrauch 
der Firma durch den Ubernehmer ist gesetzwidrig. Doch steht nichts im Wege, daß 
die Geschäftsleitung alsbald dem Übernehmer zugestanden wird, wobei die Liqut- 
datoren die völlige Trennung des Gesellschaftsvermögens von dem Vermögen des 
Ubernehmers bis zur gesetzmäßigen Ubertragung zu Überwachen haben (Denkschr. 
S. 3220). Die Sperrfrist ist die allgemeine des § 301. War also zur Zeit der 
Veräußerung die Gesellschaft schon anderweit aufgelöst und der Aufruf nach § 297 
veranlaßt, so rechnet das Sperrjahr von diesem Aufruf ab. Gesetzwidrige Aus- 
antwortung an den Ubernehmer wird die Liquidatoren und Aufsichtsratsmitglieder 
gerade so haftbar machen, wie die gesetzwidrige Verteilung des Gesellschaftsvermögens 
(8241 ab 3 Z. 3, Abs.4, § 298 Abs. 2, 5249 Abs.3), wenn es sich auch streng genommen 
nicht um solche Verteilung handelt. Aktionäre, die zufolge des gesetzwidrigen Verfahrens. 
etwas von der Gesellschaft empfangen haben, stehen den Gläubigern nach § 217 ein 
(Denkschr. S. 3220). Im Verhältnisse zwtschen der Gesellschaft und dem Ubernehmer 
ist die gesetzwidrige Ausantwortung nicht nichtig; wohl aber ist sie den nicht be- 
friedigten oder nicht sichergestellten Gläuhigern gegenüber gemäß B. G. B. § 135. 
unwirksam (Makower Anm. IIId 3). Der Ubernehmer wird, sofern nicht ausnahms. 
weise die Liquidation zu unterbleiben hat (oben Nr. 5), nicht Gesamtnachfolger der 
Gesellschaft. Es sind also die gewöhnlichen Ubertragungsformen zu wahren, selbst 
dann, wenn der Erwerber die sämtlichen Aktien der Gesellschaft besaß (K.G. in 
O. L. G. Rspr. XIX, 338). 
6. Haftung des Uebernehmers für die Gesfellschaftsschulden. Nach B. G. B. 
haftet der Uebernehmer vom Abschlusse des Vertrags an den Gesellschaftsgläubigern 
für die zu dieser Zeit bestehenden Ansprüche als Gesamtschuldner neben der Ge- 
sellschaft, doch nur auf den Bestand des Üübernommenen Vermögens und die ihm 
aus dem Vertrage zustehenden Ansprüche; diese Haftung kann nicht durch Verein- 
barung zwischen ihm und der Gesellschaft ausgeschlossen oder beschränkt werden. 
(B.G. B. § 419). Da die Ausantwortung des Vermögens von der Erfüllung der- 
zugunsten der Gläubiger getroffenen Vorschriften abhän t, kommt vorher bei ge- 
setzmäßigem Verfahren nur eine Haftung mit dem durch den Vertrag begründeten- 
Anspruch in Betracht, der wiederum erst nach Erfüllung der Schutzvorschriften zu 
verwirklichen ist. Nach H.G. B. besteht eine erweiterte Haftung. Der Uebernehmer 
haftet nämlich als Erwerber des Handelsgeschäfts der Gesellschaft für die Verbind- 
lichkeiten der letzteren unbeschränkt: entweder, wenn er das Geschäft unter der bis- 
herigen Firma mit oder ohne Nachfolgerzusatz fortführt, es sei denn, daß eine ab- 
weichende Vereinbarung durch Registrierung und Bekanntmachung oder Mitteilung. 
  
  
  
  
  
 
	        
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