Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

8 186 (Nr. 1- 2). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 1. Titel. 21 
herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände von der zu er- 
richtenden Gesellschaft übernommen, so müssen der Gegenstand der Einlage 
oder der Übernahme, die Person, von welcher die Gesellschaft den Gegen- 
stand erwirbt, und der Betrag der für die Einlage zu gewährenden 
Aktien oder die für den übernommenen Gegenstand zu gewährende Ver- 
gütung im Gesellschaftsvertrage festgesetzt werden. 
Von diesen Festsetzungen gesondert ist der Gesamtaufwand, welcher 
zu Lasten der Gesellschaft an Aktionäre oder Andere als Entschädigung 
oder Belohnung für die Gründung oder deren Vorbereitung gewährt 
wird, im Gesellschaftsvertrage festzusetzen. 
Jedes Abkommen über die vorbezeichneten Gegenstände, welches nicht 
die vorgeschriebene Festsetzung im Gesellschaftsvertrage gefunden hat, ist 
der Gesellschaft gegenüber unwirksam. 
Entw. 1 5 172, II § 184, Denkschr. 1 S. 123, II S. 3199; Komm. Ber. S. 3899; 
A.D. H.G. B. Art. 209b. 
1. Das G. v. 1870 verordnete, daß im Gesellschaftsvertrag bei Sacheinlagen 
und bernahmen der Wert der Einlage oder des Vermögensstücks festzusetzen und 
der den Gegenwert bildende Aktienbetrag oder Preis zu bestimmen sei, auch jeder 
u Gunsten eines Aktionärs bedungene Sondervorteil Ausdruck finden müsse. Im 
Falle der Stufengründung war hierbei der Vertrag in einer Generalversammlung 
der Aktionäre durch qualifizierten Beschluß zu genehmigen. Diesen Bestimmungen 
schloß sich das G. v. 1884 unter Abstandnahme von der besonderen Genehmigungs- 
versammlung an. Das neue H. G. B. weicht nur in redaktioneller Hinsicht von dem 
bisherigen Recht ab. 
2. Sondervorteile. Der Festsetzung im Gesellschaftsvertrag bedürfen die ein- 
zelnen Aktionären für ihre Personen bedungenen Vorteile, vorausgesetzt, daß sie die 
gei ellschaftliche Stellung betreffen und nicht etwa in besonderen Rechten nur gegen- 
ber einem einzelnen Aktionär (z. B. einem Anspruch auf Konkurrenzunterlassung) 
bestehen (R.G. in L.Z. 1907 S. 345). Dies gilt auch dann, wenn die Ausmachung auch 
der Gesellschaft besondere Vorteile verschafft (R.G. bei Holdheim 1904 S. 165). 
Maßstab ist die Summe von Rechten und Pflichten, die sich aus der normalen Mit- 
gliedschaft ergibt. Wird der Vorteil der Aktie zugestanden, so trifft § 185, nicht § 186 
Abs. 1 zu (Makower Anm. la, Staub-Pinner Anm. 1). 5 186 Abfs. 1 ist indessen 
nur anwendbar, wenn es sich um einen Vorteil handelt, der mit den aus der Mit- 
gliedschaft sich ergebenden Rechten und Pflichten zusammenhängt. Der Vorteil, der 
hiermit nichts zu schaffen hat, kann nur unter § 186 Abs. 3 gebracht werden. (An- 
ders O.L.G. Rostock in Busch XLVII S. 72.) Die vorgängige Ausbedingung des 
Vorteils wird regelmäßig zwischen dem betreffenden Aktionär und den Gründern 
erfolgen. Für die Gesellschaft verbindlich ist die Ausbedingung aber nur, wenn 
und soweit sie in den Gesellschaftsvertrag ausgenommen ist. Das Gesetz spricht 
nur von Vorteilen, die ein zelnen Aktionären zugestanden werden. Trotzdem fällt 
eine Ausbedingung des gleichen Vorteils zu Gunsten aller ersten Aktionäre unter 
die Bestimmung; denn auch hier wird der Vorteil nicht der Summe sämtlicher 
gegenwärtigen und künftigen Aktionäre (der Aktie), sondern den ersten Aktionären als 
Einzelberechtigten zugestanden (vgl. Makower Anm.le, Staub-Pinner Anm. 3). 
Der besondere Vorteil kann durch Genußschein verbrieft sein. Seine Ubertragung 
ist im Zweifel zulässig, und zwar ohne Ubertragung der Aktie. Mangels Ein- 
schränkung kann er auch durch Abänderung des Gesellschaftsvertrags eingeräumt 
werden (anders Begründung 1884 S. 129, Makower la, Pinner Anm. IIa; 
Ritter Nr. 5), aber nicht durch den Vorstand nach Entstehung der Gesellschaft, 
denn sonst wäre die gesetzliche Fürsorge illusorisch. Deshalb kann der Vorstand 
auch nicht einen Aktionär von Verpflichtungen befreien, die jedem Mitglied obliegen 
(a. M. R.G. in 3. XXXV S. 245). Der Vortei 
läßt sich dem Berechtigten gegen 
Nr. 1. 
Nr. 2.
	        
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