Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 1. 
Nr. 2. 
Nr. 3. 
Nr. 4 
Nr. 5. 
264 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 305 (Nr. 1—5). 
1. Übertragung des Vermögens an einen Aktienverein gegen Aktiengewährung 
(Fnsion). Ubernehmer des Gesellschaftsvermögens als eines Ganzen kann auch eine 
Aktiengesellschaft oder Kommanditaktiengesellschaft sein. Im allgemeinen gelten 
hierfür die Regeln des § 303. Sondervorschriften sind für den Fall gegeben, in 
welchem die Gegenleistung der übernehmenden Gesellschaft in Aktien derselben besteht. 
Hier ist wieder zwischen der Ubernahme mit Liquidation (5 305; nach Pinner 
uneigentliche Fuston, nach Staub Fusion ohne sofortige Verschmelzung) und der- 
jenigen ohne Liquidation der übertragenden Gesellschaft (§ 306, Fuston im engeren 
Sinne, mit sofoxtiger Verschmelzung) unterschteden, während das bisherige Recht 
nur die letztere Ubernahme ordnete. Die Grundlage bleibt überall der § 303. 
2. Parteien des Geschäfts. Ubertrager muß eine Aktiengesellschaft (oder 
Kommanditaktiengesellschaft, 5 320 Abs. 3) sein; Ubernehmer eine andere Aktien- 
oder Kommanditaktiengesellschaft, und zwar eine deutsche. (Bayer. Oberst. Ldg. in 
Seuffert LXII Nr. 65). Das letztere Erfordernis ergibt sich ohne weiteres aus den 
305 und 306, da das deutsche Gesetz nicht die Erhöhung des Grundkapitals, die 
brt der Verwaltung, die Verantwortlichkeit der Geschäftsleiter eines außerdeutschen 
Aktienvereins regeln kann (Johow-Ring XXI S. A 294 ff., Makower Anm. le). 
Ubernimmt ein Aktienverein die Vermögen mehrerer Aktienvereine gegen Gewährun 
seiner Aktien, so gilt der § 305 für jede Ubernahme einzeln. Vorausgesetzt ist, da 
die übernehmende (wie die übertragende) Gesellschaft schon besteht, mag sie auch nur 
um Zwecke der Ubernahme gegründet sein. Soll das Vermögen elnes Aktienvereins 
schon bei der Gründung eines anderen eingebracht werden, so verbleibt es bei den 
allgemeinen Gründungsvorschriften (über die Frage der Anwendbarkeit des §5 306 
vgl. Nr. 1 zu demselben). Ist die übertragende oder übernehmende Aktiengesellschaft 
in Konkurs geraten, so verbietet, sich wegen der Rechte des Konkursverwalters und 
der Gläubiger die Fusion. Die Ubertragung des Vermögens einer Aktiengesellschaft 
ohne Liquidation an eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist in den 88 80, 
81 Ges. vom 20. April 1892/20. Mai 1898 geordnet. 
3. Gegenstand der Ubernahme ist das Vermögen eines Aktienvereins als 
Ganzes (oder im Ganzen, §5 303), also die Summe der aktiven und passiven Ver- 
mögensbestandteile der übertragenden Gesellschaft. Bei Ausscheidung nur einzelner 
Bestandteile wird der § 305 entsprechend anzuwenden sein (Nr. 2 zu § 303). 
4. Gegenleistung sind Aktien der übernehmenden Gesellschaft. Handelt es sich 
num soiche bereits vorhandenen Aktien (vgl. den Fall in R.G.3. LXXVII Nr. 69), so 
entfällt natürlich die Anwendung der Abs. 1 und 2; dagegen gilt der Abs. 3 (und 
5 306). Regelmäßig (vgl. § 226) werden die Aktien aber erst zum Zwecke der Über- 
nahme durch Erhöhung des Grundkapitals geschaffen. Hiervon geht das Gesetz 
aus. Unmittelbar wird von dem Gesetze nur der Fall betroffen, in welchem die 
Übernehmende Gesellschaft ausschließlich ihre Aktien gewährt. Doch erscheint die 
Erstreckung auf einen Sachverhalt unbedenklich, bei welchem den Aktionären der 
übertragenden Gesellschaft die Wahl zwischen Aktien der übernehmenden Gesellschaft 
und Geld oder anderen Vermögensgegenständen 4 B. Obligationen) gelassen wird, 
sofern nur von beiden Teilen die Abfindung in Aktien bezweckt ist und tatsächlich 
alle Aktionäre diese Abfindung wählen (R.G.Z. IX S. 19f., vgl. R.O. H.G. XIV 
S. 363f., Wiener in Z. XXVII S. 382f., Makower Anm. IK 1, Staub-Pinner 
Anm. 3; a. M. Pinner Anm. II 1c). Ausgeschlossen erscheint dagegen die An- 
wendbarkeit des § 305 (und des § 306) bei Ubertragung des Gesellschaftsvermögens 
g en Aktien und Geld; anderenfalls wäre eine Abgrenzung gegenüber der Ver- 
acherung unter Geldabfindung unmöglich, da der letzteren ein geringer Aktienbetrag 
beigegeben werden könnte (Makower Anm. If 1 Bayer. Obst. Ldg. in Entsch. F.G. 
X 270; a. M. Hachenburg in L.Z. V.Nr. 3). Ob die Gewährung von Aktien an 
die Übertragende Gesellschaft, an deren Aktionäre oder andere bedungen wird, ist 
für die Anwendung des § 305 unerheblich; im Falle des § 306 ist, da die Üübertragende 
Gesellschaft untergeht. im Zweifel die Ausbedingung an die Aktionäre als gewollt 
anzusehen. (O.L.G. Karlsruhe bei Kaufmann V S. 118). Diesenfalls sind dann 
die A'#ten den Aktionären unmittelbar auszuhändigen. 
5. Bertragsabschluß. Es gelten die gewöhnlichen Regeln. Die übertragende 
Gesellschaft kann den Vertrag noch im Liquidationszeitraum abschließen. Der Ab- 
h liegt den ordentlichen Vertretungsorganen ob. (R. G. in Gruchot LlIII 
1191). Er bedarf gerichtlicher oder notarteller Beurkundung (B.G. B. 5 311;
	        
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