86 305 (Nr. 5—7). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 5. Titel. 265
anders Wittmaack in L. P. R. LXXI, 107 f.) Vertragsinhalt ist einerseits die
Verpflichtung zur Ubertragung des brksellichafsves#ngen als eines Ganzen,
andererseits die Verpflichtung zur Gewährung der Aktien. Der Vertragsgegner
muß deutlich angegeben werden (K.G in Entsch. F.G. VII, 190 = Johow-Ring
XXXII A 159). Ist die Gewährung der Aktien an die Aktionäre der über-
tragenden Gesellschaft ausbedungen, so muß natürlich das Verhältnis der
Deieiligung ersichtlich sein (vgl. O. L.G. Dresden in D. Jur.-Ztg. 1898 S. 390f.).
Zur Wirksamkeit des Vertrags ist zunächst ein nach § 303 zu fassender Zu-
stimmungsbeschluß der Generalversammlung der übertragenden Gesellschaft er-
forderlich (unrichtig Pinner Anm. II 2c, der für den Beschluß #ntgegen dem
grundlegenden § 303 nur einfache Stimmenmehrheit verlangt). Der Beschluß,
an dem mitabzustimmen der übernehmenden Aktiengesellschaft, falls sie Aktien der
übertragenden besitzt, wegen § 252 Abs. 3 verwehrt ist, ist regelmäßig ohne Ein-
tragung gültig; nur ausnahmsweise, wenn nämlich die durch ihn bewirkte Gesell-
schaftsauflösung eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags enthält, bedarf er zur
Gültigkeit der Eintragung (Nr. 4 zu § 303). Auf Seiten der übernehmenden
Gzelschast ist für den Vertrag als solchen eine Zustimmung der Generalversammlung
nicht notwendig. Doch wird, wenn die Gegenleistung in neuen, durch Grund-
kapitalerhöhung zu schaffenden Aktien dieser Gesellschaft besteht, die Wirksamkeit des
Vertrags dadurch bedingt, daß die Generalversammlung der übernehmenden Gesell-
schaft den entsprechenden Erhöhungsbeschluß faßt und daß dessen Eintragung statt-
findet. Dies folgt daraus, daß der Vertrag die Gewährung von Bezugsrechten
auf die neuen Aktien und eine Nichtbareinlage auf die letzteren zum Gegenstande
- Bezugsrechte können aber nicht vor dem, nicht ohne Eintragung gültigen Er-
öhungsbeschlusse mit Wirkung gegenüber der Gesellschaft eingeräumt werden
(5 283 Abs. 2) und über Sacheinlagen auf das Zusatzgrundkapital kann mit solcher
Wirkung nur die Generalversammlung im Erhöhungsbeschlusse bestimmen (5 279;
Makower Anm. IIIa. Staub- Pinner Anm. 9; a. M. Pinner Anm. II 2c.).
Hat hier zwar die Generalversammlung der übertragenden Gesellschaft dem abge-
schlossenen Vertrage zugestimmt, ist aber seitens der übernehmenden Gesellschaft die
Erhöhung noch nicht beschlossen, so ist nur die erstere Gesellschaft als Antragende
gebunden; bei ungebührlicher Verzögerung des Erhöhungsbeschlusses wird sie frei
(B.G.B. 85 146, 147 Abs. 2); empfehlen wird sich für die übertragend- Hersschelt
jedenfalls die Festsetzung einer Frist für die Eintragung des Erhöhungsbes usses. n.
6. Erhöhungsbeschluß. Der Erhöhungsbeschluß wird nach den §5 251 Abf. 1, 6.
275 Abs. 1, 278 Hefaßt: hierbei ist gemäß § 279 festzusetzen, daß das Vermögen der über-
tragenden Gesellschaft gegen den bestimmten Aktienbetrag eingebracht wird. Uberpari-
bewertung der ausäuge enden Aktien ist auch hier zulässig und dient zur Wertbemessung
des übernommenen Vermögens, ist dann aber von der Generalversammlung vorzu-
nehmen und nicht dem Vorstand, wie in § 278 Abs. 3, zu überlassen. In Er-
mangelung der Festsetzung gelten die Aktien als zum Parikurs ausgegeben. Sollte
das Übernommene Vermögen einen höheren Kurs rechtfertigen, so wird eine stille
Reserve geschaffen. Für die Frage der Stempelbemessung würde der wahre Wert
zu eruieren sein (R.G. bei Holdheim XVII S. 71). Je nach der Sachlage greifen
auch die 88 207, 208 ein (5 279 Abs. 2). Nach Abs. 1 darf, entgegen dem § 278
Abs. 1, die Erhöhung vorgenommen werden, auch wenn das bisherige Grundkapital
noch nicht voll geleistet ist, aber nur, insoweit die neuen Aktien für das Vermögen
der Übertragenden Gesellschaft gewährt werden sollen. Der Beschluß ist von allen
Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern der übernehmenden Gesellschaft zum Handels-
register anzumelden (5 280 Abs. 1) und wird erst mit der Eintragung in das Register
des Sitzes wirksam (§5 277 Abs. 3). Eine Versicherung über die Volleistung des
bisherigen Grundkapitals ist bei ber Anmeldung folgerichtig nicht abzugeben (Aus-
nahme vom § 280 Abs. 2). Im Ordnungsstrafverfahren kann die Anmeldung zum
Register des Sitzes nicht erzwungen werden, wohl aber, nachdem die Eintragung
hier erfolgt ist, diejenige zum Reg ster einer Zweigniederlassung (§ 319 Abs. 2 mit
5 280 * 1; §§F 13, 14). Die Verbindung der Anmeldung und Eintragung des
Erhöhungsbeschlusses und der erfolgten Erhöhung ist auch bier zulässig (§ 285).
7. Ansführung des Sehhngstescheges. Erfolgte Erhöhung. Nach Abs. 1 Nr. 7.
elten teilweise besondere Regeln: Eine Zeichnung der neuen, auf das üÜbernommene
ermögen entfallenden Aktien ist nicht geboten (Ausnahme vom 5 281). Bezugs-