Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 2. 
268 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. 8 306 (Nr. 1—3). 
antwortlich, die Mitglieder des Aufsichtsrats jedoch nur, soweit eine Ver- 
einigung der Vermögen beider Gesellschaften mit ihrem Wissen und ohne 
ihr Einschreiten erfolgt. 
Entw. 1 §5 279, I§ 297; Denkschr. I S. 166 ff., II S. 3221 f.; A. D. H.G. B. 
Art. 247. 
Literatur: Vgl. zu § 305. 
1. Ausschließung der Liquidation bei übertragung des Vermögens an einen 
Alkttienverein gegen Aktiengewährung. Liegt der Fall der Ubertragung des Gesellschafts- 
vermögens als eines Ganzen an eine Aktiengesellschaft oder Kommanditaktien- 
gesellschaft gegen Gewährung von Aktien derselben vor, so kann in dem Vertrage 
wischen den beteiligten Gesellschaften festgesetzt werden, daß die Liquidation nicht 
Ktatlfinden soll (Fusion im engeren Sinne, mit sofortiger Verschmelzung). Ob solche 
vertragliche Festsetzung vorliegt, ist Sache freier Auslegung, das Gesetz verlangt nicht 
ausdrückliche Festsetzung (R.G. Z. LXXVII S. 271). Es wird hier sehr auf die wirt- 
schaftlichen Vorteile, die die sofortige Verschmelzung bietet, ankommen. Die Fassung 
ist insofern zu eng, als auch eine in Liquidation befindliche Gesellschaft als Ubertrager 
beteiligt sein kann (Nr. 2 zu § 304); alsdann geht die Vereinbarung auf Unter- 
bleiben der weiteren Liquidation. Hinsichtlich der Parteien des Geschäfts, des 
Gegenstandes der Ubernahme, der Gegenleistung gilt das in Nr. 2—4 zu §& 305 
Bemerkte, eine Ausscheidung einzelner Vermögensbestandteile ist hier freilich nur 
vor Ausschließung der Liquidation möglich, weil mit Vollziehung der Fusion die 
übertragende Aktiengesellschaft verschwindet (v. Ziegler S. 60). Die übernehmende 
Gesellschaft kann auch hier nur eine deutsche sein; andernfalls bestände keine Gewähr 
für die Beobachtung der Schutzvorschriften des § 306 (Johow-Ring XXI S. A 
294ff., Nr. 2 zu § 305). Soll das Vermögen eines Aktienvereins schon bei der 
Gründung eines anderen eingebracht werden, so verbleibt es zunächst bei den all. 
gemeinen Gründungsvorschriften; unbeschadet ihrer Beobachtung wird sich eine 
entsprechende Anwendung des §s 306 rechtfertigen lassen (Makower Anm. l 3 zu 
305, Staub-Pinner Anm. 3 zu §5 307; dagegen v. Ziegler S. 58). Auf diese 
eise lassen sich auch mehrere Aktiengesellschaften dergestalt verschmelzen, daß ihre 
Vermögen im ganzen in eine neue Aktiengesellschaft eingebracht werden. Eine Ver- 
schmelzung mehrerer Aktiengesellschaften durch Vertrag zwischen ihnen zu einer neuen 
ohne Beobachtung der Gründungsvorschriften hat dagegen keinen gesetzlichen Boden 
(Ring, A.G. S. 680f.). 
2. Anwendung des 8 304. Auf die Verschmelzung gemäß § 306 finden zu- 
nächst die Vorschriften des § 304 entsprechende Anwendung. Danach gilt: 
a) Anwendung des § 304 Abs. 1, 2, 4. Es bedarf einer Vereinbarung sowohl. 
über die Vermögensübertragung als auch über die Ausschließung der Liquidation 
(5 304 Abs. 1). Beide Vereinbarungen sind von den Vertretungsorganen der be- 
teiligten Gesellschaften zu treffen, in einer oder verschiedenen Urkunden. Die gericht- 
liche oder notarielle Form ist nur für den Ubertragungsvertrag notwendig (B.G. B. 
8 311). Zu beiden Vereinborungen ist ein Zustimmungsbeschluß der General- 
versammlung der übertragenden Gesellschaft nach den Regeln des § 303 AbslK. 1 
erforderlich (S 304 Abs. 2). Der betreffende Beschluß über die Liquidationsaus- 
schließung wird nicht vor Eintragung in das Register des Gesellschaftssitzes wirksam 
⅛ 304 Abs. 4). Die Wirksamkeit des Beschlusses über die Vermögensübertragun 
ist zwar an sich von einer solchen Eintragung gemeinhin nicht abhängig. och 
wird regelmäßig wegen des inneren Zusammenhangs die Wirksamkeit des Beschlusses 
über die Vermögensübertragung als durch die Eintragung des Beschlusses über die 
Liquidationsausschließung bedingt anzusehen sein (Nr. 3 zu § 304). 
b) Anwendung des 8 304 Abs. 3. Wenn die übernehmende GesellKchaft 
behufs DurchfÜhrung des Abkommens irr Grundkapital erhöhen muß, ist die Wirk- 
samkeit der Vereinbarungen ferner durch die Eintragung des Erhöhungsbeschlusses 
edingt (Nr. 5 zu § 305). Dies ist für die Anmeldung des Beschlusses über die 
Liquidationsausschließung von Belang. Unter entsprechender Anwendung des § 304 
Abs. 8, der verhüten soll, daß der letztgedachte Beschluß bei der übertragenden Ge- 
sellschaft ohne übereinstimmende Bindung der übernehmenden Gesellschaft eingetragen 
wird, ist für die Anmeldung des Beschlusses über die Liquidationsausschließung nicht 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.