5 306 (Nr. 3—6). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 5. Titel. 269
nur die Beifügung der Vereinbarungen wegen der Vermögensübertragung und der
Liquidationsausschließung in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift, sowie
einer ebensolchen Abschrift des Protokolls über die Zustimmungsbeschlüsse der über-
tragenden Gesellschaft, sondern auch der Nachweis der geschehenen oder gleichzeitig
geschehenden Eintragung des betreffenden Kapitalerhöhungsbeschlusses der Über-
nehmenden Gesellschaft nötig (Makower Anm. IIIa 3, Goldmann Nr. 4, Brand
Nr. Ze; dagegen Staub.- Pinner Anm. 6). Zwar ergeht in dem vorausgesetzten
Falle auch der Erhöhungsbeschluß gerade zum Zwecke der Ubernahme des Vermögens
der anderen Gesellschaft. Daraus folgt aber nicht (wie Pinner Anm. III meint),
daß für seine Eintragung die Bindung der übertragenden Gesellschaft nachgewiesen
werden muß. Vielmehr hat die Eintragung des Erhöhungsbeschlusses ohne Rücksicht
hierauf selbst dann zu erfolgen, wenn das bisherige Grundkapital noch nicht voll
geleistet it; die Befreiung von ber Vorschrift des § 278 Abs. 1 gemäß 5 305 Abs. 1
ergibt sich alsdann aus der nach § 279 notwendigen Festsetzung Über die Ein-
bringung des Vermögens der anderen Gesellschaft. Daß nicht etwa für die An-
meldung des Beschlusses der übertragenden Gesellschaft über die Liqudidations.
ausschließung die Eintragung der erfolgten Erhöhung des Grundkapitals der über-
nehmenden Gesellschaft nachgewiesen werden muß, ist selbstverständlich. Denn vor
Eintritt der Rechtswirksamkeit der Vereinbarungen, wozu auch die Eintragung des
Beschlusses über die Liquidationsausschließung gehört, kann die Erhöhung des
Grundkapitals nicht erfolgt sein. Als gesetzmäßige Reihenfolge der Eintragungen
ergibt sich also, daß zunächst der Erhöhun sbeschluß, dann der Beschluß auf
Liquidationsausschließung und endlich die erfolgte Erhöhung zu registrieren ist,
unbeschadet der Zulässigkeit gleichzeitiger Anmeldung und Eintragung. Die Denk.
schrift verwirrt die Rechtslage, indem sie in der unrichtigen Unterstellung, daß für
beide Gesellschaften stets dasselbe Registergericht zuständi sei die Anmeldung sowohl
eines Zustimmungsbeschlusses der übertragenden als auch eines durch die Erhöhung
des Grundkapitals bedingten Zustimmungsbeschlusses der übernehmenden Gesellschaft
und nach Prüfung gleichzeitige Eintragung beider Beschlüsse verlangt (S. 3221).
c) Anwendung des § 304 Abs. 5. Nach 5KW 304 Abs. 5 gilt mit der Ein-
tragung des Beschlusses der Generalversammlung der übertragenden Geseltschest
über die Liquidationsausschließung der Ubergang des Vermögens dieser Gesellschaft
einschließlich der Schulden als erfolgt und erlischt mit desem Zeitpunkte die Firma
der übertragenden Gesellschaft (für die letztere). Auch diese Bestimmungen können
nur zu entsprechender Anwendung gelangen. Sofern nämlich, wie fast stets, auf
Seiten der übernehmenden Gesellschaft eine Erhöhung des Grundkapitals zum
Zwecke der Ubernahme stattfindet, tritt die Verschmelzung nicht vor der zur Rechts-
wirksamkeit der erfolgten Erhöhung erforderlichen Eintragung der letzteren ein.
Vor dieser Eintragung ist das Grundkapital der übernehmenden Gesellschaft nur
ein zu erhöhendes, kein erhöhtes, und folgeweise sind die auf das Zusatzkapital
angewiesenen Aktionäre der übertragenden Gesellschaft nicht Aktionäre der über-
nehmenden. Offenbar ist aber die Verschmelzung ein einheitlicher Vorgang der-
gestalt, daß in dem nämlichen Zeitpunkte das Vermögen der übertragenden Gesell-
schaft Vermögen der Übernehmenden, die Aktionäre der ersteren Gesellschaft Aktionäre
er letzteren werden. Es ergibt sich also eine Verschiebung des im § 304 Abs. 5
bestimmten Zeitpunktes auf die den Schlußstein des gesamten Verfahrens bildende
Eintragung der erfolgten Grundkapitalerhöhung bei der aufnehmenden Gesellschaft
(so auch Rehm, Bilanzen 398).
3. Anwendung des § 305. Für die Erhöhung des Grundkapitals der auf.-
nehmenden Gesellschaft gilt der § 305. Uber die Anmeldung des Erhöhungs-
beschlusses s. oben Nr. 3. Bei Anmeldung der erfolgten Erhöhung ist nach dem
Sinne des § 305 Abs. 2 außer dem Vertrag über die Vermögensübertragung nebst
dem Zustimmungsbeschlusse der übertragenden Gesellschaft auch die etwa besonders
beurkundete Vereinbarung über die Liquidationsausschließung, wiederum nebst dem
Zustimmungsbeschlusse, beizufügen, ferner die Eintragung des Ausschließungs-
beschlusses in das Handelsregister nachzuweisen. Bei dem Zwangsaustausche von
Aktien muß die übernehmende Gesellschaft zu den betreffenden Maßnahmen befugt
sein, sobald die übertragende Gesellschaft nicht mehr besteht.
4. Wirkung der VBerschmelzung. Im Zeitpunkte der Verschmelzung der Gesell-
schaften, der regelmäßig mit Eintragung der erfolgten Erhöhung des Grundkapitals
Nr. 4.
Nr. 5.
Nr. 6.