Nr. 3.
22 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 186 (Nr. 2—3).
seinen Willen nicht entziehen (Nr. 4 zu 5250). Gesetzlich beschränkt ist die Aus-
bedingung von Bezugsrechten (85 282, 283). Uber unentgeltliche Aktien unter Nr. 5.
3. Sacheinlagen und bernahmen. Der Festsetzung im Gesellschaftsvertrag
bedürfen ferner:
a) Sacheinlagen. Der Fall der Sacheinlage ist gegeben, wenn der Aktionär
die Einlage anders als bar, d. i. in deutschem Gelde Reichskassenscheinen oder
deutschen Banknoten zu leisten hat. Bei der Sacheinlage handelt es sich nicht
um den Verkauf der Sache von dem Aktionär an die Gesellschaft für den Aktien-
betrag; auch nicht um die Annahme der Sache durch die Gesellschaft an Erfüllungs-
statt für eine von dem Aktionär zu leistende Geldzahlung. Vielmehr schuldet der
Aktionär die Sache und nur sie zufolge Gesellschaftsvertrags. (Hierzu R.G. Z. II
S. 303ff., Preuß. J. M. Bl. 1889 S. 269, Wiener in Z3. XXV S. 47f. gegen die
Praxis des Preuß. Ob. Trib.). Wenn 5 195 Abs. 2 Z. 2 der Verträge gedenkt, die
den in §& 186 bezeichneten Festsetzungen zu Grunde liegen oder zu ihrer Ausführung
geschlossen sind, so ist damit nicht etwa das Erfordernis eines von dem Gesell-
schaftsvertrag der Gattung nach verschiedenen Einlagevertrags aufgestellt. Der
Einlagevertrag ist nur Bestandteil des einheitlichen Gesellschaftsvertrags und kaun
nur mit ihm zugleich geschlossen werden. Die besondere Beurkundung der Ein-
zelheiten über die Sacheinlage ist nichts anderes als eine nicht gebotene Festsetzung
von Ergänzungen des Gesellschaftsvertrags (F 182). Sie fällt dem Einleger und
den Gründern anheim, die diese Festsetzung überhaupt zu bewirken haben. Die
Aktien, für die eine Sacheinlage gewährt wird, sind von dem Einleger zu über-
nehmen (§§ 182, 188). Zulässig ist als Sacheinlage jeder Vermögensgegenstand,
der als Aktivum in die Bilanz kommen kann (Begründung 1884 S. 97), danach
außer körperlichen Gegenständen und Rechten') auch rein wirtschaftliche Güter nach
Maßgabe ihrer Fähigkeit, Bilanzaktiva zu sein (Simon, Bilanzen S. 166ff. und
dazu R.G. . LXXIV. Nr. 107). Arbeitskraft und pflicht sind nicht Gegenstände und
als Bilanzaktiva bewertbar (Simon S. 173), folglich nicht einlagefähig (a. M. Co-
sack S. 751; Rudorff zu §186; Brand Nr. 3c; Goldmann Nr. 10; z. Th.
Rehm, Bil. S. 179, 180). Auch fremde Sachen können an sich eingebracht
werden, unbeschadet der Rechte der dritten Eigentümer (R.G.. XXIV S. 24ff.,
Seuffert LVI S. 97. Ebenso kann der Aktionär seine eigene Sache quoad
usum einbringen, d. h. als Einlage der Gesellschaft ein Nutzungsrecht an seiner
Sache gewähren (K.G. in Entsch., F. G. X, 129— Johow-Ring XXXVIII Au161).
Die Wiederholung der Verpflichtung zur Geldeinlage durch Wechselausstellung
schafft keine Sacheinlage (Pemsel in Z. XXXVI S. 40ff., vgl. R.G.. XL IX S. 26;
a. M. H. Makower ebd. S. 444 f.). Nur Umgehung der Vorschrift wäre eine Abrede,
daß auf eine Bareinlage die Vergütung für eine von der Gesellschaft übernommene
Sacheinlage angerechnet werden soll. Auch solche Abrede bedarf zur Wirksamkeit
gegenüber der Gesellschaft der Festsetzung im Gesellschaftsvertrag (vgl. § 279). Aus.
gleichem Grunde kann der Vorstand nicht wirksam statt der Bareinlage eine Sacheinlage
an Erfüllungsstatt annehmen (vgl. R.G.Z. XVIII S. 3ff.). — Eine nachträgliche An-
fechtung oder Wandlung des Einlagevertrages ist — sobald die Aktiengesellschaft in
das Handelsregister eingetragen ist — von keiner Seite mehr zulässig. Denn sie
würde zur Rückgewähr der Einlage und Tilgung der Aktie führen, was nicht zulässig
ist (vgl. oben § 182 Nr. 16), soweit nicht das Gesetz einen Ausweg gestattet (Ein-
ziehung der Aktie, Herabsetzung des Grundkapitals). Wohl aber bleibt der durch
die minderwertige Sacheinlage geschädigten Aktiengesellschaft der Schadensersatzan-
spruch (ugl. R.G.Z. XXVI S. 40, LXVIII Nr. 67).
Ist die Gesellschaft entstanden, so können Sacheinlagen nur bei Erhöhung.
des Grundkapitals vorkommen (§ 279).
*) Stempel: Zum Folgenden Staub-Pinner § 179 Anm. 17ff., War-
schauer in Holdheim XIX, 25; reichsrechtlicher Stempel bei Einbringung von Wert-
papieren R. St.G. § 4, vgl. R.G.Z. LII, 318; Holdheim 1907, 89; 08, 90; reichs= und
landesrechtlicher Stempel bei Einbringung von Grundstücken u. Ahnlichem R. St.G. § 4,
Tarif 11b; nur landesrechtlicher Einbringungsstempel bei Einbringung von anderen
Gegenständen, vgl. Preuß. Gb. St.G. am 26. Juni 1909, Tarif 256; aus der Indikatur
N.G.Z. LlII Nr. 81, LIV Nr. 83, LXXIII Nr. 28, LXXIV Nr. 107, J. W. Sch. 1911 S. 495.