Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5 307 (Nr. 5—6), 5 308. 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 5. Titel. 275 
niemals aufgelöst gewesen, andererseits unter unmittelbarem Eintritt in die während 
des Auflösungszeitraums begründeten Rechte und Pflichten. Die fortgesetzte Gesell- 
schaft muß danach insbesondere die an sich rechtsmäßigen Handlungen des Konkurs- 
verwalters als für sie verbindlich anerkennen (Denkschr. S. 3222) und haftet den 
Gläubigern nach Maßgabe des Zwangsvergleichs (R.G.Z. XXVIII S. 133). 
. 5. Das ältere Recht enthielt Vorschriften gleich denen des § 307 nicht. Auch 
früher entstandene Gesellschaften werden unbedenklich von der Erleichterung des 
neuen Rechtes Gebrauch machen dürfen, selbst wenn die Auflösung vor dem 
1. Januar 1900 eingetreten ist. 
g 308. 
Ist die Firma einer Aktiengesellschaft durch den Übergang ihres Ver- 
mögens auf eine andere Gesellschaft oder juristische Person ohne vorgängige 
Liquidation erloschen, so ist eine Anfechtung des den Übergang betreffenden 
Beschlusses der Generalversammlung gegen die Rechtsnachfolgerin der auf- 
gelösten Gesellschaft zu richten. 
Entw. 1 5 280, II § 299; Denkschr. I S. 168, II S. 3222; A.D. H. G. B. —. 
Anfechtung des übertragungsbeschlusses nach Erlöschen der Firma. Die Fälle, 
in denen nach dem H. G. B. die Firma einer Aktiengesellschaft loder Kommandit- 
aktiengesellschaft, 5 320 Abs. 3) für diese Gesellschaft durch den Ubergang ihres 
Vermögens auf eine andere Gesellschaft oder surtsiische Person ohne vorgängige 
Liquidation erlischt, sind in den §§ 304, 306 behandelt. In diesen Fällen ist die 
übertragende Gesellschaft durch Gesamtnachfolge der Übernehmenden Gesellschaft 
oder juristischen Person in ihr Vermögen erledigt. Dies trifft aber in Wahrheit 
nur dann zu, wenn die Ubertragungsvereinbarung rechtsbeständig, wenn insbesondere 
die für sie nötigen Beschlüsse der Generalversammlung der übertragenden Gesellschaft 
gültig sind. Um die Möglichkeit einer Anfechtung dieser Beschlüsse trotz des formellen 
Untergangs der Übertragenden Gesellschaft zu gewährleisten, ist eine Anfechtung 
Lgegenüber der übernehmenden jurtstischen Person oder Gesellschaft als Rechts- 
nachfolgerin der übertragenden Gesellschaft zugelassen. Dies gilt indessen nur von 
dem Zeitpunkt ab, wo unter der Voraussetzung der Gultigteit der Vornahme die 
irma der übertragenden Gesellschaft für letztere erloschen ist. Insoweit vor diesem 
eitpunkt eine Ansechtung der Beschlüsse möglich ist, muß gegen die übertragende 
Besellschaft geklagt werden und kommt der Ubernehmer nur als prozessualer Rechts- 
nachfolger in Betracht. Angefochten werden kann sowohl der Ubertragungsbeschluß 
als auch der Beschluß auf Liquidationsausschließung. Der Beschluß auf Liquidations- 
ausschließung steht und fällt mit dem Ubertragungsbeschlusse, nicht notwendig 
Umgekehrt. Gedacht ist wohl nur an die Anfechtung gemäß §5 271ff. Doch trifft 
die Vorschrift nicht minder zu, wenn eine sonst zulässige Anfechtungsklage erhoben 
wird (R.G. im Recht 1911 Nr. 1638). Auch ein Verfahren von Amts wegen wegen 
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Löschung eines eingetragenen Beschlusses nach § 144 D.F.G.G. hat sich gegen die 
bernehmerin zu richten. Ist der Ubertragungsbeschluß oder der Beschluß auf 
Liquidattonsausschließung rechtskräftig für nichtig erklärt, so gilt er als nicht gefaßt. 
Es steht dann fest, daß die Gesellschaft nur scheinbar beendet war. Sie ist, zu- 
treffenden Falles als Liquidationsgesellschaft, im Handelsregister wieder herzustellen. 
Ist bei Ubertragung gegen Aktiengewährung .(§§s 305, 306) das Grundkapital der 
Übernehmenden, Gesellschaft zum Zwecke der Ubernahme erhöht, so wird mit Nichtig- 
erklärung des Ubertragungsbeschlusses zugleich die Erhöhung hinfällig. Denn die 
Übertragung des Vermögens und die Kapitalerhöhung stehen hier in untrennbarem 
Zusammenhange. Sollten schon auf das Zusatzkapital Aktienurkunden ausgegeben 
sein, so wird nur die Anwendung der Regeln übrig bleiben, die für die Ausgabe 
von Aktienurkunden vor Eintragung der erfolgten Kapitalerhöhung in das Handels- 
register bestehen (Nr. 1 zu §5 287). Die Anwendbarkeit des rein formellen § 308 
auf ältere Gesellschaften vom 1. Januar 1900 ab ist nicht zweifelhaft (vgl. schon 
fllr das frühere Recht Behrend S. 940). 
Ubrigens dient der § 308 zugleich zur Ergänzung der §§ 80, 81 des Gesetzes, 
betr. die G. m. b. H. (Denkschr. S. 3222). 
  
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Nr. 6.
	        
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