5 307 (Nr. 5—6), 5 308. 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 5. Titel. 275
niemals aufgelöst gewesen, andererseits unter unmittelbarem Eintritt in die während
des Auflösungszeitraums begründeten Rechte und Pflichten. Die fortgesetzte Gesell-
schaft muß danach insbesondere die an sich rechtsmäßigen Handlungen des Konkurs-
verwalters als für sie verbindlich anerkennen (Denkschr. S. 3222) und haftet den
Gläubigern nach Maßgabe des Zwangsvergleichs (R.G.Z. XXVIII S. 133).
. 5. Das ältere Recht enthielt Vorschriften gleich denen des § 307 nicht. Auch
früher entstandene Gesellschaften werden unbedenklich von der Erleichterung des
neuen Rechtes Gebrauch machen dürfen, selbst wenn die Auflösung vor dem
1. Januar 1900 eingetreten ist.
g 308.
Ist die Firma einer Aktiengesellschaft durch den Übergang ihres Ver-
mögens auf eine andere Gesellschaft oder juristische Person ohne vorgängige
Liquidation erloschen, so ist eine Anfechtung des den Übergang betreffenden
Beschlusses der Generalversammlung gegen die Rechtsnachfolgerin der auf-
gelösten Gesellschaft zu richten.
Entw. 1 5 280, II § 299; Denkschr. I S. 168, II S. 3222; A.D. H. G. B. —.
Anfechtung des übertragungsbeschlusses nach Erlöschen der Firma. Die Fälle,
in denen nach dem H. G. B. die Firma einer Aktiengesellschaft loder Kommandit-
aktiengesellschaft, 5 320 Abs. 3) für diese Gesellschaft durch den Ubergang ihres
Vermögens auf eine andere Gesellschaft oder surtsiische Person ohne vorgängige
Liquidation erlischt, sind in den §§ 304, 306 behandelt. In diesen Fällen ist die
übertragende Gesellschaft durch Gesamtnachfolge der Übernehmenden Gesellschaft
oder juristischen Person in ihr Vermögen erledigt. Dies trifft aber in Wahrheit
nur dann zu, wenn die Ubertragungsvereinbarung rechtsbeständig, wenn insbesondere
die für sie nötigen Beschlüsse der Generalversammlung der übertragenden Gesellschaft
gültig sind. Um die Möglichkeit einer Anfechtung dieser Beschlüsse trotz des formellen
Untergangs der Übertragenden Gesellschaft zu gewährleisten, ist eine Anfechtung
Lgegenüber der übernehmenden jurtstischen Person oder Gesellschaft als Rechts-
nachfolgerin der übertragenden Gesellschaft zugelassen. Dies gilt indessen nur von
dem Zeitpunkt ab, wo unter der Voraussetzung der Gultigteit der Vornahme die
irma der übertragenden Gesellschaft für letztere erloschen ist. Insoweit vor diesem
eitpunkt eine Ansechtung der Beschlüsse möglich ist, muß gegen die übertragende
Besellschaft geklagt werden und kommt der Ubernehmer nur als prozessualer Rechts-
nachfolger in Betracht. Angefochten werden kann sowohl der Ubertragungsbeschluß
als auch der Beschluß auf Liquidationsausschließung. Der Beschluß auf Liquidations-
ausschließung steht und fällt mit dem Ubertragungsbeschlusse, nicht notwendig
Umgekehrt. Gedacht ist wohl nur an die Anfechtung gemäß §5 271ff. Doch trifft
die Vorschrift nicht minder zu, wenn eine sonst zulässige Anfechtungsklage erhoben
wird (R.G. im Recht 1911 Nr. 1638). Auch ein Verfahren von Amts wegen wegen
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Löschung eines eingetragenen Beschlusses nach § 144 D.F.G.G. hat sich gegen die
bernehmerin zu richten. Ist der Ubertragungsbeschluß oder der Beschluß auf
Liquidattonsausschließung rechtskräftig für nichtig erklärt, so gilt er als nicht gefaßt.
Es steht dann fest, daß die Gesellschaft nur scheinbar beendet war. Sie ist, zu-
treffenden Falles als Liquidationsgesellschaft, im Handelsregister wieder herzustellen.
Ist bei Ubertragung gegen Aktiengewährung .(§§s 305, 306) das Grundkapital der
Übernehmenden, Gesellschaft zum Zwecke der Ubernahme erhöht, so wird mit Nichtig-
erklärung des Ubertragungsbeschlusses zugleich die Erhöhung hinfällig. Denn die
Übertragung des Vermögens und die Kapitalerhöhung stehen hier in untrennbarem
Zusammenhange. Sollten schon auf das Zusatzkapital Aktienurkunden ausgegeben
sein, so wird nur die Anwendung der Regeln übrig bleiben, die für die Ausgabe
von Aktienurkunden vor Eintragung der erfolgten Kapitalerhöhung in das Handels-
register bestehen (Nr. 1 zu §5 287). Die Anwendbarkeit des rein formellen § 308
auf ältere Gesellschaften vom 1. Januar 1900 ab ist nicht zweifelhaft (vgl. schon
fllr das frühere Recht Behrend S. 940).
Ubrigens dient der § 308 zugleich zur Ergänzung der §§ 80, 81 des Gesetzes,
betr. die G. m. b. H. (Denkschr. S. 3222).
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Nr. 6.