5 309 (Nr. 2—4). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 5. Titel. 277
nicht mehr geltend gemacht werden könne. Der Kommissionsbericht fügt hinzu:
„Mit der in § 300 (setzt 5 309) enthaltenen Bestimmung ist das Gebiet der Nichtig-
keitsklage umgrenzt. Darüber hinaus, also wegen sonstiger Mängel des Gründungs-
hergangs, kann eine Nichtigkeitsklage nicht erhoben werden. Diese Auffassung stellte
im Einklang mit der Denkschrift die Kommission als die ihrige fest“ (Komm. Ber.
S. 3916). Das Plenum Ang auf die Sache nicht ein. Auf genau der nämlichen
Ansicht beruht der §5 144 D. F. G.G., nach welchem eine in das Handelsregister ein-
getragene Aktiengesellschaft oder Kommanditaktiengesellschaft als nichtig gelöscht
werden kann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den s 309,
310 H. G. B. die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann. Dazu ist in der Denkschrift
bemerkt: „Nur aus den im Gesetz ausdrücklich für wesentlich erklärten Mängeln
kann eine Nichtigkeitsklage überhaupt erhoben werden, sonstige Verstöße, die bei der
Errichtung der Gesellschaft vorgekommen sind, genügen nicht, um die Gültigkeit
der eingetragenen Gesellschaft nachträglich in Frage zu stellen“ (Hahn-Mugdan,
Mat. VII S. 70). In der Reichstagskommission betonte ein Regierungsvertreter
ohne Widerspruch erneut: „Aus der Bezugnahme"“ (des § 144 D. F.G.G.) „auf die
5§ 309, 310 H.G.B. ergebe sich, daß die Löschung einer Aktiengesellschaft auf den
Fall des Forkanpensoins gewisser wesentlicher Mängel des Gesellschaftsvertrags
beschränkt sei, daß also namentlich wegen bloßer Ordnungswidrigkeiten des Grün-
dungsvorgangs, z. B. wegen Mangels einer notariellen oder gerichtlichen Beur-
kundung des Statuts, wegen unvollständiger Zeichnung des Grundkapitals u. s. w.,
eine Löschung nicht stattfinden könne“ (ebd. S. 154). Auch hier ließ das Plenum
die Frage unerörtert. Als unzweifelhaft ergibt sich danach, daß bei der Abfassung
des Gesetzes die Absicht bestand, die Nichtigerklärung der Aktiengesellschaft nur unter
den Voraussetzungen des § 309 zuzulassen.
B. Lage des Gesetzes. Das aus der Entstehungsgeschichte gewonnene Er-
gebnis ist aber auch aus dem Gesetze selbst herzuleiten. Nur von dem Standpunkt
aus, daß eine Nichtigerklärung der Luttengesea chaft nach allgemeinen Grundsätzen
nicht stattfinde konnte der 5 309 über die Nichtigerklärung wegen Verletzung des
§5 182 Abs. 2 Bestimmung treffen. Denn daß eine Aktiengesellschaft als solche nur
bestehen könne, wenn ihr Gesellschaftsvertrag die vom Gesetze für wesentlich erklärten
Bestimmungen in zulässiger Weise enthält, brauchte nicht erst gesagt zu werden.
Daraus, daß die §§ 309ff. die hierauf beruhende Nichtigerklärung in einschränkender
Weise regeln, muß die Ausschließlichkeit der angeführten Nichtigkeitsgründe ent-
nommen werden. Weder ist die Annahme zulässig, daß das Gesetz eine Nichtig-
erklärung aus anderen Gründen ohne die Kautelen der §§ 309ff. freigestellt, noch
diejenige, daß es die entsprechende Anwendung der §§ 309 f. bei anderen Gründen
vorausgesetzt, noch endlich diejenige, daß es die anderen Gründe einfach vergessen
at. Wie das Registergericht ohne Zweifel nur auf Grund der besonderen Vorschrift
es § 144 D. F.G. G. die Aktiengesellschaft von Amts wegen löschen kann, so kann
auch nur auf Grund der entsprechenden Vorschrift des § 309 H.G.B. auf Nichtigkeit
der Gesellschaft geklagt werden, vgl. K. Lehmann in 3. XLIX S. 358; a. M. Staub-
Pinner Anm. 2, Makower Anm. IIIa, Pinner Anm. II, III).
C. Angebliche Ausnahmen. Die angeblich nötigen Ausnahmen von dem
Grundfaze daß die Nichtigerklärung auf die Fälle des § 309 beschränkt ist, ergeben
sich bei chtiger Auslegung des Gesetzes aus ihm selbst.
a) Ungültigkeit der Eintragung als solcher. Zunächst kommt die vom Gesetze
vorausgesetzte Eintragunt der Aktiengesellschaft als solche nur in Betracht, wenn
sie auf dem Willen des Richters beruht. Eine ohne Verfügung des Richters bewirkte
Eintragung ist unbeachtlich. Der Richter kann sie ohne weiteres löschen lassen und
damit den Schein des Gesellschaftsbestandes beseitigen. Das gleiche wird aber dann
anzunehmen sein, wenn die Eintragung nicht dem Willen derjenigen entspricht,
welche vom Gesetze zur Anmeldung Uerufen sind. Denn offenbar kann der Richter
nicht eine Aktiengesellschaft aus eigener Machtvollkommenheit entgegen dem Willen
der hierbei Verfügungsberechtigten schaffen. Nur die von den zum Eintragungs-
antrage Befugten gewollte Eintragung ist eine gültige, zur Schöpfung der Aktien-
gesellschaft geeignete. Die Löschung hat danach stattzufinden, wenn die Eintragun
nicht stattfinden sollte und gleichwohl Unberufene sie erschlichen haben. Dies mu
schon dann gelten, wenn einzelne von den Personen, welche die Anmeldung mit
ewirken müssen, diese nicht mit bewirken wollten und die übrigen die Eintragung
Nr. 3.
Nr. 4.