Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5 309 (Nr. 2—4). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 5. Titel. 277 
nicht mehr geltend gemacht werden könne. Der Kommissionsbericht fügt hinzu: 
„Mit der in § 300 (setzt 5 309) enthaltenen Bestimmung ist das Gebiet der Nichtig- 
keitsklage umgrenzt. Darüber hinaus, also wegen sonstiger Mängel des Gründungs- 
hergangs, kann eine Nichtigkeitsklage nicht erhoben werden. Diese Auffassung stellte 
im Einklang mit der Denkschrift die Kommission als die ihrige fest“ (Komm. Ber. 
S. 3916). Das Plenum Ang auf die Sache nicht ein. Auf genau der nämlichen 
Ansicht beruht der §5 144 D. F. G.G., nach welchem eine in das Handelsregister ein- 
getragene Aktiengesellschaft oder Kommanditaktiengesellschaft als nichtig gelöscht 
werden kann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den s 309, 
310 H. G. B. die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann. Dazu ist in der Denkschrift 
bemerkt: „Nur aus den im Gesetz ausdrücklich für wesentlich erklärten Mängeln 
kann eine Nichtigkeitsklage überhaupt erhoben werden, sonstige Verstöße, die bei der 
Errichtung der Gesellschaft vorgekommen sind, genügen nicht, um die Gültigkeit 
der eingetragenen Gesellschaft nachträglich in Frage zu stellen“ (Hahn-Mugdan, 
Mat. VII S. 70). In der Reichstagskommission betonte ein Regierungsvertreter 
ohne Widerspruch erneut: „Aus der Bezugnahme"“ (des § 144 D. F.G.G.) „auf die 
5§ 309, 310 H.G.B. ergebe sich, daß die Löschung einer Aktiengesellschaft auf den 
Fall des Forkanpensoins gewisser wesentlicher Mängel des Gesellschaftsvertrags 
beschränkt sei, daß also namentlich wegen bloßer Ordnungswidrigkeiten des Grün- 
dungsvorgangs, z. B. wegen Mangels einer notariellen oder gerichtlichen Beur- 
kundung des Statuts, wegen unvollständiger Zeichnung des Grundkapitals u. s. w., 
eine Löschung nicht stattfinden könne“ (ebd. S. 154). Auch hier ließ das Plenum 
die Frage unerörtert. Als unzweifelhaft ergibt sich danach, daß bei der Abfassung 
des Gesetzes die Absicht bestand, die Nichtigerklärung der Aktiengesellschaft nur unter 
den Voraussetzungen des § 309 zuzulassen. 
B. Lage des Gesetzes. Das aus der Entstehungsgeschichte gewonnene Er- 
gebnis ist aber auch aus dem Gesetze selbst herzuleiten. Nur von dem Standpunkt 
aus, daß eine Nichtigerklärung der Luttengesea chaft nach allgemeinen Grundsätzen 
nicht stattfinde konnte der 5 309 über die Nichtigerklärung wegen Verletzung des 
§5 182 Abs. 2 Bestimmung treffen. Denn daß eine Aktiengesellschaft als solche nur 
bestehen könne, wenn ihr Gesellschaftsvertrag die vom Gesetze für wesentlich erklärten 
Bestimmungen in zulässiger Weise enthält, brauchte nicht erst gesagt zu werden. 
Daraus, daß die §§ 309ff. die hierauf beruhende Nichtigerklärung in einschränkender 
Weise regeln, muß die Ausschließlichkeit der angeführten Nichtigkeitsgründe ent- 
nommen werden. Weder ist die Annahme zulässig, daß das Gesetz eine Nichtig- 
erklärung aus anderen Gründen ohne die Kautelen der §§ 309ff. freigestellt, noch 
diejenige, daß es die entsprechende Anwendung der §§ 309 f. bei anderen Gründen 
vorausgesetzt, noch endlich diejenige, daß es die anderen Gründe einfach vergessen 
at. Wie das Registergericht ohne Zweifel nur auf Grund der besonderen Vorschrift 
es § 144 D. F.G. G. die Aktiengesellschaft von Amts wegen löschen kann, so kann 
auch nur auf Grund der entsprechenden Vorschrift des § 309 H.G.B. auf Nichtigkeit 
der Gesellschaft geklagt werden, vgl. K. Lehmann in 3. XLIX S. 358; a. M. Staub- 
Pinner Anm. 2, Makower Anm. IIIa, Pinner Anm. II, III). 
C. Angebliche Ausnahmen. Die angeblich nötigen Ausnahmen von dem 
Grundfaze daß die Nichtigerklärung auf die Fälle des § 309 beschränkt ist, ergeben 
sich bei chtiger Auslegung des Gesetzes aus ihm selbst. 
a) Ungültigkeit der Eintragung als solcher. Zunächst kommt die vom Gesetze 
vorausgesetzte Eintragunt der Aktiengesellschaft als solche nur in Betracht, wenn 
sie auf dem Willen des Richters beruht. Eine ohne Verfügung des Richters bewirkte 
Eintragung ist unbeachtlich. Der Richter kann sie ohne weiteres löschen lassen und 
damit den Schein des Gesellschaftsbestandes beseitigen. Das gleiche wird aber dann 
anzunehmen sein, wenn die Eintragung nicht dem Willen derjenigen entspricht, 
welche vom Gesetze zur Anmeldung Uerufen sind. Denn offenbar kann der Richter 
nicht eine Aktiengesellschaft aus eigener Machtvollkommenheit entgegen dem Willen 
der hierbei Verfügungsberechtigten schaffen. Nur die von den zum Eintragungs- 
antrage Befugten gewollte Eintragung ist eine gültige, zur Schöpfung der Aktien- 
gesellschaft geeignete. Die Löschung hat danach stattzufinden, wenn die Eintragun 
nicht stattfinden sollte und gleichwohl Unberufene sie erschlichen haben. Dies mu 
schon dann gelten, wenn einzelne von den Personen, welche die Anmeldung mit 
ewirken müssen, diese nicht mit bewirken wollten und die übrigen die Eintragung 
  
  
Nr. 3. 
Nr. 4.
	        
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