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278 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. 8309 (Nr. 4 - 7).
erzielt haben. Weiter wird aber nicht zu gehen sein. War die Eintragung von
allen zur Anmeldung Berufenen gewollt, so erscheint es unerheblich, ob der eine
oder andere von ihnen oder ob selbst alle die ausdrückliche Anmeldung unterlassen
haben (vgl. dazu Staub-Pinner Anm. 3 und Pinner Anm. III, der mangels
mumeldung durch alle Berufenen Nichtigkeit annimmt: Makower Anm. III # 3,
der die Entscheidung nach der einen oder anderen Richtung von der Wichtigkeit des
Verstoßes abhängig macht). Verstöße gegen die Vorschriften über die Form der
Anmeldung, insbesondere Nichtabgabe der gebotenen Erklärungen und Nichtbeifügung
der erforderlichen Anlagen, können die Gültigkeit der Eintragung nicht in Frage
stellen (vgl. R. O. H. G. VII S. 242). Daß, wenn das Gericht die Eintragung a
eine unbeachtliche löschen läßt, die Abwickelung wie im Falle der Auflösung zu er-
folgen hat, ywird aus § 311 zu entnehmen sein (vgl. Hahn-Mugdan Mat. VII
S. 173, 174).
b) Fehlen eines gehörig geschlossenen Aktiengesellschaftsvertrags. Das Gesetz
läßt die Nichtigerklärung zu, wenn der Gesellschaftsvertrag in bezug auf die im
§5 182 Abs. 2 gedachten Bestimmungen mangelhaft ist. Es muß also vor allem ein
Gesellschaftsvertrag bestehen und zwar selbstverständlich ein Aktiengesellschaftsvertrag.
Ist kein Aktiengesellschaftsvertrag geschlossen, so enthält auch im Sinne des § 309 der
Gesellschaftsvertrag nicht die Punkte des § 182 Abs. 2. Hieraus folgt einmal, daß
durch die Errichtung eines anderen Rechtsgebildes, als desjenigen, das sich nach
* 178 als Aesattnngesellschat darstellt (Anm. zu § 178), trotz der Eintragung nicht
eine Aktiengesellschaft zustande kommen kann. Das betreffende Gebilde ist als Aktien-
gesellschaft nichtig, beispielsweise, wenn die Gesellschafter persönlich für die Gesell-
schaftsverbindlichkeiten haften sollen. (Vgl. Makower Anm. IIIb 1, Pinner
Anm. III.) Ferner, daß jedenfalls eine Mehrheit von Personen den betreffenden
Vertrag nach den für Rechtsgeschäfte überhaupt geltenden Regeln geschlossen haben
muß. Denn anderenfalls läge ein Gesellschaftsvertrag nicht vor (vgl. Makower
Anm. IIIb 2). Nicht zu erfordern wird für die Gültigkeit der Gesellschaft dagegen
sein, daß die im 182 bestimmte Fünfzahl der Gesellschafter gewahrt ist Makower
Anm. III 2; a. M. R. Goldschmit in Holdheim IX S. 187, Pinner Anm. III,
Rausnitz zu §5 144 D. F.G.G.). Begrifflich ist jedenfalls ein Aktiengesellschafts-
vertrag auch unter weniger Personen möglich. Rechten läßt sich freilich über diese
Frage, da auch gesagt werden kann, daß nach geltendem Gesetze der Abschluß eines
Aktiengesellschaftsvertrags nur unter mindestens fünf Personen denkbar ist. Daß
die Gültigkeit der eingetragenen Gesellschaft auch im Falle der Einheitsgründung
nicht von der Beobachtung der gerichtlichen oder notariellen Form bei Feststellung
des Gesellschaftsvertrags abhängt, ist bereits erörtert (Nr. 14 zu § 182, Nr. 2 zu
*188; vgl. dafür und dagegen die soeben Angeführten). Berufung darauf, daß der
Gesellschaftsvertrag nur ein Scheinvertrag war und die Gründer zum Teil bloß
vorgeschobene Perfonen seien, hat keinen Erfolg (R.G. Str. XLIII, 407).
c) Verstöße gegen sonstige, nicht vom § 182 dost 2 betroffene Vorschriften
können im übrigen eine Nichtigerklärung der Gesellschaft nicht rechtfertigen. Ins-
besondere ist für die Gültigkeit der Gesellschaft unerheblich, ob die Gründungs-
vorschriften beobachtet sind, ob beispielsweise der Gründerbericht erstattet, die
Gründungsprüfung bewirkt ist 2c. Unerheblich ist auch an sich, ob die Beteiligungs-
erklärungen gültig sind oder nicht (unten Nr. 8). Freilich nur mit der schon ge-
dachten Einschränkung, daß eine Mehrheit von Aktionären, also von wirksam durch
den Gesellschaftsvertrag verbundenen Personen vorhanden sein muß. Verletzt der
Inpalt des Gesellschaftsvertrags andere zwingende Normen des Gesetzes, als die-
jenigen des § 182 Abs. 2 (und des § 178), so sind die betreffenden Bestimmungen
des Gesellschaftsvertrags nichtig; die Gesellschaft selbst bleibt aber rechtsbeständig.
In dieser Hinsicht greift der § 309 gegenüber dem bürgerlichen Rechte ein (R. G. Z.
LXXIII Nr. 107). Es kommt also, anders wie nach B. G. B. F 139, nicht darauf
an, ob anzunehmen ist oder nicht, daß die Beteiligten den Gesellschaftzvertrag auch
ohne die nichtigen Teile geschlossen hätten. (Vgl. Makower Anm. IIIb 1, Staub-
Pinner Anm. 3; a. M. Pinner Anm. II, III.)
d) Anfechtung des Errichtungsbeschlusses bei der Stufengründung. Aus dem
" 5 309 ergibt sich zugleich, daß der Errichtungsbeschluß des § 196 nicht nach den
allgemeinen Regeln der §5 271ff. als nichtig angesochten werden kann. Das Gesetz
läßt nur die unmittelbare Nichtigerklärung der Gesellschaft aus bestimmten Gründen,