Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5309 (Nr. 7—9). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 5. Titel. 279 
nicht ihre mittelbare Nichtigerklärung durch Nichtigerklärung des Errichtungs- 
beschlusses aus beliebigen Gründen zu (Nr. 12 zu § 196 und Anm. zu §5 197; a. M. 
Makower Anm. IIIb 2). 
3. Berletzung des § 182 Abs. 2. Die Gesellschaft ist nichtig, wenn der Ge- 
sellschaftsvertrag einen der Punkte des §5 182 Abs. 2 übergeht oder wenn er ihn in 
nichtiger Weise, also unter Verletzung zwingender Vorschriften des Gesetzes regelt 
. B. eine verbotene Firma führt (K.G. in Entsch. F.G. X, 13, K.G. in O.L.G. 
spr. IX. S. 371, XI S. 393ff., XII S. 438), als Gegenstand einen gesetzlich ver- 
botenen Zweck hinstellt (Kammerg. in Entsch. F.G. VIII S. 117 = Johow-Ring 
XXXIV A49, ferner in Seuffert ILXIV Nr. 54, K.G. in O.L. G. Rspr. XXIV 
133, O. LG. Jena in Entsch. F.G. X, 181. Dazu Ahlbrecht in D. J.Z. 1910, 123) 
oder eine unzulässige Firma angibt. Dagegen würde nicht genügende Indivi- 
dualisierung des Gegenstandes keinen Nichtigkeitsgrund darstellen, da immerhin ein 
„Gegenstand“ im Gesellschaftsvertrage enthalten ist (R.G.. LXII Nr. 25, Kammerg. 
in Entsch. F. G. VIII S. 114ff. = Johow-Ring XXXIV A 149). Anzuerkennen ist 
hierbei, daß die zwingenden Gesetzesnormen so in Betracht kommen, wie sie sich in 
ihrer Anwendung gerade auf die betreffende Gesellschaft stellen, was namentlich für 
die Feststellung einer unzulässigen Firma von Belang sein kann. Hieraus folgt 
aber nicht, daß, wenn das angegebene Grundkapital nicht voll durch Wüttige Einlage- 
verpflichtungen gedeckt ist, die Gesellschaft wegen gesetzwidriger Bestimmung des 
Grundkapitals im Gesellschaftsvertrage (§182 Abs. 2 Z. 3) nichtig, und zwar nach 
6 310 (vgl. Nr. 1 zu dems.) unheilbar nichtig ist. Der Mangel an Einlageverpflich- 
tungen ist auch dann, wenn Ersatz von anderer Seite (5 202ff.) nicht erlangt werden 
kann, auf die Höhe des Grundkapitals ohne jeden Einfluß. Die Gesellschaft bleibt 
trotzdem an das selbstgewählte Grundkapital gebunden. Das Grundkapital ist, 
leichviel ob und wie es ursprünglich belegt worden, immer die kapitalistische Grund- 
age der Gesellschaft in dem Sinne, daß vor seiner Deckung nicht Austeilungen an 
die Aktionäre stattfinden können (Nr. 1 zu § 213). Die Absicht des Gesetzes wird 
mit einer Auslegung verkannt, wonach ein Ausfall am Grundvermögen — denn 
am Grundkapital als einer nur gedachten Größe kann ein Ausfall überhaupt nicht 
entstehen — die Gesellschaft lnheetlber vernichten soll. Darauf, daß die volle Be- 
legung des Grundkapitals durch gültige Einlageverpflichtungen nicht für den Be- 
stand der Gesellschaft entscheidet, beruht auch offenbar der & 189 Abs. 4. Bei der 
Beratung des D.F.G.G. wurde demgemäß besonders hervorgehoben, daß die Löschung 
aus § 144 wegen unvollständiger Zeichnung des Grundkapitals nicht stattfinde 
(Hahn-Mugdan, Mat. VII S. 154). Eine Grenze ist hier nicht zu ziehen. Auch 
wenn noch so viele Einlageverpflichtungen fehlen, kann die Gesellschaft nicht wegen 
umiichtiger Bezeichnung des Grundkapitals für nichtig erklärt werden. (Vgl. Kammer- 
ger. in Entsch. F.G. III S. 16ff. = Johow-Ring XXIII A 180, vgl. Entsch. 
V.G. III, 127 ff., Cosack S. 724, Makower Anm. IIIb2, Staub-Pinner Anm. 2 
zu § 310, auch R. Goldschmit in Holdheim IX S. 184f.; a. M. Pinner IV2, der 
bei Nichtbegebung auch des geringsten Teiles des Grundkapitals unheilbare Nichtig- 
keit der Gesellschaft annimmt). 
4. Prozeß auf Nichtigerklärung. Anfechtungskläger ist jeder Gesellschafter, 
jedes Vorstands- und Aufsichtsratsmitglied. Die Beschränkungen des § 271 Abfk. 3 
Ften hier. Für die Bestimmung der Eigenschaft des Anfechtenden als Aktionär, 
itglien des Vorstandes und Aufsichtsrats ist der Maßstab anzulegen, als bestände 
die Gesellschaft zu Recht. Mißbrauch fremder Aktien zur Ausübung des Anfechtungs- 
rechts ist nach §s 318 strafbar. Anfechtungsbeklagte ist die Gesellschaft (6 272 Abs. 1); 
sie ist, einstweilen für rechtsbeständig geltend, zur Verteidigung ihres Daseins be- 
rufen. Für die Vertretung der Geschshaft im Prozeß gilt das in Nr. 1 zu § 272 
Bemerkte. Die Vorschriften des § 272 Abs. 2 bis 4 finden in bezug auf das zu- 
ständige Gericht, die Sicherheitsleistung, die Bekanntmachung der Klageerhebung 
und des Verhandlungstermins Anwendung. Eine Frist für die Erhebung der An- 
fechtungsklage ist nicht vorgesehen. Danach kann, anders als nach § 271 Abs. 2, 
5 272 Abs. 2, eine Anfechtungsklage noch erhoben werden, wenn bereits eine von 
anderer Seite erhobene Anfechtungsklage verhandelt ist. Dennoch ist eine Ausnahme 
von der zwingenden Vorschrift des § 272 Abs. 2, daß mehrere Anfechtungsprczesse 
zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden sind, uccht zuzu- 
gestehen. Auch bei ungleichartiger prozessualer Lage ist die Verbindung nachträgli 
  
  
Nr. 8. 
Nr. 9.
	        
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