Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 10. 
Nr. 11. 
280 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. 8 309 (Nr. 9 —-11), 5 310. 
vorzunehmen; es soll über die Nichtigkeit der Gesellschaft, soweit tunlich, nur ein 
einziges Urteil ergehen (a. M. Makower Anm. IId). Die rechtskräftige Nichtig- 
erklärung hat allseitige Wirkung (vgl. § 273 Abs. 1), unbeschadet der Wirksamkeit der 
im Namen der Gesellschaft vor der Nichtigerklärung vorgenommenen Rechtsgeschäfte 
(5 311 Abs. 2). Wird freilich die Klage abgewiesen, so macht dies nur unter den 
Parteien Recht. Eine neue Anfechtung durch einen an dem Prozesse nicht Beteiligten 
bleibt alsdann zulässig. Das auf Nichtigerklärung lautende Urteil ist nach Eintritt 
der Rechtskraft unverzüglich vom Vorstande zum Handelsregister des Sitzes und 
jeder Zweigniederlassung einzureichen, bei Vermeidung des Ordnungsstrafverfahrens 
(5 14); da die Gesellschaft eingetragen und veröffentlicht ist, muß auch dieses Urteil 
eingetragen und veröffentlicht werden (5F273 Abs. 1). Wegen der Haftung für einen durch 
unbegründete Anfechtung der Gesellschaft entstehenden Schaden gilt der § 273 Abf. 2. 
5. Stellung des Registergerichts. Das Registergericht muß die Nichtigkeit 
eintragen, wenn sie im Anfechtungsprozesse rechtskräftig festgestellt ist. Es kann 
auch die Löschung der Gesellschaft als einer nichtigen ohne solchen Prozeß von 
Amts wegen vornehmen, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung der Nichtigkeits- 
klage gemäß §§ 309, 310 gegeben sind (D.F.G.G. 8 144 Abs. 1). Die entsprechende 
Anregung steht jedem zu; die Ablehnung der Löschung kann nur von demjenigen 
angefochten werden, dessen Rechte hierdurch beeinträchtigt sind (D.F. G.G. 5 20 Abs. 1; 
wegen der Beschwerdebefugnis der Organe des Handelsstandes ebd. § 126). Wird 
über die Gültigkeit der Gesellschaft zwischen Beteiligten gestritten, so kann das Re- 
gistergericht bei begründetem Zweifel und wenn nicht ein alsbaldiger Eingriff durch 
die Sachlage geboten ist, die nachgesuchte Entschließung über die Löschung bis zur 
Entscheidung des betreffenden Rechtsstreits aussetzen (ebd. § 127; Denkschr. zum 
D.F. G. G. bei Hahn--Mugdan, Mat. VII S. 71; vgl. auch Johow-Ring XXI 
S. A. 240). Im Anfechtungsprozesse kann eine Aussetzung wegen des schwebenden 
Registerverfahrens nicht verlangt werden, weil die Voraussetzungen von Z.P.O. 
5 148 nicht gegeben sind. Ist eine Anfechtungsklage rechtskräftig abgewiesen, so 
bindet dieses Urteil das Registergericht nicht (vgl. Denkschr. S. 3214). Das dem 
Registergericht übergeordnete Landgericht ist zur Anordnung der Löschung nach 
gleichen Grundsätzen befugt (D.F.G.G. § 144 Abs. 1 mit 5 143). Für das Ver- 
fahren gilt das in Nr. 11 zu § 273 Bemerkte. Von der beabsichtigten Löschun 
ist auch hier als Beteiligter nur die Gesellschaft zu Händen des Vorstandes gemäß 
D. F.G.G. § 142 zu benachrichtigen, nicht etwa auch jeder Aktionär und nicht der 
Aufsichtsrat (Rausnitz, Weißler, Ebert. Dudek.- Lindemanns: gegen Dorner, 
zu §5 144 D.F.G. G.). [Nach der Preuß. J. M. V. vom 7. November 1899, J.M. Bl. 
S. 312, §5 34 soll in der Benachrichtigung über die beabsichtigte Löschung auf die 
Möglichkeit der Heilung hingewiesen werden). Wird der Mangel vor der Löschung 
gemäß § 310 H.G. B. geheilt, so ist das Verfahren erledigt; das Registergericht hat 
vor der Löschung hierüber Feststellungen zu treffen. Eine entsprechende Anwendung 
von D.F.G.G. 5 144 auf andere Fälle der Nichtigkeit wäre zu vertreten, wenn es 
olche Fälle gäbe (Makower Anm. IV., Staub-Pinner Anm. 16, Pinner 
nm. V2; a. M. R. Goldschmit in Holdheim IX S. 187). 
Auch die inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft wird 
von Amts wegen gelöscht werden können, wenn die Gesellschaft nach dem Rechte 
ihres Heimatsstaates nichtig ist (Staub- Pinner Anm. 17). 
6. Das ältere Recht enthielt ausdrückliche Vorschriften über die Nichtigerklärung 
einer Aktiengesellschaft nicht. Ob die vor dem 1. Januar 1900 eingetragene Gesell- 
schaft gültig ist oder nicht, muß nach dem zur Zeit der Eintragung geltenden Rechte 
beurteilt werden. Das Verfahren auf Nichtigerklärung wird dagegen auch für solche 
Gesellschaften durch § 309 bestimmt. Auch die Löschung von Amts wegen nach 
D. F. G. G. § 144 kann bei älteren Gesellschaften stattfinden (Rausnitz, Schultze= 
Görlitz, Weißler gegen Dorner, Ebert--Dudek. Lindemann? zu D.F. G. G. 
144). 
8 
8 310. 
Ein Mangel, der die Bestimmungen über die Firma oder den Sitz 
der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, die Bestellung oder 
Zusammensetzung des Vorstandes, die Form der Bekanntmachungen der Gesell- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.