8 310 (Nr. 1- 2). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 5. Titel. 281
schaft oder die Form der Berufung der Generalversammlung betrifft, kann durch
einen den Vorschriften dieses Gesetzbuchs über eine Anderung des Gesellschafts-
vertrags entsprechenden Beschluß der Generalversammlung geheilt werden.
Die Berufung der Generalversammlung erfolgt, wenn der Mangel die Be-
stimmungen über die Form der Berufung betrifft, durch Einrückung in
diejenigen Blätler, welche für die Bekanntmachungen der Eintragungen in
das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft bestimmt sind.
Entw. I § 282, II § 301; Denkschr. I S. 169, II S. 3222f.; A.D.H.G.B. —
1. Heilung der Nichtigkeit. Die eingetragene Aktiengesellschaft soll nach der
offenbaren Absicht des Gesetzes aufrechterhalten werden, soweit es irgend angeht.
Deshalb ist grundsätzlich auch ein an sich die Nichtigkeit nach § 309 bewirkender
Mangel für heilbar erklärt. Unheilbar ist nur ein Mangel, der die Höhe des Grund-
kapitals und der einzelnen Aktien betrifft (§ 182 Abs. 2 Z. 3). Ist also beispiels-
weise das Grundkapital auch mittelst Auslegung des Gesellschaftsvertrags nicht zu
ermitteln oder dasselbe ohne Bestimmung von Kleinaktien auf weniger als 5000 Mk.
festgesetzt (§5 180 Abs. 1, 182 Abs. 1), dem Gesellschaftsvertrag ein Betrag der
Aktie nicht zu entnehmen, sind gewöhnliche Aktien auf weniger als 1000 Mk. oder
Kleinaktien auf weniger als 200 Mk. gestellt (§ 180), so liegt unheilbare Nichtigkeit
der Gesellschaft vor. In diesem Sinne bemerkt die Wl daß im Falle des
Verstoßes gegen § 182 Abs. 2 Z. 3 auch die Zustimmung, ämtlicher Gesellschafter
u einer entsprechenden Anderung oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrags nicht
belfen könne (3. 3223). Die Auffassung, daß auch ein Verstoß gegen den § 182
Abs. 2 Z. 3 heilbar sei, wenn auch oft nicht schon durch Satzungsänderung, sondern
nur bei Hinzutritt entsprechender Auderung, der Einlageversprechen, zu leistenden
Einzahlungen und hierüber abzugebenden Versicherungen (Makower Anm. I), ist
gesetzwidrig. Die Hervorhebung der Fälle des § 309, in denen der Mangel heilbar
ist, zwingt zur Annahme der Unheilbarkeit in dem übergangenen Falle (ogl. Pinner
Anm. III1, Staub-Pinner Anm. 1). Daß die Gültigkeit der Gesellschaft nicht
durch eine vollständige Belegung des Grundkapitals mit wirksamen Einlageversprechen
bedingt ist, hat schon Erörterung gefunden (Nr. 8 zu § 309).
2. Generalversammlungsbeschluß. Zur Heilung bedarf es eines General-
versammlungsbeschlusses nach den Vorschriften über die Anderung des Gesellschafts-
vertrags; Fassungsänderungen durch den Aufsichtsrat (§ 274 Abs. 1) kommen nur
insoweit in Betracht, als sie solchen Beschluß betreffen. Die Generalversammlung
wird im allgemeinen nach den gewöhnlichen Regeln berufen. Berührt aber der
Mangel die Bestimmungen über die Form der Berufung (§ 182 Abf. 2 Z. 5), so
erfolgt die Berufung durch Einrückung in den für die Veröffentlichungen des Re-
gistergerichts bezeichneten Blättern (5 10). Die Frage, wie in diesem Falle sonst
bei der Berufung zu verfahren ist, wird damit nicht entschieden. Es wird anzunehmen
sein, daß die Berufung in den Blättern des Registergerichts so bekannt zu machen ist,
wie es zulässigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags entspricht, und daß erst
in Ermangelung solcher das Gesetz eintritt. Insbesondere wird dies für Vorschriften
des Gesellschaftsvertrags über die Unterzeichnung der Berufung, die Anzahl der
Bekanntmachungen, die Berufungsfrist, die Ankündigung der Tagesordnung gelten
(a. M. Makower Anm. III). Selbstverständlich müssen die Anordnungen des Ge-
sellschaftsvertrags über eine Aktienhinterlegung (5 255 Abs. 2) in allen Fällen ge-
wahrt werden. Der Abänderungs(Ergänzungs)-beschluß erfordert, mangels abwei-
chender Bestimmung des Gesellschaftsvertrags, eine Mehrheit, die mindestens 3/ des
bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt (5F 275 Abs. 1). Betrifft
er den Gegenstand des Unternehmens (5 182 Abs. 2 Z. 5), so muß diese Mehrheit
jedenfalls gewahrt sein (5 275 Abs. 2). Die Abänderun (Schünzung) des Gesell-
schaftsvertrags ist durch den Vorstand in der üblichen Besetzung zu den Handels-
registern des Sitzes und jeder Zweigniederlassung anzumelden (5 277 Abs. 1). Hin-
sichtlich der Punkte des § 182 Absf. 2 Z. 1 und 2 findet spezielle Eintragung statt;
im übrigen genügt die Bezugnahme auf den Beschluß; die Veröffentlichung umfaßt
alle Punkte (§5 277 Abs. 2 mit §§ 198 Abs. 1, 199 Abs. 1 Z. 1, 201 Abs. 3, 4). Vor
Nr. 2.