Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

8 310 (Nr. 1- 2). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 5. Titel. 281 
schaft oder die Form der Berufung der Generalversammlung betrifft, kann durch 
einen den Vorschriften dieses Gesetzbuchs über eine Anderung des Gesellschafts- 
vertrags entsprechenden Beschluß der Generalversammlung geheilt werden. 
Die Berufung der Generalversammlung erfolgt, wenn der Mangel die Be- 
stimmungen über die Form der Berufung betrifft, durch Einrückung in 
diejenigen Blätler, welche für die Bekanntmachungen der Eintragungen in 
das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft bestimmt sind. 
Entw. I § 282, II § 301; Denkschr. I S. 169, II S. 3222f.; A.D.H.G.B. — 
1. Heilung der Nichtigkeit. Die eingetragene Aktiengesellschaft soll nach der 
offenbaren Absicht des Gesetzes aufrechterhalten werden, soweit es irgend angeht. 
Deshalb ist grundsätzlich auch ein an sich die Nichtigkeit nach § 309 bewirkender 
Mangel für heilbar erklärt. Unheilbar ist nur ein Mangel, der die Höhe des Grund- 
kapitals und der einzelnen Aktien betrifft (§ 182 Abs. 2 Z. 3). Ist also beispiels- 
weise das Grundkapital auch mittelst Auslegung des Gesellschaftsvertrags nicht zu 
ermitteln oder dasselbe ohne Bestimmung von Kleinaktien auf weniger als 5000 Mk. 
festgesetzt (§5 180 Abs. 1, 182 Abs. 1), dem Gesellschaftsvertrag ein Betrag der 
Aktie nicht zu entnehmen, sind gewöhnliche Aktien auf weniger als 1000 Mk. oder 
Kleinaktien auf weniger als 200 Mk. gestellt (§ 180), so liegt unheilbare Nichtigkeit 
der Gesellschaft vor. In diesem Sinne bemerkt die Wl daß im Falle des 
Verstoßes gegen § 182 Abs. 2 Z. 3 auch die Zustimmung, ämtlicher Gesellschafter 
u einer entsprechenden Anderung oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrags nicht 
belfen könne (3. 3223). Die Auffassung, daß auch ein Verstoß gegen den § 182 
Abs. 2 Z. 3 heilbar sei, wenn auch oft nicht schon durch Satzungsänderung, sondern 
nur bei Hinzutritt entsprechender Auderung, der Einlageversprechen, zu leistenden 
Einzahlungen und hierüber abzugebenden Versicherungen (Makower Anm. I), ist 
gesetzwidrig. Die Hervorhebung der Fälle des § 309, in denen der Mangel heilbar 
ist, zwingt zur Annahme der Unheilbarkeit in dem übergangenen Falle (ogl. Pinner 
Anm. III1, Staub-Pinner Anm. 1). Daß die Gültigkeit der Gesellschaft nicht 
durch eine vollständige Belegung des Grundkapitals mit wirksamen Einlageversprechen 
bedingt ist, hat schon Erörterung gefunden (Nr. 8 zu § 309). 
2. Generalversammlungsbeschluß. Zur Heilung bedarf es eines General- 
versammlungsbeschlusses nach den Vorschriften über die Anderung des Gesellschafts- 
vertrags; Fassungsänderungen durch den Aufsichtsrat (§ 274 Abs. 1) kommen nur 
insoweit in Betracht, als sie solchen Beschluß betreffen. Die Generalversammlung 
wird im allgemeinen nach den gewöhnlichen Regeln berufen. Berührt aber der 
Mangel die Bestimmungen über die Form der Berufung (§ 182 Abf. 2 Z. 5), so 
erfolgt die Berufung durch Einrückung in den für die Veröffentlichungen des Re- 
gistergerichts bezeichneten Blättern (5 10). Die Frage, wie in diesem Falle sonst 
bei der Berufung zu verfahren ist, wird damit nicht entschieden. Es wird anzunehmen 
sein, daß die Berufung in den Blättern des Registergerichts so bekannt zu machen ist, 
wie es zulässigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags entspricht, und daß erst 
in Ermangelung solcher das Gesetz eintritt. Insbesondere wird dies für Vorschriften 
des Gesellschaftsvertrags über die Unterzeichnung der Berufung, die Anzahl der 
Bekanntmachungen, die Berufungsfrist, die Ankündigung der Tagesordnung gelten 
(a. M. Makower Anm. III). Selbstverständlich müssen die Anordnungen des Ge- 
sellschaftsvertrags über eine Aktienhinterlegung (5 255 Abs. 2) in allen Fällen ge- 
wahrt werden. Der Abänderungs(Ergänzungs)-beschluß erfordert, mangels abwei- 
chender Bestimmung des Gesellschaftsvertrags, eine Mehrheit, die mindestens 3/ des 
bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt (5F 275 Abs. 1). Betrifft 
er den Gegenstand des Unternehmens (5 182 Abs. 2 Z. 5), so muß diese Mehrheit 
jedenfalls gewahrt sein (5 275 Abs. 2). Die Abänderun (Schünzung) des Gesell- 
schaftsvertrags ist durch den Vorstand in der üblichen Besetzung zu den Handels- 
registern des Sitzes und jeder Zweigniederlassung anzumelden (5 277 Abs. 1). Hin- 
sichtlich der Punkte des § 182 Absf. 2 Z. 1 und 2 findet spezielle Eintragung statt; 
im übrigen genügt die Bezugnahme auf den Beschluß; die Veröffentlichung umfaßt 
alle Punkte (§5 277 Abs. 2 mit §§ 198 Abs. 1, 199 Abs. 1 Z. 1, 201 Abs. 3, 4). Vor 
  
Nr. 2.
	        
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