Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5311 (Nr. 1—3). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 5. Titel. 283 
Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft mit Dritten vor- 
genommenen Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt. 
Die Gesellschafter haben die versprochenen Einzahlungen zu leisten, 
soweit es zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten erforderlich ist. 
Entw. 1 § 283, II § 302;: Denkschr. I S. 170, II S. 3223; A.D. H. G. B. —. 
Rechtslagze der nichtigen Aktiengesellschaft. 1. Die Nichtigkeit der eingetragenen 
Urtiengese schaft wirkt auch ohne ein sie aussprechendes Urteil und ohne Eintragun 
in das Handelsregister. Demgemäß bemerkt die Denkschrift: das urteil, dur 
welches die Gesellschaft für nichtig erklärt werde, habe nur deklaratorische Bedeutung: 
der eingenommene Standpunkt 7 nicht etwa der, daß die Gesellschaft bis dahin 
als Aktiengesellschaft zu Recht bestände; diese Auffassung werde schon durch die 
Natur der Mängel, welche die Nichtigkeit begründen, ausgeschlossen (S. 3223). 
An sich müssen die Rechtsverhältnisse der nichtigen Geselschaft so beurteilt werden, 
als babe eine Aktiengesellschaft niemals bestanden (vgl. Ring, A.G. S. 281). 
Im Interesse des Verkehrs hat das Gesetz anders verfügt. Die nichtige Gesellschaft 
wird im Verhältnisse zu Dritten als gültige aufgefaßt und nach Eintragung der 
Nichtigkeit als Liquidationsgesellschaft (zu letzterem für das ältere Recht Wiener 
in Z. XXIV S. 489). Die Auffassung, daß die nichtige A.G. bestehe und das Urteil 
konstitutive Kraft habe, vertreten Simonis S. 30 und Cosack S. 723. Prak. 
tisch nähert sich der hier vertretene Standpunkt dem letzteren. 
2. Verhältnis nach außen. Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft 
mit Dritten vorgenommenen Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt. 
Dies gilt zugunsten und zu Lasten der Gesellschaft. Es gilt, da eine Ausnahme 
nicht gemacht ist, gegenüber gutgläubigen wie nicht gutgläubigen Dritten, gegen- 
üÜber Privaten, wie Behörden. enn auch die Nichtigkeit eine Tatsache ist, die 
erforderlichenfalls von Amts wegen, in das Handelsregister einzutragen ist, so findel 
doch nicht etwa der § 15 Abs. 1 dahin Anwendung, daß die N 
Dritten entgegengesetzt werden kann, wenn sie ihm bekannt war. Der Dritte soll 
sich schlechthin varans, verlassen dürfen, daß die eingetragene Gesellschaft rechts- 
beständig ist. Das ist gerade die Bedeutung des 5 311 Abs. 2 (vgl. Denkschr. 
S. 3223). Durch ihn ist in diesem Punkte der §5 15 Abs. 1 erweitert, in einem 
Sinne, wie er dem §5 32 D.F.G. G. entspricht. (Vgl. Makower Anm. IIIa 2, 
Staub- Pinner Anm. 12 zu § 309 u. Anm. 4 zu §5 311.) Hieran wird auch durch 
den Eintritt der Rechtskraft eines die Nichtigkeit erklärenden Urteils nichts geändert. 
Erst die Eintragung der Nichtigkeit beendet diesen Zustand. Mit ihr wird die 
Gesellschaft für den Rechtsverkehr zur iquddationsgeserlschaft. Der Dritte, der 
fortan mit der Gesellschaft in Verbindung tritt, hat die sich aus ihrer Eigenschaft 
als Liquidationsgesellschaft folgenden Beschränkungen gemäß § 15 gelten zu lassen. 
Da die nichtige Gesellschaft für Dritte Bestand hat, als sei sie gültig, fehlt jeder 
Grund, dem Dritten auch einen Anspruch gegen diejenigen zu geben, welche für 
die Gesellschaft gehandelt haben (B.G.B. 5§ 179); der Dritte, der mit einer für ihn 
ültigen Gesellschaft ein Rechtsgeschäft vorgenommen hat, kann nicht außer dem 
aispruche gegen den Vertretenen noch einen solchen gegen den Vertreter haben 
(vgl. Denkschr. S. 3223; a. M. Makower Anm. V). 
3. Verhältnis nach innen. Im Verhältnisse zwischen der Gesellschaft und 
den Gesellschaftern kann die Nichtigkeit grundsätzlich von beiden Teilen ohne weiteres 
vorgebracht werden. Insbesondere können die ejellschafter an sich die Erfüllung 
der Verpflichtung zu Einlagen und periodischen Leistungen (5 212) verweigern sowie 
die Legitimation der Gesellschaftsorgane bemängeln. Bei Generalversammlungs- 
beschlüssen sind sie in dieser Hinsicht nicht auf die Anfechtungsklage aus § 271 an- 
gewiesen; der Generalversammlungsbeschluß einer nichtigen Gesellschaft kommt 
mangels Heilung als solcher überhaupt nicht in Betracht. (Vgl. Denkschr S. 3223.) 
Alles das gilt aber nur mit wesentlichen, durch das Gesetz begründeten Ausnahmen. 
Einmal darf die Berufung auf die Richtigkeit Dritte nicht schädigen. Deshalb 
j die Gesellschafter die versprochenen Einlagen zu leisten, soweit es zur Er- 
  
Ullung der eingegangenen Verbindlichkeiten erforderlich ist (Abs. 3). Dies trifft für 
ie Zeit vor und nach Nichtigerklärung durch rechtskräftiges Urteil, vor und dach 
Eintragung der Nichtigkeit zu; die Anwendung von § 311 Abs. 3 ist jedenfalls na 
Nr. 1. 
Nr. 2. 
chtigkeit einem 
Nr. 3.1
	        
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