Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5 186 (Nr. 4- 6). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 1. Titel. 23 
b) Sachübernahmen. Sie haben mit der Verpflichtung des Aktionärs als 
solchen nichts zu tun. Die Sachübernahme ist ein an sich von dem Gesellschafts. 
vertrage unabhängiges Geschäft (Kauf, Tausch, Werklieferungs= oder Werkvertrag vgl. 
K.G. in O. L.G. Rspr. VII S.153 ff.), durch das ein Vermögensgegenstand in dem obigen 
Sinne Nr.3 (vgl. z. B. R. G. in LZ.1908, 297: Patentlizenz) für die künftige Gesellschaft 
erworben wird. Dienste scheiden wiederum aus, da sie nicht Vermögensgegenstände sind 
(a. M. K. Lehmann A.G. I S. 375; Makower IIIa). Auch eine von Bedingungen 
oder Befristungen abhängig gemachte Ubernahme fällt unter das Gesetz (Johow X 
S. 32, O. L. G. Rspr. VII, 152). Statt der Gesellschaft, die im Gründungszeitraum 
überhaupt keine derartigen Verträge schließen kann (vgl. R.G.Z. XXXVI S. 1119), 
kontrahieren regelmäßig die Gründer zu Gunsten und Lasten der demnächstigen 
Gesellschaft (vgl. Begründung 1884 S. 98, § 191 Abs. 1); bei Beobachtung des 
Gesetzes wird dadurch die entstandene Gesellschaft unmittelbar berechtigt und ver- 
pflichtet (R.G.. XXIV S. 22 ff.). Dem erkennbar dergestalt geschlossenen Vertrag 
wohnt von selbst die auffchiebende Bedingung inne, daß seine Wirksamkeit von der 
Gesellschaftsentstehung abhängt. Ob der Vertrag zur Gültigkeit einer bestimmten 
Form bedarf, richtet sch nach bürgerlichem Recht (z. B. B. G. B. § 311, 313); zum 
Nachweis für das Registergericht bedarf er schriftlicher Abfassung (5 195 Abs. 2 Z. 2). 
In dem Gesellschaftsvertrag muß der Uberlasser, der Gegenstand der Ueber- 
nahme und die für ihn zu gewährende Vergütung mit genügender Bestimmtheit 
(K.G. in Entsch. F.G. X, 128 = Johow-Ring XXXVIII A 161) und so fest- 
gesett werden, wie dies den Vereinbarungen aller derjenigen entspricht, die den 
ertrag geschlossen haben. Anderenfalls ist der Vertrag für die Gesellschaft nicht 
bindend (vgl. R.G. Straff. XVIII S. 108ff.). Nach ihrer Entstehung kann die 
Gesellschaft grundsätzlich wie jede Person Sachen erwerben. Zur Verhütung von 
Umgehung greifen die 85 207, 208 beschrennen ein; vgl. auch § 279. 
4. Gründungsaufwand. Der Festsetzung im Gesellschaftsvertrag bedarf endlich 
der zu Lasten der Gesellschaft für die Gründung nebst Vorbereitung gewährte Ge- 
samtaufwand. Hierunter fallen Vergütung für die Arbeit der Gründer (Verjährung 
des Anspruchs der Gründer gegenüber der Aktiengesellschaft: B. G. B. 8196 Abs. 1 Nr.7) 
Kosten für Vermittelungen, Versuche, Gutachten, Entwürfe, Beurkundungen, Re- 
klame etc. — Unkosten, die voraussichtlich in der Zeit zwischen der Feststellung des 
Vertragsinhalts und der Eintragung der Gesellschaft entstehen, können nach einem 
Voranschlag aufgenommen werden. Anderenfalls gehen sie nicht zu Lasten der 
Gesellschaft. Uber die Revisorenentschädigung Nr. 2 zu § 194. Die Einzelberech- 
nuug des Gesamtaufwands ist der Anmeldung der Gesellschaft beizufügen (5 195 
Abs. 2 Z. 2). Die Vorschrift trifft jede durch die Gründung veranlaßte Zuwendung 
an Aktionäre oder Nichtaktionäre; an Aktionäre jedoch nur soweit, als es sich um 
Vorteile in Bezug auf Rechte und Pflichten handelt, die mit der Mitgliedschaft 
zusammenhängen (oben Nr. 2). Die Beschränkung auf Ausgaben, die das erste 
Grundvermögen verringern, ist nicht zu billigen, da sonst laufende Bezüge von 
Nichtaktionären in das Leere fielen (Abs. 1). Unstatthaft ist die Gewährung von 
Aktien der Gesellschaft ohne Verpflichtung zur Volleistung (a. M. Begründung 1884 
S. 93), weil das Gesetz die Belegung des Grundkapitals durch voll verpflichtende 
Aktienübernahmen und zeichnungen fordert. Dagegen mag die Aufrechnung des 
bar ausgeworfenen Gründungsaufwands gegen die Aktieneinlage nach Abs. 1 
bedungen werden dürfen. 
5. Folgen unterbliebener Festsetzung. Mangels Festsetzung im Gesellschafts- 
vertrag entbehrt jedes unter Abs. 1 bis 3 zu ziehende Abkommen der Wirkung 
gegenüber der Gesellschaft, auch die reale Leistung heilt den Mangel nicht (Johow- 
ing XXVII A 225). Es ist für und wider sie nicht vorhanden. Die übernommenen 
Gegenstände sind zu restituieren, die geleisteten Vergütungen können zurück- 
gefordert werden u.s.w. Hatte die Aktiengesellschaft Passiven übernommen, so 
könnte freilich wenigstens aus § 25 H. G. B. nach außen eine Haftung eintreten. 
Auch eine Schadensersatzklage gegen den Gegenkontrahenten könnte in Frage 
kommen, aber nur nach Maßgabe der §§ 202—206. (H. Jacobi in L.Z. 1909, 
222 f.) Andererseits genügt auch eine dem Gesetz entsprechende Beurkundung des 
Abkommens im Gesellschaftsvertrag, um die Gesellschaft zu binden: mehr als das 
Gesetz verlangt, insbesondere Einzelheiten des Abkommens, bedürfen nicht der Auf- 
nahmein den Gesellschaftsvertrag. Auch können zur Auslegung des Inhalts des Gesell- 
  
  
Nr. 4. 
Nr. 5. 
Nr. 6.
	        
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