Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 4. 
Nr. 5. 
284 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaften. § 311 (Nr. 3—6). 
dem Sinne des Gesetzes nicht auf den Fall des § 311 Abs. 1 zu beschränken. Kann 
die nichtige Gesellschaft Verpflichtungen gegen Dritte eingehen, so muß sie die 
Dritten auch unter Heranziehung der Gesellschafter befriedigen können. Es geht 
nicht an, die Dritten, die eine Nichtigerklärung der Gesellschaft im Klagewege nicht 
einmal zu erzielen vermögen (§5 309), auf die Zeit nach Eintragung der Nichtigkeit 
zu vertrösten (a. M. Makower Anm. IIIa 3). Danach sind die Gesellschafter auch 
nicht befugt, die Legitimation der Gesellschaftsorgane Lu beanstanden, sofern es sich 
um die Einziehung von Einlagen zum Zwecke der Befriedigung Dritter handelt. 
Ferner darf die Geltendmachung der Nichtigkeit nicht den gesetzlich zugelassenen 
Heilungsbeschluß (5 310) vereiteln; für dessen Vorbereitung, Fassung und Durch- 
führung wird die Gesellschaft im Verhältnisse zu den Aktionären als gültig be- 
trachtet. Endlich wird nach Eintragung der Nichtigkeit die Gesellschaft als Liqui- 
dationsgesellschaft auch nach innen rechtsbeständig (5 311 Abs. 1), kann deshalb im 
Prozeß als Partei auftreten (R.G.3. LIX Nr. 88). 
4. Folge der Eintragung der Nichtigkeit. Die Nichtigkeit wird entweder auf 
Grund eines eingereichten rechtskräftigen Urteils (5 309 mit 5 273 Abs. 1) oder im 
Verfahren von Amts wegen (D. F.G.G. § 144) in das Handelsregister eingetragen. 
Auch in dem letzteren Falle kommt nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes der 
8 311 * Anwendung (Hahn-Mugdan, Mat. VII zum D. F.G.G. S. 173 f.). 
Nach Eintragung der Nichtigkeit findet die Abwickelung entsprechend den Vor- 
schriften statt, die für den Auflösungsfall gegeben sind. Die nichtige Gesellschaft 
wird mit der gedachten Eintragung — nicht schon mit der Rechtskraft des auf 
Nichtigerklärung lautenden Urteils (a. M. Makower Anm. IIa) — eine gültige 
Liquidationsgesellschaft mit der einer solchen zukommenden Rechts- und Handlungs- 
fähigkeit; ihre bisher zu Unrecht vorhandenen Organe werden nunmehr rechtmäßige 
Liquidationsorganc. Die Liquidation erfolgt nach den gewöhnlichen Grundsätzen. 
Uber das Vermögen der Liquidationsgesellschaft kann auch das Konkursverfahren 
eröffnet werden (Denkschr. S. 3223, R.G. in Seuffert LX Nr. 216). 
5. Die Einforderung von Einlagen zur Erfüllung von Verbindlichkeiten kann 
vor und nach der Nichtigerklärung, vor und nach Eintragung der Nichtigkeit er- 
folgen (oben Nr. 3). Das einfordernde Organ hat, wenn ihm die Nichtigkeit 
entgegengesetzt wird, zu beweisen, daß die Einforderung zu dem gedachten Zwecke 
nötig ist. Im übrigen ist so zu verfahren, als handelte es sich um eine von 
Anbeginn gültige Gesellschaft. Deshalb ist die Einforderung gegenüber allen 
Beteiligten in demselben Maßstabe zu bewirken, da eine ungleichartige Behandlung 
von Aktionären allgemeinen Grundsätzen widerspricht. Deshalb ist jeder zur Leistung 
Herangezogene nur dann zu ihr verpflichtet, wenn er unter der Voraussetzung 
ursprünglicher Gültigkeit der Gesellschaft au leisten hätte (Denkschr. S. 3223). 
Im Liquidationszeitraum erscheint die Einforderung von Einlagen auch zum Zwecke 
der Ausgleichung gemäß § 300 Abs. 3 zulässig. Denn der § 300 enthält Liquidations- 
vorschriften und diese sind nach § 311 Abs. 1 hier entsprechend anwendbar. 
6. Dem älteren Rechte fehlten, wie Vorschriften über die Gültigkeit über- 
haupt. so auch solche über deren Folgen. Der Abs. 1 des §5 311 ist unbedenklich 
als das Verfahren regelnde Bestimmung schlechthin anwendbar, sobald seit dem 
1. Januar 1900 die Nichtigkeit einer Aktiengesellschaft registriert ist. Die Abs. 2 
und 3 können nur für Rechtsgeschäfte gelten, die seit demselben Tage mit Dritten 
vorgenommen sind. #a# frühere Geschäfte verbleibt es bei derselben Rechtslage, 
wonach ein Handeln für die nichtige Gesellschaft nur die Handelnden verpflichtete. 
  
Sechster Titel. 
Strafvorschriften. 
Literatur: Edwin Katz, Die strafrechtlichen Bestimmungen des H. G. B., 
2. Aufl. 1902; Lindenberg in Stengleins Kommentar zu den strafrechtlichen 
Nebengesetzen 4. Aufl. 1911 I S. 937ff.; A. Frassati in Z. f. d. gesamte Straf. 
rechtswissenschaft XV. S. 409ff.; Rehm, Bilanzen S. 845ff.; Stark, Strafbare 
Handlungen auf dem Gebiete des Aktienrechts Diss. 1910.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.