Nr. 5.
286 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. 8 312 (Nr. 4—5), § 313 (Nr. 1).
ustandes enthalten kann (R.G. Strafs. IX S. 169f., XII S. 397, XIX S. 83).
Kicht nötig ist dauernde Benachteiligung der Gesellschaft; ein späterer usgleich
macht die Benachteiligung für das Strafrecht nicht ungeschehen (R.G. in Recht-
sprechung I S. 275, II S. 155, Blum, Annalen VII S. 24). Auch entgangener
Gewinn ist ein Nachteil, wenn die Gesellschaft auf den Gewinn Anspruch hatte
oder er der Gesellschaft ohne die Handlung sicher war (R.G. Straff. XIII S. s8ff.,
XXIIl S. 55ff., XXVI S. 241, XXVII S. 43). Durch unentgeltliche Veraus-
abungen, die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden
ücksicht entsprechen, wird nicht zum Nachteile der Gesellschaft gehandelt (vgl. oben
Nr. 3). Ist die Gesellschaft nicht wenigstens später formell entstanden, so kann
von ihrer Benachteiligung nicht die Rede sein.
4. Strafe ist Gefängnis von 1 Tage bis zu 5 Jahren in Verbindung mit
Geldstrafe von 3 bis 20000 Mk. Bei mildernden Umständen ist es zulässig, nicht
wie nach §§ 313—316 geboten, lediglich Geldstrafe zu verhängen. Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte kann nur bei einer Gefängnisstrafe von wenigstens
3 Monaten erfolgen (5 32 Str. G. B.). Der Versuch ist nicht strafbar, da ein
Vergehen vorliegt und er nicht bedroht ist (S 43 Abs. 2 Str. G. B.).
§ 313.
Mit Gefängnis und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend
Mark werden bestraft:
1. Gründer oder Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrats,
die zum Zwecke der Eintragung der Gesellschaft in das Handels-
register in Ansehung der Zeichnung oder Einzahlung des Grund-
kapitals, des Betrags, zu welchem die Aktien ausgegeben werden,
oder der im § 186 vorgesehenen Festsetzungen wissentlich falsche An-
gaben machen;
2. diejenigen, welche in Ansehung der vorerwähnten Tatsachen wissentlich
falsche Angaben in einer im § 203 bezeichneten Ankündigung von
Aktien machen;
3. Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrats, die zum Zwecke
der Eintragung einer Erhöhung des Grundkapitals in das Handels-
register in Ansehung der Einzahlung des bisherigen oder der Zeich-
nung oder Einzahlung des erhöhten Kapitals oder in Ansehung des
Betrags, zu welchem die Aktien ausgegeben werden, oder in Ansehung
der im § 279 bezeichneten Festsetzungen wissentlich falsche Angaben
machen.
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geld-
strafe ein.
Entw. 1 § 285, II 5 304; Denkschr. I S. 171, II S. 3223; A.D.H.G. B. Art. 249.
Falsche Angaben. 1. Zum Zwecke der Eintragung der Gesellschaft. a) Täter
können nur Gründer (5 187), Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sein (auch die
persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditaktiengesellschaft, 5 325 Z. 9).
Vgl. dazu § 312 Nr. 1. Andere Personen kommen lediglich als Anstifter oder
Gehilfen in Betracht (vgl. R.G. Straff. XXIV. S. 290). Haben gesetzliche Vertreter
für Gründer gehandelt, so trifft die Verantwortung die Ersteren. Bei gewillkürter
Vertretung haftet der Vertretene nach den Grundsätzen von der mittelbaren Tät--
schaft, der Vertreter möglicherweise als Gehilfe (Lindenberg Nr. 1).