Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 5. 
286 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. 8 312 (Nr. 4—5), § 313 (Nr. 1). 
ustandes enthalten kann (R.G. Strafs. IX S. 169f., XII S. 397, XIX S. 83). 
Kicht nötig ist dauernde Benachteiligung der Gesellschaft; ein späterer usgleich 
macht die Benachteiligung für das Strafrecht nicht ungeschehen (R.G. in Recht- 
sprechung I S. 275, II S. 155, Blum, Annalen VII S. 24). Auch entgangener 
Gewinn ist ein Nachteil, wenn die Gesellschaft auf den Gewinn Anspruch hatte 
oder er der Gesellschaft ohne die Handlung sicher war (R.G. Straff. XIII S. s8ff., 
XXIIl S. 55ff., XXVI S. 241, XXVII S. 43). Durch unentgeltliche Veraus- 
abungen, die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden 
ücksicht entsprechen, wird nicht zum Nachteile der Gesellschaft gehandelt (vgl. oben 
Nr. 3). Ist die Gesellschaft nicht wenigstens später formell entstanden, so kann 
von ihrer Benachteiligung nicht die Rede sein. 
4. Strafe ist Gefängnis von 1 Tage bis zu 5 Jahren in Verbindung mit 
Geldstrafe von 3 bis 20000 Mk. Bei mildernden Umständen ist es zulässig, nicht 
wie nach §§ 313—316 geboten, lediglich Geldstrafe zu verhängen. Aberkennung der 
bürgerlichen Ehrenrechte kann nur bei einer Gefängnisstrafe von wenigstens 
3 Monaten erfolgen (5 32 Str. G. B.). Der Versuch ist nicht strafbar, da ein 
Vergehen vorliegt und er nicht bedroht ist (S 43 Abs. 2 Str. G. B.). 
§ 313. 
Mit Gefängnis und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend 
Mark werden bestraft: 
1. Gründer oder Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrats, 
die zum Zwecke der Eintragung der Gesellschaft in das Handels- 
register in Ansehung der Zeichnung oder Einzahlung des Grund- 
kapitals, des Betrags, zu welchem die Aktien ausgegeben werden, 
oder der im § 186 vorgesehenen Festsetzungen wissentlich falsche An- 
gaben machen; 
2. diejenigen, welche in Ansehung der vorerwähnten Tatsachen wissentlich 
falsche Angaben in einer im § 203 bezeichneten Ankündigung von 
Aktien machen; 
3. Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrats, die zum Zwecke 
der Eintragung einer Erhöhung des Grundkapitals in das Handels- 
register in Ansehung der Einzahlung des bisherigen oder der Zeich- 
nung oder Einzahlung des erhöhten Kapitals oder in Ansehung des 
Betrags, zu welchem die Aktien ausgegeben werden, oder in Ansehung 
der im § 279 bezeichneten Festsetzungen wissentlich falsche Angaben 
machen. 
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geld- 
strafe ein. 
Entw. 1 § 285, II 5 304; Denkschr. I S. 171, II S. 3223; A.D.H.G. B. Art. 249. 
Falsche Angaben. 1. Zum Zwecke der Eintragung der Gesellschaft. a) Täter 
können nur Gründer (5 187), Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sein (auch die 
persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditaktiengesellschaft, 5 325 Z. 9). 
Vgl. dazu § 312 Nr. 1. Andere Personen kommen lediglich als Anstifter oder 
Gehilfen in Betracht (vgl. R.G. Straff. XXIV. S. 290). Haben gesetzliche Vertreter 
für Gründer gehandelt, so trifft die Verantwortung die Ersteren. Bei gewillkürter 
Vertretung haftet der Vertretene nach den Grundsätzen von der mittelbaren Tät-- 
schaft, der Vertreter möglicherweise als Gehilfe (Lindenberg Nr. 1).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.