Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5 313 (Nr. 2—5), 5 314. 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 6. Titel. 287 
b) Zum Tatbestande gehört: Der Bedrohte muß wissentlich gehandelt, gewußt 
oder sich doch als möglich vorgestellt haben, daß er zum Zwecke der Eintragung 
folsche Angaben über die bezcichneten Punkte machte (Lindenberg Nr. 5, vgl. 
egründ. 1884 S. 251 f.). Der Glaube, daß die bewußte Abweichung von der 
Wahrheit zulässig sei, schließt die Strafbarkeit nicht aus (R.G.Straff. XIV S. 44 f.). 
Es mühssen falsche Angaben in Ansehung der Zeichnung 2c. vorliegen. Die Angabe 
kann auch wegen Verschweigens wahrer Tatsachen falsch sein, so, wenn Neben- 
abreden zwischen Gründern verheimlicht sind (R.G. Straff. XVIII S. 105 ff.). Mehrere 
falsche Angaben derselben Person zum Zwecke der einen Eintragung bilden nur 
eine strafbare Handlung (vgl. R.G. Straff. XVIII S. 115). Keine falsche Angabe 
liegt in der Aufführung von Personen, die Aktien im eigenen Namen, aber für 
andere gezeichnet haben, — Strohmännern — als Zeichner (R.G. Straff. XXTx 
S. 311 6. Preuß. Ob. Trib. LXXX S. 394 ff.). Das „in Ansehung der Zeichnung“ 
wird, da es sich um eine der entsprechenden Anwendung nicht fähige Rechtsnorm 
handelt, nicht auch ein „in Ansehung der Ubernahme“ (58 182 Abs. 1, 188) treffen 
(Makower Anm. Id 1). Zur Rechtsprechung Über falsche Angaben in Ansehung 
der Einzahlung vgl. Nr. 9 zu § 195 (R.G. Straff. XXIV S. 8ff., 286, XXVI S. 66 ff., 
XXX S. 300fff., XLIII, 185, 325), in Ansehung der Festsetzungen des § 186 R.G. Str. 
XVIII, 105, R.G. Z. XXVI, 41. Die Angaben müssen zum Zwecke der Eintragung der 
Heselschat in das Handelsrepter gemacht sein. Gemeint ist das Register des 
Gesell chaftssites die Vorschrift soll verhüten, daß Gesellschaften, bei denen die 
gesetzlichen Bedingungen hinsichtlich der Sicherung des Grundkapitals nicht erfüllt 
sind, auf Grund falscher Erklärungen der zur Abgabe Verpflichteten zur Entstehung 
elangen. Die Formel ist im übrigen wie zu § 202 (Nr. 2) zu erläutern. Falsche 
Angaben zu anderen Zwecken können den Tatbestand des Betrugs erfüllen. Bolleudet 
wird die Tat erst sein, wenn die falsche Angabe dem Gerichte zum Zwecke der Ein- 
tragung zugegangen ist (R.G. Straff. XXIV S. 290, Frassati in Z. f. Str. R.W. XV 
S. 429, Lindenberg, Nr. 4; daß der Richter Einsicht genommen hat, ist nicht 
erforderlich (R.G. in Goldtammers Archiv Ll, 361); anders betreffs der Erstattung 
der Gründererklärung und des Prüfungsberichts Makower Anm. Ld 4). Ob die 
Eintragung demnächst erfolgt oder nicht, nt ohne Belang (Pinner Anm. 13, R.G. Str. 
, 27). 
2. In Ankündigungen von Aktien. Täter ist der Ankündiger. Bei Ankündigun 
durch einen gutgläubigen Dritten kommt mittelbare Täterschaft in Betracht (vogl. 
R.G. Strafs. III S. 95). Hinsichtlich der Teilnahme gelten allgemeine Grundsätze. 
Der Tatbestand liegt nur vor, wenn in bezug auf die in Z. 1 bezeichneten Tatsachen 
wissentlich falsche Angaben in einer Ankündigung gemäß § 203, alfso in einer Aktien- 
ankündigung gemacht sind, die vor oder in den ersten zwei Jahren nach der Ein- 
tragung der Gesellschaft in das Handelsregister des Sitzes öffentlich behufs 
Einführung der Aktien in den Verkehr erlassen ist. Enthält die Ankündigung 
anderweite falsche Angaben, ist sie zu einer anderen Zeit oder zu einem anderen 
Zwecke oder nicht öffentlich ergangen, so kommt die Sondervorschrift nicht zur 
Anwendung; möglicherweise liegt dann Betrug vor. Vollendet ist die Tat, sobald 
die Ankündigung so stattgefunden hat, daß ein nicht begrenzter Personenkreis von 
ihr Kenntnis nehmen kann. Nicht nötig ist, daß die falsche Angabe jemanden ge- 
täuscht oder geschädigt oder daß sie dem Ankündiger Gewinn gebracht hat. 
3. Zum Zwecke der Eintragung einer Erhöhung des Grundkapitals. Die Z. 1 
ist auf die Erhöhung des Grundkapitals erstreckt. Auch hier wird (oben Nr. 2) nur 
die Eintragung in das Handelsregister des Sitzes zu berücksichtigen sein. Die Norm 
betrifft sowohl die Eintragung des Erhöhungsbeschlusses als auch der erfolgten 
Erhöhung; es genügt, daß die eine dieser Eintragungen bezweckt war. 
4. Wegen Strafe und Versuchs gilt das in Nr. 5 zu § 312 Bemerkte; doch 
ist bei mildernden Umständen nur Geld-, nicht auch Gefängnisstrafe zulässig. 
§ 314. 
Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrats oder Liquidatoren 
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe 
bis zu zwanzigtausend Mark bestraft, wenn sie wissentlich 
  
  
Nr. 2. 
Nr. 3. 
Nr. 4. 
Nr. 5.
	        
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