5 313 (Nr. 2—5), 5 314. 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 6. Titel. 287
b) Zum Tatbestande gehört: Der Bedrohte muß wissentlich gehandelt, gewußt
oder sich doch als möglich vorgestellt haben, daß er zum Zwecke der Eintragung
folsche Angaben über die bezcichneten Punkte machte (Lindenberg Nr. 5, vgl.
egründ. 1884 S. 251 f.). Der Glaube, daß die bewußte Abweichung von der
Wahrheit zulässig sei, schließt die Strafbarkeit nicht aus (R.G.Straff. XIV S. 44 f.).
Es mühssen falsche Angaben in Ansehung der Zeichnung 2c. vorliegen. Die Angabe
kann auch wegen Verschweigens wahrer Tatsachen falsch sein, so, wenn Neben-
abreden zwischen Gründern verheimlicht sind (R.G. Straff. XVIII S. 105 ff.). Mehrere
falsche Angaben derselben Person zum Zwecke der einen Eintragung bilden nur
eine strafbare Handlung (vgl. R.G. Straff. XVIII S. 115). Keine falsche Angabe
liegt in der Aufführung von Personen, die Aktien im eigenen Namen, aber für
andere gezeichnet haben, — Strohmännern — als Zeichner (R.G. Straff. XXTx
S. 311 6. Preuß. Ob. Trib. LXXX S. 394 ff.). Das „in Ansehung der Zeichnung“
wird, da es sich um eine der entsprechenden Anwendung nicht fähige Rechtsnorm
handelt, nicht auch ein „in Ansehung der Ubernahme“ (58 182 Abs. 1, 188) treffen
(Makower Anm. Id 1). Zur Rechtsprechung Über falsche Angaben in Ansehung
der Einzahlung vgl. Nr. 9 zu § 195 (R.G. Straff. XXIV S. 8ff., 286, XXVI S. 66 ff.,
XXX S. 300fff., XLIII, 185, 325), in Ansehung der Festsetzungen des § 186 R.G. Str.
XVIII, 105, R.G. Z. XXVI, 41. Die Angaben müssen zum Zwecke der Eintragung der
Heselschat in das Handelsrepter gemacht sein. Gemeint ist das Register des
Gesell chaftssites die Vorschrift soll verhüten, daß Gesellschaften, bei denen die
gesetzlichen Bedingungen hinsichtlich der Sicherung des Grundkapitals nicht erfüllt
sind, auf Grund falscher Erklärungen der zur Abgabe Verpflichteten zur Entstehung
elangen. Die Formel ist im übrigen wie zu § 202 (Nr. 2) zu erläutern. Falsche
Angaben zu anderen Zwecken können den Tatbestand des Betrugs erfüllen. Bolleudet
wird die Tat erst sein, wenn die falsche Angabe dem Gerichte zum Zwecke der Ein-
tragung zugegangen ist (R.G. Straff. XXIV S. 290, Frassati in Z. f. Str. R.W. XV
S. 429, Lindenberg, Nr. 4; daß der Richter Einsicht genommen hat, ist nicht
erforderlich (R.G. in Goldtammers Archiv Ll, 361); anders betreffs der Erstattung
der Gründererklärung und des Prüfungsberichts Makower Anm. Ld 4). Ob die
Eintragung demnächst erfolgt oder nicht, nt ohne Belang (Pinner Anm. 13, R.G. Str.
, 27).
2. In Ankündigungen von Aktien. Täter ist der Ankündiger. Bei Ankündigun
durch einen gutgläubigen Dritten kommt mittelbare Täterschaft in Betracht (vogl.
R.G. Strafs. III S. 95). Hinsichtlich der Teilnahme gelten allgemeine Grundsätze.
Der Tatbestand liegt nur vor, wenn in bezug auf die in Z. 1 bezeichneten Tatsachen
wissentlich falsche Angaben in einer Ankündigung gemäß § 203, alfso in einer Aktien-
ankündigung gemacht sind, die vor oder in den ersten zwei Jahren nach der Ein-
tragung der Gesellschaft in das Handelsregister des Sitzes öffentlich behufs
Einführung der Aktien in den Verkehr erlassen ist. Enthält die Ankündigung
anderweite falsche Angaben, ist sie zu einer anderen Zeit oder zu einem anderen
Zwecke oder nicht öffentlich ergangen, so kommt die Sondervorschrift nicht zur
Anwendung; möglicherweise liegt dann Betrug vor. Vollendet ist die Tat, sobald
die Ankündigung so stattgefunden hat, daß ein nicht begrenzter Personenkreis von
ihr Kenntnis nehmen kann. Nicht nötig ist, daß die falsche Angabe jemanden ge-
täuscht oder geschädigt oder daß sie dem Ankündiger Gewinn gebracht hat.
3. Zum Zwecke der Eintragung einer Erhöhung des Grundkapitals. Die Z. 1
ist auf die Erhöhung des Grundkapitals erstreckt. Auch hier wird (oben Nr. 2) nur
die Eintragung in das Handelsregister des Sitzes zu berücksichtigen sein. Die Norm
betrifft sowohl die Eintragung des Erhöhungsbeschlusses als auch der erfolgten
Erhöhung; es genügt, daß die eine dieser Eintragungen bezweckt war.
4. Wegen Strafe und Versuchs gilt das in Nr. 5 zu § 312 Bemerkte; doch
ist bei mildernden Umständen nur Geld-, nicht auch Gefängnisstrafe zulässig.
§ 314.
Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrats oder Liquidatoren
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe
bis zu zwanzigtausend Mark bestraft, wenn sie wissentlich
Nr. 2.
Nr. 3.
Nr. 4.
Nr. 5.