Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 1. 
Nr. 2. 
Nr. 3. 
288 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 314 (Nr. 1—3). 
1. in ihren Darstellungen, in ihren ÜUbersichten über den Vermögensstand 
der Gesellschaft oder in den in der Generalversammlung gehaltenen 
Vorträgen den Stand der Verhältnisse der Gesellschaft unwahr dar- 
stellen oder verschleiern; 
2. auf Namen lautende Aktien, in denen die im § 179 Abs. 4 vor- 
geschriebene Angabe nicht enthalten ist, oder auf den Inhaber lautende 
Aktien ausgeben, bevor darauf der Nennbetrag oder, falls der Aus- 
gabepreis höher ist, dieser Betrag voll geleistet ist; 
3. Aktien oder Interimsscheine ausgeben, bevor die Gesellschaft oder im 
Falle einer Erhöhung des Grundkapitals die erfolgte Erhöhung in 
das Handelsregister eingetragen ist; 
4. außer den Fällen des § 180 Abs. 2, 3 Aktien oder Interimsscheine 
ausgeben, die auf einen geringeren Betrag als eintausend Mark 
gestellt sind; 
5. in den Fällen des § 180 Abs. 2, 3 Aktien oder Interimsscheine aus- 
geben, in denen die im § 180 Abs. 4 vorgeschriebenen Angaben nicht 
enthalten sind. 
Im Falle der Nr. 1 kann zugleich auf Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geld- 
strafe ein. 
Entw. 18 286, II 5 305; Denkschr. I S. 171, II S. 3223; A.D. H.G.B. Art. 249b. 
Literatur (außer der oben S. 284 angegebenen): Simon in der Festgabe für 
Koch 1903 S. 379ff., insbes. S. 407ff.; Bondi im Sächs. Archiv 1904 S. 188 ff.; 
V. Ehrenberg in Iherings Jahrb. LI S. 291f f.; Rehm Bilanzen S. 845ff. 
1. Hinsichtlich der Täter gilt das in Nr. 2 zu § 312 Bemerkte. überall ist 
Wissentlichkeit erfordert, nicht nur für die Handlung der Z. 1, wie im früheren 
Rechte (R.G. Straff. XIXX S. 356ff.). Eventueller Vorsatz genügt; nicht dagegen 
Nichtwissen zufolge Fahrlässigkeit, Wissenmüssen (R.G. in Holdheim III S. 71). 
2. Falsche Darstellungen. a) Die Norm trifft alle Mitteilungen, die von den 
bedrohten Personen ersichtlich in ihrer Eigenschaft als Glieder der betreffenden 
Gesellschaftsorgane über den Stand der Gesellschaftsverhältnisse gemacht werden, 
gleichviel ob gegenüber einem Gesellschaftsorgan, Aktionären oder Dritten (R.G. St. 
XXXVIII S. 195; XILI S. 293, 298, 301; XILIII S. 415), ob schriftlich oder münd- 
lich, öffentlich oder heimlich (vgl. R.G. Strafs. V S. 146 ff.), ob eine Verpflichtung, 
sie zu machen, bestand oder nicht (R.G. St. XILIII S. 323), vor allem die Mit- 
teilungen in Bilanzen und Geschäftsberichten, zwischen denen ein Unterschied grund- 
sätzlich nicht besteht. Ob es sich um mehr oder weniger bedeutsame Mitteilungen 
handelt, ist ohne Belang (a. M. Makower Anm. 1IIa 1). Mitteilungen, die von 
den Bedrohten als Privatpersonen ausgehen, fallen nicht unter die Vorschrift 
(Staub-Pinner Anm. 5). Eine falsche Darstellung kann auch darin gefunden 
werden, daß der Betreffende bei Mitteilungen anderer in Fällen schweigt, wo er zu 
reoden hat (Makower Anm. IIIa 1, Staub-Pinner Anm. 5, R.G. in I.W. 1905. 
550). 
b) Die Mitteilungen müssen sich auf den Stand der Berhältnisse der Gesell- 
schaft beziehen. Der Begriff umfaßt alle Bezichungen der Gesellschaft, welcher Art 
sie auch sind (R.G. Straff. XXI S. 172ff., vgl. Sten. Ber. d. Reichst. 1870 II 
S. 1066 f.), insbesondere auch Vorkommnisse, die für die Frage der Vertrauens- 
 
	        
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