314 (Nr. 3—4). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 6. Titel. 289
würdigkeit der Gefellschaftsorgane von Bedeutung sind (R.G. Str. XXXVIII S. 195 ff.;
R.G. in L. Z. 1909 S. 66). Es kommen auch Angaben in Betracht, welche den
egenwärtigen Stand nur mittelbar treffen, z. B. über eine für denselben erhebliche,
ndessen hurückltegende Ursache der eingetretenen Vermögensverschlechterung (Preuß.
Ob.Tr. LXXXI S. 381ff.). Erforderlich ist aber, daß die Angaben für den augen-
blicklichen Stand der Verhältnisse, für die kapitalistische Grundlage oder die Ren-
tabilität der Gesellschaft von Belang sind (so auch Simon a. a. O. S. 411 pgl.
R.G. St. XLV. S. 213). So wird das Verschweigen von Verlusten, die mit anderen
Mitteln als solchen der Gesellschaft völlig ausgeglichen sind und die Lage der
Gesellschaft nicht weiter berühren (z. B. bei Deckung unterschlagener Gelder oder
von Ausfällen aus verfehlten Unternehmungen durch die Vorstands- und Aufsichts-
ratsmitglieder), nicht strafbar machen können. Die Angaben brauchen nicht die
Gesamtlage der Gesellschaft zu berühren; auch Erklärungen über einzelne Geschäfte
oder Verhältnisse der Gesellschaft sind einbegriffen (R. R. Straff. XXI S. 173).
c) Die Mitteilungen müssen den Stand der Gesellschaftsverhältnisse unwahr
darstellen oder verschleiern. Das unwahr Darstellen kann auch in falscher Schätzung
bestehen, so in der bewußten Einstellung von Vermögensstücken zu unrichtigen
Werten in die Bilanz (R.G. Straff. XIV S. 80 ff., XXXVI, 437). Ob dabei zu hoch
oder zu niedrig geschätzt wird, ist an sich unerheblich (anders V. Ehrenberg in Iher.
Jahrb. LII, 223, der nur zu hohe Schätzung darunter fallen läßt). Doch entfällt
die Strafbarkeit, wenn nach der Verkehrsanschauung die Unterschätzung als Legen
stiller Reserven zu rechtfertigen ist (landers Rehm S. 871, z. T. auch Katz S. 31).
In anderen Fällen, so bei unberechtigt niedrigem Ansatze zum Zwecke des Kurs-
drückens, kann eine Unterschätzung sehr wohl strafbar machen. (Dazu ausführlich
Neukamp in Z. XIVIII S. 456ff., vgl. Staub. Pinner Anm. 7.) Unwahr dar-
gestellt kann die Sachlage auch durch Verschweigen einer erheblichen wahren Tatsache
(vgl. aber oben Nr. 3) oder durch stillschweigende Bestätigung einer von anderer
Seite behaupteten unwahren Tatsache werden (hierzu R.G.St. XILV, 214). Ja es
kann bei äußerlich richtiger Bilanz eine Unwahrheit darin liegen, daß der Geschäfts-
bericht eine zwar gesetzlich zulässige, aber nach Lage des Falls auffällige Bewertung
näher zu erklären unterläßt (vgl. R.G. St. XII, 297). Das Verschleiern bedeutet
diejenige Darstellung, die, wenngleich ohne Unwahrheiten und ohne Verheimlichung
wesentlicher Wahrheiten, durch ihre Form — z. B. durch die Gruppierung der Mit-
teilungen, durch zweideutige Wendungen, durch den Mangel näherer Erläuterungen —
die wahren Tatsachen undeutlich oder unkenntlich macht (R.G. Straff. XVIII S. 332f.,
XXI S. 435f.; auch Frassati in Z. f. Str. R W. XV S. 439f.) Eine Täuschungs-
absicht braucht nicht festgestellt zu werden (R.G.Straff. XIV S. 83, anders Neu-
kamp a. a. O. S. 461 f.) Auf den Eintritt einer Vermögensbeschädigung kommt
es nicht an. Auch die Absicht, die Konkurrenz von dem Einblick in die Verhältnisse
der Gesellschaft auszuschließen oder sonst der Gesellschaft zu nützen, kann die Straf-
barkeit nicht unter allen Umständen beseitigen. An neerseits ist nicht jede Unvoll-
ständigkeit eine unwahre Darstellung oder Verschleierung, zumal nicht im Geschäfts-
bericht, der im Gegensatz zur zahlenmäßige Vollständl keit erheischenden Bilanz
ein Gesamtbild über einen Zeitraum entwerfen soll verbunden mit Schlußfolgerungen
(Ebrenberg in Iher. Jahrb. LI, 300). Die Aufnahme von unnötigen Tatsachen in den
Geschäftsbericht kann, falls die Gesellschaft dadurch Schaden erleidet, möglicherweise eine
Haftpflicht des Vorstandes und Aufsichtsrates aus §§ 241, 249 begründen, ja auch nach
4312 sie strafpflichtig machen. (Hierzu Rehm S. 852ff., Ehrenberg in Iher. Jahrb.
II, 291 ff.; O.L. G. Hamburg in O.L. G. Rspr. XIV, 351.) Neben § 314 kann möglicher-
weise §J 826 B. G. B. in Betracht kommen (R. G. in L. Z. 1908, S. 298). — Zu weit geht
R.G. Str. XXXVIII, 198f., wenn es für alle „außergewöhnlichen, über den Rahmen der
regelmäßigen Geschäftsabwicklung hinausgehenden Maßnahmen des Vorstandes und
Aufsichtsrates, die für die Art der Führung der Geschäfte von einschneidender Be-
deutung sind und in den Augen der Aktionäre nicht ohne Einfluß auf die Vertrauens-
würdigkeit der Gesellschaftsorganc sein können“ Aufnahme in den Geschäftsbericht
verlangt. Vielmehr kommt es, wie Ehrenberg mit Recht betont, darauf an, ob
ohne solche Aufnahme der Geschäftsbericht ein zuverlässiges Gesamtbild der Geschäfts-
lage entwirft oder, wie das R.G. St. XII, 298 sich ausdrückt, darauf an, ob die
Tatsachen nach vernünftigem Ermessen bei Berücksichtigung der Anschauungen des
Verkehrs zur Beurteilung der gesamten Geschäftslage des Unternehmens von Be-
Lehmann-Ring, Handelsgesepbuch. II. 2. Aufl. 19
Nr. 4.