Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 5. 
Nr. 1. 
290 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. § 314 (Nr. 4—6), 5 315 (Nr. 1). 
deutung sind. Verlangt freilich die Generalversammlung detaillierte Auskunft, so 
darf sich der Vorstand diesem Verlangen nicht entziehen (oben § 260 Nr. 2). 
3. Unzulässige Ausgabe von Aktien. Die Z. 2 sichert neben dem § 241 Abs. 3 
Z. 4 die Beobachtung des § 179 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4. Die Aktien sind hier 
als die endgültigen im Gegensatze zu den vorläufigen Urkunden (Interimsscheinen) 
verstanden, wie aus der abweichenden Fassung der Z. 3 bis 5 folgt. Dies entbehrt 
nicht des inneren Grundes, da endgültige Aktienurkunden trotz Verstoßes gegen 
5 179 Abs. 3 und 4 gültig bleiben, Interimsscheine auf den Inhaber nichtig sene 
(5 209 Abs. 2). Bei Beratung des G. von 1884 wurde zu dem entsprechenden 
orschlag in der Reichtstagskommission Festgestellt daß die Ausgabe der einzelnen 
Aktien statthaft sei nicht erst nach der Vollbezahlung aller Aktien, sondern schon 
sobald der für die betreffenden einzelnen Aktien festgesetzte Betrag voll Dingezahlt ist 
(Bericht 1884 S. 35, vgl. bereits Preuß. Ob. Trib. in Striethorst XCV S. 140ff.). 
Die Z. 3 verstärkt die Gewähr, die gegen die vorzeitige Ausgabe von Aktienurkunden 
durch die Nichtigkeit derselben gegeben ist (§§ 200 Abs. 2, 209 Abs. 2, 287 Abf. 1). 
Der Anwendung der Strafnorm steht natürlich nicht entgegen, daß ein Erhöhungs- 
beschluß, auf den hin die Ausgabe vorzeitig erfolgt ist, ungültig war (R.G. Strafs. 
XXX S. 354f.). Die Z. 4 und 5 sind neben § 209 Abs. 1 bestimmt, die Erfüllung 
der Vorschriften des § 180 zu sichern. 
4. Wegen der Strafe und des Versuchs Nr. 5 zu § 312. Höchstbetrag der 
Gefängnisstrafe ist 1 Jahr. Bei mildernden Umständen kann nur auf Geld., nicht 
auf Gefängnisstrafe erkannt werden. 
g 315. 
Mit Gefängnis bis zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis 
zu fünftausend Mark werden bestraft: 
1. die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren sowie die Mit- 
glieder des Aufsichtsrats, wenn länger als drei Monate die Gesellschaft 
ohne Aufsichtsrat geblieben ist oder in dem letzteren die zur Beschluß- 
fähigkeit erforderliche Zahl von Mitgliedern gefehlt hat; 
2. die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren, wenn entgegen 
den Vorschriften des § 240 Abs. 2 und des § 298 Abs. 2 der Antrag 
auf Eröffnung des Konkursverfahrens unterblieben ist. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die 
Geldstrafe ein. 
Straflos bleibt derjenige bezüglich dessen festgestellt wird, daß die Be- 
stellung oder Ergänzung des Aufsichtsrats oder der Eröffnungsantrag ohne 
sein Verschulden unterblieben ist. 
Entw. 1 § 287, II § 306; A. D. H.G. B. Art. 249c. 
1. Verabsäumung der Bestellung 2c. des Aufsichtsrats. Hinsichtlich der Täter 
s. Nr. 2 zu § 312. Die Fassung stellt klar, daß nicht Vorstandsmitglieder und Liqui- 
datoren neben einander Täter sein können („oder"); sobald besondere Liquidatoren 
bestellt sind, fällt die Strafbarkeit von Vorstandsmitgliedern aus § 315 hin 
(R.G. Straff. XXV S. 86ff.). Regelmäßig handelt es sich um ein reines Unter- 
lassungsvergehen. Uber die Mittäterschaft Lindenberg Nr. 1. Zum Tatbestande 
gehört: Die Gesellschaft muß länger als 3 Monate ohne einen oder ohne 
einen beschlußfähigen Aufsichtsrat geblieben sein. Da die Gesellschaft vor der 
Eintragung in das Handelsregister * Sitzes als solche nicht besteht (§ 200 Abs. 1), 
beginnen die 3 Monate frühestens mit dieser Eintragung (Pinner Anm. I, Linden- 
berg Nr. 2). Daß im Gründungszeitraum entgegen dem § 190 kein gehörig besetzter 
Aufsichtsrat vorhanden ist, wird lbrigens wegen des § 195 Abs. 1, Abs. 2 Z. 4 kaum 
vorkommen. Andererseits genügt, daß die Gesellschaft sich durch Eintragung als 
 
	        
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