Nr. 1.
292 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 316 (Nr. 1—3).
§ 316.
Wer über die Hinterlegung von Aktien oder Interimsscheinen Be-
scheinigungen, die zum Nachweise des Stimmrechts in einer General-
versammlung dienen sollen, wissentlich falsch ausstellt oder verfälscht oder
von einer solchen Bescheinigung, wissend, daß sie falsch oder verfälscht ist,
zur Ausübung des Stimmrechts Gebrauch macht, wird mit Gefängnis bis.
zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark
bestraft. Daneben kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die
Geldstrafe ein. «
Entw.1§288,Il§307;Denkfchr.lS.171,IlS.3224;A.D.H.G.B.
Art. 2494 Abs. 1 Z. 3, Abs. 2 und 3.
Fälschung von Hinterlegungsbescheinigungen. 1. Vorausgesetzt ist, daß der
Gesellschaftsvertrag die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung
von der vorgängigen Hinterlegung der Aktienurkunde und von der Vorweisung
einer Bescheinigung hierüber abhängig macht (5 255 Abs. 2). Die Strafnorm trifft
Nr. 2.
Nr. 3.
nur Bescheinigungen, die zum Nachweise des Stimmrechts der Aktionäre bestimmt
sind. Nicht also auch Bescheinigungen, die zur Teilnahme an der General-
versammlung ohne Stimmrecht berechtigen sollen; ebenso wenig Urkunden, mit
denen sich jemand als Vertreter des Aktionärs in der Generalversammlung aus-
weisen soll (Makower Anm. II). Bedroht ist im einzelnen:
a) Das wissentliche Falschausstellen oder Berfälschen einer solchen Hinter-
legungsbescheinigung. Nach der Begründung 1884 soll der Ausdruck Falsch-
ausstellen „sowohl den Fall, daß die Bescheinigung von anderen Personen, als
den zu ihrer Ausstellung berechtigten, unter dem Schein, als ob sie von diesen her-
rühre, ausgestellt worden, als auch den Fall, daß die Ausstellung von den berech-
tigten Personen mit falschem Inhalt erfolgt ist“, begreifen (anders das Fälschlich-
anfertigen im § 267 St.G.B., Olshausen Anm. 30 zu dems.). Verfälschen
bedeutet, wie im §5 267 St. G. B., jede unbefugte Veränderung der echten Be-
scheinigung, durch die das Verständnis des ursprünglichen Inhalts beeinträchtigt
wird, gleichviel ob die Veränderung der Wahrheit entspricht oder nicht. Die Tat
kann nur vorsätzlich begangen werden. Vollendet ist sie an sich mit der Her-
stellung bezw. Veränderung, auch ohne Gebrauchmachen.
b) Das Gebrauchmachen von der falschen oder verfälschten Bescheinigung.
mit Wissen um diese Eigenschaft zur Ausübung des Stimmrechts. Das Gebrauch-
machen liegt in jeder Vornahme, welche die Kenntnis von der Urkunde ermöglicht.
Insbesondere bedarf es nicht einer Aushändigung der Urkunde; die Vorweisung.
vor oder in der Generalversammlung genügt. Nicht dagegen die, wenn auch tat-
sächli richtige, Angabe, die Bescheinigung in Händen zu haben. Auch durch eine
ittelsperson, seisie gut- oder bösgläubig, kann der Gebrauch gemacht werden;.
doch liegt in der Ubergabe der Urkunde an die Mittelsperson nicht das vollendete
Gebrauchmachen des § 316. Hiermit wird das Gebrauchmachen zur Ausübung des
Stimmrechts nur begonnen (vgl. R.G. Strafs. 1 S. 230f.). Macht eine von dem
Sachverhalt unterrichtete Mittelsperson demnächst von der Bescheinigung Gebrauch,
so wird auch sie strafbar. Es muß von geiner solchen“ Bescheinigung, also-
von einer wissentlich falsch ausgestellten oder verfälschten Gebrauch gemacht werden.
Das Gebrauchmachen muß zu dem Zwecke geschehen, das Stimmrecht aus-
zuüben. Nicht ist dagegen nötig, daß der Zweck erreicht wird. Die Strafbarkeit
tritt vielmehr ein, sowohl, wenn der Betreffende nach dem Gebrauchmachen nicht
an der Abstimmung teilgenommen hat, als auch, wenn es überhaupt nicht zur Ab-
stimmung gekommen ist (val. Lindenberg Nr. 5; a. M. Frassati in 3.
b S . XV S. 468, Makower Anm. IIIc, Staub-Pinner Anm. 1).
uch diese Tat kann nur vorsätzlich begangen werden. Die Hervorhebung „wissend,
daß sie falsch oder verfälscht ist“ (Str. G. B. § 270) deutet darauf hin, daß das
Wissen um das objektive Falsch= oder Verfälschtsein genügt und es des Wissens-