8 316 (Nr. 84), 5 317 (Nr. 1—2). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 6. Titel. 293
um das wissentliche Falschausstellen oder Verfälschen durch den anderen nicht
bedarf. Das Gebrauchmachen von einer echten Bescheinigung unter der falschen
Angabe, der durch sie Berechtigte zu sein, fällt nicht unter den § 316.
2. Wegen der Strafe und des Versuchs s. Nr. 5 zu 912. Höchstbetrag
der Gefängnisstrafe ist ein Jahr, der Geldstrafe 10000 Mk. Bei mildernden Um-
ständen ist nur Geld-, nicht auch Gefängnisstrafe zulässig.
317.
Wer sich besondere Vorteile dafür gewähren oder versprechen läßt,
daß er bei einer Abstimmung in der Generalversammlung in einem gewissen
Sinne stimme oder an der Abstimmung in der Generalversammlung nicht
Teil nehme, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welche besondere Vorteile dafür
gewährt oder verspricht, daß jemand bei einer Abstimmung in der General-
versammlung in einem gewissen Sinne stimme oder an der Abstimmung
in der Generalversammlung nicht teilnehme.
Entw. 1 § 289, II § 308; Komm. Ber. S. 3917; A.D. H.G.B. Art. 249e.
cht Literatur: H. Jordan, Die Strafbarkeit des Stimmenkaufes im Aktien-
recht, 1897.
Stimmenverkauf und zkauf. 1. Täter. Früher war in Anlehnung an § 213
(jetzt 5 243) der Konkursordnung nur bedroht, wer sich besondere Vorteile für eine
Abstimmung in der Generalversammlung in bestimmtem Sinne gewähren oder ver-
sprechen ließ, der sogenannte Stimmenverkäufer. Ob auch der Stimmenkäufer
unter dem 8
blieb zweifelhaft (dazu R.G. Straff XII S. 122ff., Frassati a. a. O. S. 459ff.,
Ring, A. G. S. 717). Nunmehr ist auch der letztere für straffällig erklärt.
Möglicher Täter ist als Stimmenverkäufer, wer für sich oder einen anderen stimm-
berechtigt ist oder es werden kann, als Stimmenkäufer jedermann. Nicht von der
Vorschrift betroffen ist das Verhältnis zwischen Machtgeber und Bevollmächtigtem:
der Machtgeber darf dem Bevollmächtigten Vorteile für die Vertretung nach Maß-
abe der Anweisung gewähren oder versprechen, der Bevollmächtigte sich hierfür
orteile gewähren oder versprechen lassen. Gegenstand der Abgeltung ist hier die
Vertretung, nicht das Stimmen in gewissem Sinne. Eine Rälschung des Mehrheits-.
willens, die verhütet werden soll, kommt dabei nicht in Frage (Staub-Pinner
Anm. 6). Dasselbe muß aber auch für den Strohmann gelten, der, ohne als
Vertreter kenntlich zu sein, für den Aktionär handelt. Auch solcher Scheinaktionär
ist im Verhältnisse zwischen den Beteiligten Vertreter des wahren Aktionärs, der
durch ihn sein Recht ausübt. Die Abgeltung wird auch hier für die Vertretung
gewährt; ein Stimmrecht, das der Strohmann verkaufen könnte, steht ihm im
erhältnisse zu dem wahren Aktionär nicht zu. (So Pinner Anm. II2, Staub-
Pinner Anm. 7, Katz S. 40; a. M. Makower Anm. IIa.).
2. Zum Tatbestande gehört: a) Das Gewähren oder VBersprechen bezw.
Gewähren= oder Bersprechenlassen besonderer Vorteile. Von welchem Teile der
Anstoß ausgeht, ist unerheblich (R.G.Straff. XII S. 123). Eine Unterscheidun
der Tatbestände des Abs. 1 und des Abf. 2 dahin, daß eine Zusage des Vorteil-
empfängers nur für den Abs. 1, nicht aber für den Abs. 2 wesentlich sei (Ma-
kower Anm. Ib)h, läßt sich nicht rechtfertigen. Es ist Überall von einer Willens-
einigung der Beteiligten dahin ausgegangen, daß der eine die Vorteile für Zusage
der Abstimmung 2c. gewährt oder verspricht, der andere sie sich dafür gewähren
oder versprechen läßt. Auch wenn der Vorteil einem Dritten zufließen soll, erscheint
der § 317 anwendbar: der Wortlaut ist sehr wohl mit einer Auslegung verträglich,
daß die Strafe den trifft, der sich besondere Vorteile für sich selbst oder andere
gewähren oder versprechen läßt, und der Sinn erfordert diese Auslegung (a. M.
Makower Anm. la).
esichtspunkte der Anstiftung oder Teilnahme bestraft werden konnte,
Nr. 4.
Nr. 1.
Nr. 2.