Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 3. 
Nr. 4. 
Nr. 5. 
Nr. 6. 
Nr. 7. 
294 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. 5 317 (Nr. 3—7), 5 318. 
b) Das Gewähren 2c. besonderer Vorteile. „Besonders“ ist jeder Vorteil, 
der nicht der Gesellschaft oder gleichmäßig allen Aktionären zufließt. Auch ein nur 
den Aktionären einer Aktiengattung zustehender Vorteil muß für diese Aktionäre 
als besonderer aufgefaßt werden (Makower Anm. Ic). Der besondere Vorteil 
braucht nicht ein vermögensrechtlicher zu sein. Auch Vorteile ideeller Art fallen 
unter die Norm, z. B. die Wahl zum unbesoldeten Mitgliede des Aufsichtsrats 
(vgl. R.G. Straff. IV S. 48 ff., IX S. 166f.; Frassati a. a. O. S. 457 f.). Ein 
Vorteil, der dem Aktionär durch die Abstimmung selbst erwächst, ist kein solcher, 
den er sich für die Abstimmung gewähren oder versprechen läßt. Deshalb fällt auch 
die Bildung von Aktionärgruppen zum Zwecke der Abstimmung in gewissem Sinne 
an sich nicht unter die Strafvorschrift. Ebensowenig die Vereinbarung zwischen 
einander gegenüberstehenden Aktionärgruppen über die Abstimmung; denn auch 
hierbei handelt es sich nur um eine Betätigung des eigenen Stimmrechts (Makower 
Anm. Ib und 2c, Staub.- Pinner Anm. 8). 
c) Vereinbarung des Stimmens bei der Abstimmung in der Geueral- 
versammlung in einem gewissen Sinne oder (nach einem neuerlichen Zusatze) der 
Nichtteilnahme an solcher Abstimmung. Ausdrücklichkeit der Abmachung ist nicht 
nötig; es genügt, daß der Zweck des Gewährens 2c. sich aus den Umständen ergibt 
(R.G. Straff. XI S. 222). Die Vereinbarung, stets zum Vorteil oder zum Nachteil 
einer bestimmten Person oder stets mit einem oder gegen einen anderen zu stimmen, 
ist Vereinbarung der Abstimmung in gewissem Sinne. Ob die Abstimmung im 
Interesse des Vorteilgebers oder in demjenigen eines Dritten ersolen soll, ist 
unerheblich. Vereinbarung der Nichtteilnahme an der Generalversammlung steht 
der Vereinbarung der Nichtteilnahme an der Abstimmung in ihr gleich; ebenso 
Vereinbarung eines die Teilnahme ausschließenden Verstoßes gegen Formvorschriften 
(Makower Anm. lle). Auf Vorbesprechungen der Aktionäre, Sitzungen des 
Vorstandes und Aufsichtsrats bezieht die Strafnorm sich nicht. Auch nicht auf die 
Zusage, der Generalversammlung beizuwohnen, in ihr zu sprechen oder in ihr 
überhaupt, nicht in gewissem Sinne, zu stimmen. 
3. Vollendet ist die Tat bei Gewährung des Vorteils mit dessen Annahme 
unter der gedachten Vereinbarung, bei Versprechen mit der Willenseinigung der 
Beteiligten. Ob die Generalversammlung oder Abstimmung demnächst stattgefunden 
ob der Gekaufte seine Zusage gehalten hat oder nicht, ist ohne Belang (Frass att 
* a. 3 S. 458, Makower Anm. Ib, Pinner Anm. II 3, Staub-Pinner 
nm. 5). 
4. Strafe. Regelmäßig ist auf Geldstrafe von 3 bis 3000 Mk. zu erkennen. 
In schwereren Fällen tritt Gefängnisstrafe von 1 Tage bis zu 1 Jahre ein. Ver- 
bindung der Geld- und Gefängnisstrafe findet nicht statt. Die Umwandlung der 
nicht beizutreibenden Geldstrafe erfolgt grundsätzlich in Gefängnis (Str.G.B. 5 28 
Abs. 1); doch kann, da die Geldstrafe an erster Stelle angedroht ist, unter den 
Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Str. G. B. auch Umwandlung in Haft eintreten. 
Der Versuch ist nicht strafbar (Str.G.B. § 43 Abf. 2). 
5. Verträge, die gegen den § 317 verstoßen, sind nichtig (B.G.B. F 134, R.G. Z. 
XXV S. 261). Für die Rückforderung des Geleisteten gilt B.G.B. 5 817. 
§ä318. 
Wer die Aktien eines anderen, zu dessen Vertretung er nicht befugt 
ist, ohne dessen Enwilligung zur Ausübung des Stimmrechts in der General- 
versammlung oder zur Ausübung eines der in den §§ 254, 264, 266, 
268, 271, 295, 309 bezeichneten Rechte benutzt, wird mit einer Geldstrafe 
von zehn bis dreißig Mark für jede der Aktien, jedoch nicht unter eintausend 
Mark, bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Aktien eines 
anderen gegen Entgelt leiht und für diese eines der vorbezeichneten Rechte 
ausübt, sowie denjenigen, welcher hierzu durch Verleihung der Aktien wissent- 
lich mitwirkt.
	        
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