Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5 318 (Nr. 1—6). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 6. Titel. 295 
Art „Entw. 1 & 290, II § 309; Denkschr. I S. 171f., I S. 3224; A.D. H.G.B. 
Literatur: Simon, Die Vertretung eigener und fremder Aktien in General- 
versammlungen in Festg. für Wilke; E. Jacobi im Bankarchiv X, 81; Rathgen 
ebenda 116. 
1. Aktienmißbrauch. Täter kann jeder sein, der die tatsächliche Verfügung 
über Aktien eines anderen hat. Namentlich ist auf den Mißbrauch von Bankdepots 
gezielt (Bericht 1884 S. 39). Zum Tatbestande gehört: 
a) Benutzung der Aktien eines anderen, d. h. der betreffenden Anteilrechte. 
Ob die letzteren Überhaupt, ob sie durch endgültige oder vorläufige Aktienurkunden 
verbrieft sind, ist ohne Belang. Darüber, was Aktien „eines anderen" sind, 
entscheidet nicht das Verhältnis zur Gesellschaft, insbesondere nicht der Inhalt des 
Aktienbuchs, sondern das nach bürgerlichem Rechte zu beurteilende Verhältnis unter 
den Beteiligten. Durch Neportgeschft erworbene Aktien sind solche des Erwerbers 
(Staub-Pinner Anm. 2). 
b) Benutzung ohne Befugnis zur Vertretung des anderen. Wer zur Ver- 
tretung des Aktionärs befugt ist, unterliegt der Strafnorm nicht. Die Befugnis 
kann durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründet sein. Auch hier ist das innere 
Verhältnis zwischen den Beteiligten maßgebend, nicht die nach außen wirksamc 
Vertretungsmacht. Besteht die Vertretungsbefugnis, so kommt es nicht darauf an, 
ob der Befugte die Aktien im Namen des anderen oder im eigenen Namen benutzt. 
Auch im letzteren Falle werden Aktien eines anderen benutzt, zu dessen Vertretung 
der Benutzer befugt ist. 
c) Benutzung ohne Einwilligung des anderen. Wer die Einwilligung des 
Aktionärs zur Benutzung hat, wird von der Strafnorm nicht betroffen. Einwilligung 
ist vorherige Zustimmung (B.G.B. 5 183). Nachträgliche Zustimmung — Geneh- 
migung — (B.GG.B. F 184) hebt die Strafbarkeit nicht auf. Die Einwilligung 
bedarf natürlich einer Erklärung (vgl. B.G.B. 5 182), die aber nach allgemeinen 
Grundsätzen in beliebiger Form, ausdrücklich oder stillschweigend, für alle oder für 
besondere Fälle abgegeben werden kann (einschränkend Makower Anm. IIIe, der 
auf die Einwilligung in die Ausübung des Stimmrechts durch einen Verwahrer 
oder Pfandgläubiger der Aktien im eigenen Namen den §5 2 des Bankdepotgesetzes 
angewendet wissen will). Ein Leihvertrag über Aktienurkunden enthält die Ein- 
willigung für den Entleiher, da dieser zum Gebrauche der Aktien berechtigt wird 
(B. G. B. § 598); die- Einwilligung wirkt hier bis zu dem Zeitpunkte, zu dem der 
Entleiher die Aktien zurückzugewähren hat oder der Verleiher sie mit Recht zurücck- 
fordert (B.G.B. 55 604 f.). Durch Hingabe zur Verwahrung oder durch Verpfändung 
er Papiere wird die Einwilligung im a gemeinen noch nicht erteilt; wohl aber 
dann, wenn der Verwahrer oder Pfandgläubiger das Recht hat, andere gleichartige 
Papiere zurückzugewähren oder über die Papiere zu seinem Nutzen zu verfügen 
(Bankdepotges. 5 2; a. A. u. A. Brand Nr. 2B, der die Strafbarkeit erst mit dem 
Eigentumsübergang erlöschen läßt). 
d) Benutzung zur Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung 
oder zur Ausübung der näher bezeichneten, teils jedem Aktionär, teils einem Bruch- 
teile der Aktionärgesamtheit zuststeinen Rechte (auf Berufung der Generalversammlung 
und Ankündigung von Gegenständen der Beschlußfassung, auf Vertagung der 
Verhandlung über die Bilanzgenehmigung, auf Bestellung. von Revisoren, auf 
Erhebung von Ansprüchen aus der Gründung oder Geschäftsführung, auf Anfechtung 
des Gesellschaftsbestandes und von Generalversammlungsbeschlüssen, auf Ernennung 
oder Abberufung von Liquidatoren). Das „Benutzen zur Ausübung 2c.“ ist hier 
anders als das „Gebrauchmachen zur Ausllbung 2c.“ im § 316 (Nr. 3 dazu) dahin 
zu erläutern, daß unter Benutzung der Aktien das betreffende Recht wirklich aus- 
geübt sein muß. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Regelung im Satze 2 
(Staub-Pinner Anm. 7; a. M. Goldmann Nr. 1). Ob die betreffende 
Generalversammlung ordnungsmäßig berufen war oder nicht, ist unerheblich. 
2. Aktienleihe. a) Täter ist der Entleiher oder der Verleiher. Zum Tat- 
bestande gehört: Es muß sich um die Aktien eines anderen handeln (Über den 
Begriff oben Nr. 2). Die Aktien mehssen gegen Entgelt geliehen sein. Das 
Entgelt braucht nicht in Geld zu bestehen; jeder Vermögensvorteil genügt (R.G.Z. 
N#n S. 259). Unter der Leihe kann nicht diejenige des B.G.B. (55 598 ff.) 
Nr. 1. 
Nr. 2. 
Nr. 3. 
Nr. 4. 
Nr. 5. 
Nr. 6.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.