Nr. 5.
300 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 320 (Nr. 4—5).
scheinen die Grunder-Komplementare besonders als solche zu kennzeichnen (5 323
Abs. 1). Die Bestellung des ersten Aufsichtsrats erfolgt nach § 190, also bei Ein-
heitsgründung durch die Gründer einschließlich der Komplementare (Makower
Anm. VIg 13; a. M. Staub-Pinner Anm. 29, die die Komplementare aus-
schließen). Die Gründererklärung ist nach §5 191 abzugeben; unbare Einlagen von
Komplementaren außerhalb des Grundkapitals sind hiervon nicht betroffen, weil
der § 191 nur für den Fall des § 186 Abs. 2 also denjenigen von Einlagen auf
das Grundkapital verfügt (Makower Anm. VIg 14). Die Gründung wird nach
den §§ 192 bis 194 geprüft wo der § 192 der Vorstandsmitglieder gedenkt, treten
sinngemäß die Komplementare ein, obschon der §& 325 dies nicht ausdrückt; deshalb
ist, da die Komplementare stets Gründer sind, auch stets eine Prüfung durch be-
sondere Revisoren nötig (Makower Anm. VIg 15, Staub-Pinner Anm. 32);
die Prüfung erstreckt sich auf die Sondervorteile der Komplementare (§ 322 Abs. 3
mit § 186 Absf. 1). Die Gesellschaft wird nach § 195 angemeldet; anzumelden haben
statt der Vorstandsmitglieder die Komplementare; vorhandene Vertragsurkunden
über Sondervorteile der Komplementare sind beizufügen; die Ziffer 4 des Abf. 2
betreffs der Vorstandsmitglieder ist gegenstandslos; an die Stelle der Erklärung
nach Abs. 3 Satz 1 tritt für alle Bareinlagen die Angabe, daß der eingeforderte
Betrag bar eingezahlt und im Besitze der Komplementare sei (s 323 Abs. 2); die
Zeichnung der Komplementare zum Register geschieht, statt nach Abs. 4, nach §5 108
Abs. 2. Für die Errichtungsverhandlung des § 196 ist bestimmt, daß auch die
Komplementare zur Teilnahme berechtigt sind, daß die der Errichtung zustimmende
Mehrheit mönddestens ¼ der im Verzeichnis aufgeftchrten Kommanditisten — zu
welchen Komplementare nicht gehören können — begreifen und der Betrag ihrer
Anteile mindestens ¼4 des nicht von Komplementaren übernommenen Grundkapitals
umfassen muß (5 323 Abs. 3); statt des Vorstandes (8 196 Abs. 3) haben die Kom-
plementare sich zu erklären. Für Generalversammlungen vor der Eintragung gilt
der § 197, für die Eintragung der § 198 mit der Maßgabe, daß statt der Vorstands-
mitglieder die Komplementare und entsprechend besondere Bestimmungen über ihre
Vertretungsmacht zu registrieren sind (5 323 Abs. 4). Veröffentlicht wird die Ein-
tragung unter Anwendung des § 199; auch Sondervorteile von Komplementaren sind
bekannt zu machen. Das Rechtsverhältnis vor der Eintragung wird durch den
5 200 geregelt. Die Anmeldung von Zweigniederlassungen liegt sämtlichen
Komplementaren ob; es entscheidet der § 201 unter Berücksichtigung der S§s 322
Abs. 3, 323 Abs. 4. Für die Haftung aus der Gründung gelten die §§ 202 bis
206; die Gründer werden durch den § 321 Abs. 2 bestimmt; im Falle des § 204
treten an die Stelle der Vorstandsmitglieder die Komplementare; die Haftung er-
streckt sich auf Sondervorteile der Komplementare (5 322 Abs. 3 mit § 186 Abf. 1).
Die Nachgründung 2c. wird von den §s§ 207, 208 betroffen; die Mehrheit des § 207
Abs. 3 muß mindestens ¼ des nicht auf Aktien der Komplementare entfallenden
Grundkapitals darstellen (5 324).
C. Rechtsverhältnis der Gesellschaft und der Gesellschafter. Die Kommandit-
aktiengesellschaft als juristische Person beginnt nicht vor der Eintragung in das
Handelsregister des Sitzes (F 200, anders §5 123). Das Rechtsverhältnis der
Komplementare unter einander, gegenüber der Kommanditistengesamtheit und
Dritten, bestimmt sich nach den Regeln von der Kommanditgesellschaft (5§ 320
Abs. 2). Hervorzuheben ist hierbei: Die Beitragspflicht der Komplementare besteht
wie bei der Kommanditgesellschaft. Das Eingelegte wird, da die Kommanditaktien-
gesellschaft juristische Persönlichkeit hat, Eigentum derselben; die Komplementare
haben zufolge ihrer Beteiligung nur Ansprüche obligatorischer Art gegenüber der
Gesellschaft (Staub-Pinner Anm. 48, 49). Für Aufwendungen und Verluste der
Komplementare kommt der §& 110, für Verzögerungen der Geldeinlegung und
ablieferung sowie für unbefugte Geldentnahmen seitens der Komplementare der
5 111 zur Anwendung. Für Sondergeschäfte der Komplementare tritt der §5 326
an die Stelle der §§ 112, 113. Wegen der Geschäftsführung (55 114 bis 117,
164, 166) s. unten Nr. 6. Das Prüfungsrecht des § 118 ist den Komplementaren
gegeben. Beschlüsse der Komplementare innerhalb des Rahmens des Gesellschafts-
vertrags werden nach § 119 gefaßt; einer Abänderung des Gesellschaftsvertrags
müssen alle Komplementare zustimmen (Makower Anm. VIb 10). Uber Gewinn und
Verlust (5§ 120—122, 167—169) s. zu § 329; über die Vertretung (§5s 125—127,