Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5 320 (Nr. 5—6). 4. Abschnitt. Kommanditgesellschaft auf Aktien. 6. Titel. 301 
170) unten Nr. 6. Die Komplementare haften für die Verbindlichkeiten der Gesell- 
schaft den Gläubigern als Gesamtschuldner nach § 128; streng genommen sind sie 
hier Gesamtschuldner mit der Gesellschaft als juristischer Person; doch können nach 
5 320 Abs. 2 hieraus nicht andere Folgerungen, als für die Komplementare der 
Kommanditgesellschaft gezogen werden (Staub-Pinner Anm. 54, 55). Für Ein- 
wendungen betreffs dichel Haftung gilt der § 129. Wer in eine bestehende Kom- 
manditaktiengesellschaft als neuer Komplementar eintritt, haftet nach § 130. Die 
Rechtsverhältnisse der Kommanditisten als Einzelpersonen werden durch das Aktien- 
recht geregelt. Es gelten die §§ 210—230. Zu erwähnen ist, daß die Bestimmung 
üÜber die Einforderung von Aktienbeträgen im Zweifel nur den Komplementaren 
usteht (Staub-Pinner Anm. 62; a. M. unter Bezugnahme auf § 116 Abfl. 2, 
Matower Anm. VIh 9) und daß es zur Ubertragung gebundener Aktien (5 222 
Abs. 4) nicht nur der Zustimmung des Aufsichtsrats und der Generalversammlung, 
sondern auch derjenigen der Komplementare bedarf (Staub-Pinner Anm. 63, so 
schon früher: Ring, A.G. S. 80). 
D. Berfassung und Geschäftsführung. a) Komplementare. Ein Vorstand ist 
nicht vorhanden. Sein Platz wird von den Komplementaren eingenommen. Grund- 
lage für deren Rechtsverhältnisse ist der Gesellschaftsvertrag. Nur zufolge desselven, 
des ursprünglichen oder abgeänderten, können Personen zu Komplementaren werden. 
Die Komplementare sind nicht absetzbare Gesellschaftsbeamte gleich den Vorstands- 
mitgliedern, sondern Geschäftsherren neben der Kommanditistengesamtheit aus 
eigenem Rechte. Sie bilden nicht eine Behörde, kommen vielmehr grundsätzlich als 
Einzelpersonen in Betracht. Zur Geschäftsführung sind an sich alle Komplemen- 
tare berechtigt und verpflichtet; doch kann durch den Gesellschaftsvertrag die Geschäfts. 
führung einem oder einigen von ihnen übertragen und damit den übrigen entzogen 
sein (5 114). Zufolge Anwendbarkeit der die Aktiengesellschaft betreffenden Normen 
sind bei der Geschäftsführung vielfach auch der Aufsichtsrat und die General- 
versammlung beteiligt. Für die Ausübung der Einzel- und Gesamtgeschäftsführung 
mehrerer Komplementare gilt der § 115, für den Umfang der Besugng zur Geschäfts- 
führung der 5 116 Abs. 1 und 2; das Widerspruchsrecht der Kommanditisten aus 
5 161 Abs. 1 kommt in Ausführung eines Generalversammlungsbeschlusses dem 
Aufsichtsrate zu. Zur Bestellung von Prokuristen bedarf es nach §5 116 Abf. 3. 
Satz 1 im Verhältnisse nach innen der Zustimmung aller geschäftsführenden 
Komplementare, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist; doch wird hier, da die 
den Vorstand der Aktiengesellschaft betreffenden Vorschriften über die Obliegenheiten 
des Vorstandes gegenüber dem Aufsichtsrate gemäß § 325 Z. 5 auf die Komplemen- 
tare anzuwenden nd, nach § 238 auch der Aufsichtsrat zuzustimmen haben, sofern 
nicht der Gesellschaftsvertrag oder ein Generalversammlungsbeschluß abweichend 
verfügen (Makower Anm. VIb. 7, Staub-Pinner Anm. 84; a. M. Pinner- 
Anm. II 4 zu §5 325; über den entsprechenden Nachweis gegenüber dem Register- 
gerichte Johow. Ring XXII S. A 111). Der Widerruf der Prokura steht 
alsdann im Verhältnisse nach innen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 2 außer den zur 
Erteilung oder Miterteilung befugten Komplementaren auch dem Aufsichtsrate zu 
(Makower Anm. VIb 7). Die Entziehung der Befugnis zur Geschäftsführung. 
erfolgt nach § 117; antragsberechtigt sind die übrigen Komplementare und der- 
Aufsichtsrat, letzterer auf Grund eines Generalversammlungsbeschlusses oder unter 
der Voraussetzung des §& 247 Abs. 2 wohl auch ohne solchen (§5 328 Abs. 1 u. 3). 
Unentziehbar ist das Recht auf Geschäftsführung, insoweit ihm eine öffentlich- 
rechtliche Pflicht (8 325) entspricht (Makower Anm. VIb 8, vgl. Staub-Pinner 
Anm. 86). Die Vorschrift des § 166 über die Mitteilung von Bilanzen 2c. ist bei 
der Kommanditaktiengesellschaft durch die aktienrechtlichen Vorschriften über die 
Kontrolle durch den Aufsichtsrat und die Generalversammlung ersetzt (58 246, 260, 
263ff.; vgl. Staub-Pinner Anm. 101, a. M. Makower Anm. VIf/ 6). Wegen 
der Sorge für die Buchführung ist der § 239 auf die Komplementare entsprechend 
anzuwenden. Die Komplementare sind auch zufolge des § 320 Abs. 3 in Ver- 
bindung mit § 240 verpflichtet, sobald sich bei Aufstellung einer Bilanz ein die- 
Kommanditanteile treffender Verlust der Hälfte des Grundkapitals ergibt, dies einer- 
unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung zu melden und bei Zahlungs- 
unfähigkeit oder aus einer Bilanz ersichtlichen Uberschuldung der Gesellschaft Konkurs. 
zu beantragen. Das Maß der von einem Komplementar in Angelegenheiten der 
Nr. 6.1
	        
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